Stiller Gesellschafter
Der stille Gesellschafter steht bei Mitarbeit in der Gesellschaft grundsätzlich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Der stille Gesellschafter steht bei Mitarbeit in der Gesellschaft grundsätzlich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.