Weiterbildungen für Therapeuten im Tätigkeitsfeld Sucht

Die Weiterbildungen sind ausschließlich für die in der Vereinbarung „Abhängigkeitserkrankungen“ beschriebenen Berufsgruppen vorgesehen und werden insbesondere von Diplom-Sozialarbeitern und Diplom-Sozialpädagogen, aber auch von Ärzten und Diplom-Psychologen genutzt.

Die Projektuntergruppe „Zusatzausbildungen“ des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, hat Kriterien für die Beurteilung von Gruppen- und Einzeltherapeuten im Tätigkeitsfeld Sucht entwickelt, die 1992 in der Zeitschrift „Deutsche Rentenversicherung“ veröffentlicht wurden. Diese Auswahlkriterien sind gemeinsam von der Renten- und Krankenversicherung überarbeitet worden und am 01. Januar 2012 in Kraft getreten (Anlage 1).

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Die Suchtfachverbände wurden im Rahmen von Stellungnahmen und einer gemeinsamen Erörterung einbezogen. Die Anregungen der Verbände wurden aufgegriffen und insbesondere bei den Übergangsregelungen berücksichtigt.

Seit 1992 werden von den Mitgliedern der Projektuntergruppe (seit Januar 2007: Experten für Weiterbildungen) Curricula von Instituten geprüft, die ihre Weiterbildungen mit der Bitte um eine Empfehlung auf Anerkennung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einreichen. Die von den Gremien der Deutschen Rentenversicherung zur Anerkennung empfohlenen Weiterbildungen werden regelmäßig in einer Liste aktualisiert (Anlage 2).

Anlage 2 herunterladen

Die Weiterbildungen sind ausschließlich für die in der Vereinbarung „Abhängigkeitserkrankungen“ beschriebenen Berufsgruppen vorgesehen und werden insbesondere von Diplom-Sozialarbeitern und Diplom-Sozialpädagogen, aber auch von Ärzten und Diplom-Psychologen genutzt.

Denn Gruppen- und Einzeltherapeuten in der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker bedürfen einer fundierten theoretischen und praktischen Weiterbildung auf der Grundlage eines wissenschaftlich abgesicherten Psychotherapieverfahrens. Wichtige Weiterbildungsinhalte werden in den Auswahlkriterien beschrieben. Ferner sind Vorgaben zu den Prüfungsrichtlinien und Angaben zur Qualifikation der Dozenten, Lehrtherapeuten und Supervisoren aufgenommen worden. Angemessene Übergangsregelungen ermöglichen den ausbildenden Instituten und den sich in der Weiterbildung befindlichen Teilnehmern den Übergang ohne Nachteile. Ziel ist, eine weitere wisenschaftlich fundierte Qualitätsverbesserung der Weiterbildungen zu erreichen.

Die Suchtfachverbände, Weiterbildungsinstitute sowie Kranken- und Rentenversicherungsträger haben sich auf einen gemeinsamen Evaluationsbogen für Teilnehmende an der Weiterbildung zum Suchttherapeuten verständigt, der seit dem Jahr 2023 zum Einsatz kommt. Die Befragung findet jährlich statt. Befragt werden die an der Weiterbildung Teilnehmenden, deren Kurs im betreffenden Jahr endet. Bei der Bewertung durch die Teilnehmenden kommen Schulnoten zum Einsatz. Die Beantwortung erfolgte anonymisiert und freiwillig. Die Ergebnisse sollen an der Weiterbildung zum Suchttherapeuten Interessierten eine Orientierung bieten. Die aktuellen Evaluationsergebnisse betreffen das Jahr 2025.

Die zusammengefassten Ergebnisse der Evaluation haben alle Weiterbildungsinstituten gemeldet (Anlage 3).

