Wann wird das neue Vergütungssystem eingeführt? Was müssen Rehabilitationseinrichtung tun, um am neuen Vergütungssystem teilzunehmen? An dieser Stelle geben wir Ihnen Antworten rund um das Thema Vergütungssystem.
ESK-Meldebogen
Nein, der aktuell genutzte Meldebogen kann nicht erweitert werden. Die Begrenzung der Einrichtungsspezifischen Komponente ergibt sich aus der abschließenden Festlegung von Kategorien, Merkmalen und Ausprägungen durch die Gremien der DRV und kann daher für diese Verhandlung nicht verändert werden.
Nein. Diese Angabe zu den Pflegetagen wird für die Erstattung der Kurtaxe genutzt. Das Gesamtvolumen der erhobenen Kurtaxe des Vorjahres für alle Personen (Rehabilitandinnen, Rehabilitanden und Begleitpersonen) wird dabei auf die Pflegetage für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden aller Beleger verteilt, um zu einem Zuschlag pro Pflegetag zu kommen.
Im Rahmen der Nachhaltigkeit können zwei Merkmale geltend gemacht werden: Einzelprojekte zur Förderung der Nachhaltigkeit mit Nachweis einer CO2-Reduzierung (z.B. Förderung der eMobilität) sowie Nachhaltigkeitszertifikate (z.B. ISO 14001, EMAS-Zertifikat, o. ä.).
Es können bei den Zertifikaten nur die Zertifizierungskosten berücksichtigt werden.
Die Umstellung auf LED-Beleuchtung stellt heutzutage einen Standard dar, der den EU-Richtlinien zu Leuchtstofflampen aus dem Jahr 2023 entspricht. Aus diesem Grund stellt die Umstellung keine einrichtungsspezifische Besonderheit dar und ist nicht anerkennungsfähig.
Die Kosten für Pacht und Miete sind im Basissatz enthalten und sind daher kein anerkennungsfähiges Merkmal in der ESK.
Es gibt einen Sonderfall bei Personalwohnungen: Bei der Strukturkomponente – „Besondere bauliche und lagebedingte Faktoren“ können Mehraufwendungen für die Anmietung von Personalwohnungen geltend gemacht werden, die aufgrund eines begrenzten öffentlichen Wohnangebots den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden.
Im Sinne eines monistischen Systems werden Instandhaltungskosten und Investitionskosten grundsätzlich über die indikationsspezifischen Basissatz abgebildet. Eine Berücksichtigung von Investitionskosten ist im Rahmen der einrichtungsspezifischen Komponente nur dann möglich, sofern diese mit dem Federführer vorab abgestimmt sind und
In den Strukturanforderungen enthalten sind z.B. alle Aufwendungen für die Instandhaltung und Sanierung einer Einrichtung und ihrer gesamten Ausstattung. Ausnahmen bilden Mehrkosten im Rahmen der Instandhaltung, die durch behördliche Auflagen wie den Denkmalschutz verursacht werden (z.B. Fenstereinbau teurerer Holzfenster statt Kunststofffenster).
Bei baulichen Investitionen werden 2 % der gesamten anerkennungsfähigen Investitionskosten abzüglich aller Erträge bzw. Einsparungen und Förderungen aller Art jährlich für 20 Jahre berücksichtigt. Im Meldebogen sind der Investitionswert als Gesamtsumme und dazu noch die jährlich erzielten Erträge etc. anzugeben. Bei einer möglichen Anerkennung wird der saldierte jährliche Wert (z.B. 100.000 € * 0,02 = 5.000 € - jährliche Einsparungen) berechnet und vom Federführer für die anerkannte Dauer (20 Jahre) automatisch hinterlegt. Durch die Anpassung des Basissatzes mit dem Richtwert fällt in diesem Zeitraum ein Zinseszinseffekt an, da sich auch die anerkannten ESK-Werte jährlich um den Richtwert anpassen.
Bei beweglichen apparativen Gütern zur Verbesserung der therapeutischen Leistung werden jährlich 10 % der gesamten Investitionskosten für 5 Jahre berücksichtigt. Durch die Anpassung des Basissatzes mit dem Richtwert fällt in diesem Zeitraum ein Zinseszinseffekt an, da sich auch die anerkannten ESK-Werte jährlich um den