Anlage 3 herunterladen

Zuschlag auf den Kostensatz der ambulanten Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen (ARS) für Teilnehmende an der Weiterbildung zur/zum Suchttherapeut*in, die als Co-Therapeut*innen in der ARS beschäftigt sind

Die Renten- und Krankenversicherungsträger haben der Zahlung eines Zuschlages auf den Kostensatz der ARS für Teilnehmende an der Weiterbildung zur/zum Suchttherapeut*in, die als Co-Therapeut*innen in der ARS beschäftigt sind, mit einer Zuschlagshöhe von bis zu 7 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2027 zugestimmt.

Die Modalitäten des Zuschlags wurden bei einer Online-Veranstaltung am 9.6.2026 erläutert. Rund 300 Teilnehmende von ARS-Einrichtungen, Fachverbänden, Weiterbildungsinstituten und Rehabilitationsträgern haben daran teilgenommen. Die Veranstaltung kann am Ende der Seite gestreamt werden. Zu den im Chat gestellten Fragen sind Antworten aufbereitet worden. Die FAQ‘s sowie die Präsentationsfolien werden nunmehr ebenfalls hier bereitgestellt.

Häufige Fragen und Antworten

Die bei der Veranstaltung über den Chat gestellten Fragen wurden gesichtet, geclustert und für die FAQ’s aufbereitet. Sie sind nach den Themen der Veranstaltung sortiert.

Historie/Beschlusslage

Für welche Leistungen wird der Zuschlag gezahlt?

Der Zuschlag von bis zu 7 Euro wird für alle therapeutischen Gespräche (Einzeltherapie/Gruppentherapie/Gespräche mit Bezugspersonen) gezahlt, die durch die ARS-Einrichtung im Auszahlungsjahr erbracht werden. Hierzu zählen auch Therapiegespräche, die im Rahmen der ambulanten Weiterbehandlung (Ambulante Fortführung mit und ohne Verkürzung der vorherigen Phase) oder der Kombinationsbehandlung erbracht werden. Die unmittelbare Anwesenheit der/des Co- Therapeut*in bei den für den Zuschlag relevanten therapeutischen Gesprächen ist nicht zwingend erforderlich. Für die Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen wird kein Zuschlag gezahlt.

Gibt es den Zuschlag auch für ganztägig ambulante oder stationäre Rehabilitationseinrichtungen?

Der Zuschlag ist nur für die ambulante Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen (ARS) vorgesehen. Im Vergütungssystem der Rentenversicherung ist eine Berücksichtigung der Personalkosten für die in Weiterbildung zur Suchttherapeut*in Beschäftigten über die Einrichtungsspezifische Komponente (ESK) möglich.

Müssen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung für den Zuschlag gesonderte Regelungen in die Versorgungsverträge aufgenommen werden?

Wie auf Folie 22 dargestellt, übernimmt die GKV die vom Rentenversicherungsträger festgesetzte Zuschlagshöhe, sofern der Sachverhalt im Versorgungsvertrag berücksichtigt ist. Die Aufnahme einer entsprechenden Regelung wurde allen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene sowohl für die befristeten (sog. Rumpfvertrag) als auch regulären Versorgungsverträge nach § 111c SGB V empfohlen. Entsprechende Ausführungen sollten im Vertragsabschnitt „Vergütung“ der Versorgungsverträge zu finden sein.

Grundsätze

Wer ist als Co-Therapeut*in für die Berechnung des Zuschlages zu berücksichtigen?

Berücksichtigt werden nur die an der Weiterbildung zur/zum Suchttherapeut*in Teilnehmenden. Nicht berücksichtigt werden Personen in systemischer Ausbildung oder Psycholog*innen in Ausbildung (PiA).

Welche Aufgaben haben die Weiterbildungsinstitute?

Auf Verlangen der ARS-Einrichtung haben die Weiterbildungsinstitute die Dauer der Weiterbildung im Dezember eines jeden Jahres zu bestätigen. Zudem sind die beim Weiterbildungsinstitut hinterlegten Angaben zum Vorliegen der Tätigkeit als Co- Therapeut*in mit dem Umfang der Stunden und des Arbeitgebers anzugeben. Das
Formular wird den Weiterbildungsinstituten durch die Rentenversicherung im Herbst 2026 zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der durch die/den Co-Therapeut*in betreuten
Rehabilitand*innen ist durch das Weiterbildungsinstitut nicht aktiv zu prüfen. Jedoch ist es auch Aufgabe des Weiterbildungsinstitutes die Qualität der Weiterbildung zu sichern
und in diesem Rahmen mit der Weiterbildungsteilnehmer*in ggf. einen Arbeitsplatzwechsel zu thematisieren, wenn die ARS-Einrichtung durchschnittlich nicht mindestens 8 Rehabilitand*innen versorgt.

Was ist unter Bemessungsjahr und unter Auszahlungsjahr zu verstehen?

Das Bemessungsjahr ist das Vorjahr des Auszahlungsjahres. Unter Auszahlungsjahr ist das Folgejahr zum Bemessungszeitraum zu verstehen. Beispiel: Das erstmalige Bemessungsjahr ist das Kalenderjahr 2026. Das erstmalige Auszahlungsjahr ist das Kalenderjahr 2027.

Spielt es für die Berechnung des Zuschlages eine Rolle, wie viel Stunden der/die Co-Therapeut*in in der ARS-Einrichtung beschäftigt ist?

Gemäß den „Auswahlkriterien zur Prüfung von Weiterbildungen für Gruppen- und Einzeltherapeuten im Tätigkeitsfeld der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker gemäß den Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung „Abhängigkeitserkrankungen“ vom 04.05.2001“ in der Fassung vom 23. September 2011 muss während der gesamten Dauer der Weiterbildung ein Arbeitsplatz (mindestens 0,5 Vollzeitkraft (VK)) in einer von der DRV oder GKV anerkannten stationären, ganztägig ambulanten oder ambulanten Einrichtung der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker vorliegen. Für die Berechnung des Zuschlages hat darüber hinaus die konkrete Stundenanzahl der Beschäftigung keine Auswirkung. Allerdings wird bei der Berechnung des Zuschlages berücksichtigt, wie viel Monate die/der Co-Therapeut*in in der ARS-Einrichtung beschäftigt war.

Wie ist der Grundsatz zu verstehen, dass kein Zuschlag gezahlt wird, wenn im Durchschnitt im Kalenderjahr weniger als 8 Rehabilitand*innen an den Gruppen der ARS-Einrichtung teilnehmen?

Es ist der Durchschnitt aller Rehabilitand*innen im gesamten Kalenderjahr zu bilden, wie er auch im Rahmen der Personalstandsmeldung anzugeben ist. Dieser Wert entspricht den „belegten Plätzen“. Es kommt nicht auf die Anzahl der Gruppen an. Da der Antrag im Dezember des Bemessungsjahres zu stellen ist, können zum Zeitpunkt der Antragsstellung nur die Rehabilitand*innen berücksichtigt werden, die bis zu diesem Zeitpunkt in der Einrichtung gewesen sind. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, dass die/der Co-Therapeut*in die Rehabilitand*innen betreut. Auf Verlangen des Federführers sind die Unterschriftenlisten der teilnehmenden Rehabilitand*innen vorzulegen. Die Untergrenze von 8 Rehabilitand*innen wurde in Absprache mit den Suchtfachverbänden gewählt, damit die Qualität der Weiterbildung während der Tätigkeit in der ARS-Einrichtung gesichert ist.

Wird der Zuschlag jährlich wie der Kostensatz der ARS angepasst?

Der Zuschlag unterliegt ebenso der jährlichen Anpassung. Erstmals wird dies voraussichtlich zum 1.1.2028 erfolgen.

Berechnung

Wie werden Haupt- und Nebenstellen beziehungsweise Therapieverbünde behandelt?

Die ARS-Einrichtung erhält den Zuschlag für alle im Auszahlungsjahr erbrachten Therapiegespräche der ARS, die von der Hauptstelle der ARS-Einrichtung abgerechnet werden (inklusive Nebenstellen; auch bei Therapieverbünden, mit denen ein Vertrag geschlossen wurde). Als berücksichtigungsfähige Nebenstellen gelten Stellen, die unselbständig sind und in denen Therapiegespräche durchgeführt werden. Haben Stellen dagegen einen eigenen (Versorgungs-)Vertrag (mit eigener IKNR, eigener Personalstandsmeldung und eigenem Ansprechpartner) und rechnen selbst Leistungen zur ARS ab, handelt es sich nicht um unselbständige Nebenstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für Stellen in Therapieverbünden.

Wonach richtet sich die Höhe des Zuschusses?

Die Höhe des Zuschusses richtet sich danach, wie viele Co-Therapeut*innen in der ARS-Einrichtung wie lange beschäftigt waren und wie viele Rehabilitand*innen durchschnittlich in der ARS-Einrichtung betreut wurden. Einen Mindestbetrag gibt es nicht. Beginnt die Weiterbildung im Laufe des Jahres 2026, so wirkt sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Monate auf die Höhe des Zuschlages aus. Beginnt die Weiterbildung erst im Jahr 2027, dann kann der Zuschlag erst für das Auszahlungsjahr 2028 beantragt werden. Eine rückwirkende Beteiligung an den Personalkosten in Form des Zuschlags für Co-Therapeut*innen, die ihre Weiterbildung vor 2026 abgeschlossen haben, ist nicht möglich.

Was passiert, wenn die Weiterbildung im Auszahlungsjahr endet?

Die Beendigung der Weiterbildung im Auszahlungsjahr hat keine Auswirkung auf die Zahlung des Zuschlages in diesem Auszahlungsjahr. Der Zuschlag wird für dieses Auszahlungsjahr in unveränderter Höhe weitergezahlt. Zu beachten ist jedoch, dass das jetzige Auszahlungsjahr für das nächste Auszahlungsjahr zum Bemessungsjahr wird und dann die Anzahl der Kalendermonate, in denen die Weiterbildung andauerte, Einfluss auf die Höhe des Zuschlages hat.

Weitere Beispiele

Wie errechnet sich der Zuschlag, wenn mindestens durchschnittlich 8 Rehabilitand*innen betreut werden und zwei Co-Therapeut*innen beschäftigt sind?

Wenn durchschnittlich mindestens 8 Rehabilitand*innen betreut werden und zwei Co-Therapeut*innen beschäftigt sind, dann können parallel liegende Kalendermonate nicht bei der Berechnung berücksichtigt werden (vgl. auch Beispiel 4). Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Monate ist zudem begrenzt auf 12.

Wie errechnet sich der Zuschlag, wenn durchschnittlich 24 Rehabilitand*innen betreut werden und eine Co-Therapeut*in beschäftigt ist?

Wenn durchschnittlich 24 Rehabilitand*innen betreut werden und eine Co-Therapeut*in 12 Monate im Bemessungsjahr beschäftigt ist, dann wird der volle Zuschlag von 7 Euro gezahlt.

Wie errechnet sich der Zuschlag, wenn durchschnittlich 25 Rehabilitand*innen betreut werden und eine Co-Therapeut*in 12 Monate im Bemessungsjahr beschäftigt ist?

Wenn durchschnittlich 25 Rehabilitand*innen betreut werden und eine Co-Therapeut*in 12 Monate im Bemessungsjahr beschäftigt ist, dann wird der Zuschlag der Höhe nach halbiert.

Anmerkung zu Beispiel 4: Die Einrichtung beschäftigt seit dem 01.05.2026 zwei Co-Therapeut*innen und beantragt im Dezember 2026 die Zahlung des Zuschlages. Im Kalenderjahr 2026 wurden durchschnittlich 10 Rehabilitand*innen versorgt. Wie würde sich der Zuschlag berechnen, wenn nur eine Co-Therapeut*in beschäftigt wäre?

Auch bei der Beschäftigung von nur einer Co-Therapeut*in können nur 8/12 des Zuschlages berücksichtigt werden.

Haben größere ARS-Einrichtungen Nachteile?

Die ARS-Einrichtungen können den Zuschlag für alle erbrachten Leistungen abrechnen, sodass größere ARS-Einrichtungen mit mehr Rehabilitand*innen gegenüber kleineren ARS-Einrichtungen keinen Nachteil erfahren.

Antragsverfahren

Bei wem ist der Zuschlag zu beantragen und wer berechnet ihn?

Der Zuschlag ist bei dem federführenden Rentenversicherungsträger zu beantragen. Der Federführer berechnet den Zuschlag.

Ist der Zuschlag jedes Jahr neu zu beantragen?

Der Zuschlag ist jedes Jahr neu zu beantragen.

Gibt es ein Formular für die Antragsstellung?

Auf der neu gestalteten Personalstandsmeldung der Rentenversicherung ist ein Ankreuzfeld für die Beantragung des Zuschlages vorgesehen. Der Federführer wird Ihnen das neu gestaltete Formular rechtzeitig zur Verfügung stellen.

Wann und wie oft sind die Personalstandsmeldungen abzugeben?

Die Personalstandsmeldung ist üblicherweise zweimal im Jahr abzugeben. Die Rentenversicherungsträger haben sich darauf verständigt, die Personalstandsmeldung für den Zuschlag einheitlich für den Dezember anzufordern. Den Zeitpunkt der weiteren Personalstandsmeldung legt ihr Federführer fest.

Kann der Zuschlag auch rückwirkend beantragt werden?

Es besteht eine Antragsfrist. Der Zuschlag ist bis zum 31.12. für das Folgejahr zu beantragen. Verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt.

Wann kann der Antrag erstmals gestellt werden?

Der Antrag kann erstmals im Dezember 2026 gestellt werden. Damit können ARSEinrichtungen, die aktuell schon Teilnehmende an der Weiterbildung zur/zum Suchttherapeut*in beschäftigen, bei Erfüllung der Voraussetzungen ab 1.1.2027 einen Zuschlag erhalten.

Wer stellt den Antrag bei Haupt- und Nebenstellen?

Der Antrag ist durch die Hauptstelle im Rahmen der Abgabe der Personalstandsmeldung zu stellen.

Sonstiges - Themengebiet "Aufgaben der Co-Therapeut*innen"

Dürfen Co-Therapeut*innen die Gruppen- oder Einzeltherapie allein durchführen?

Die therapeutischen Einzel- und Gruppengespräche - bis auf die Vertretungszeit von bis zu sechs Wochen - sind immer im co-therapeutischen Setting durchzuführen. Das bedeutet in Anwesenheit der/des anleitenden Therapeut*in.

Wie erfolgt die Abrechnung?

Solange die ARS-Einrichtung noch nicht an das Datenübermittlungsverfahren nach § 301 Absatz 4 SGB V angebunden werden konnte, sind die bekannten Abrechnungsformulare der Renten- und Krankenversicherung zu nutzen, die für die Zeit ab 1.1.2027 eine neue Zeile enthalten. Der Federführer wird bei Vorlage des Antrags
und der Bescheinigung des Weiterbildungsinstitutes den Zuschlag bis zur ersten quartalsmäßigen Abrechnung des Auszahlungsjahres ermitteln. Die Leistungserbringer sind angehalten, während der Prüfung durch den federführenden Rentenversicherungsträger die Abrechnungen des betroffenen Leistungszeitraumes zurückzustellen, da eine rückwirkende Zahlung des Zuschlages nicht möglich ist. Die angepassten Abrechnungsformulare werden trägerseitig rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Wie erfährt die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Höhe des Zuschlages?

Der Federführer informiert gelistete Ansprechpartner*innen bei der GKV. Die Information des Federführers über die Zuschlageshöhe ist bei der Rechnungsstellung gegenüber
der GKV nicht beizufügen.

Abschließender Hinweis: Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Federführer.

Präsentation

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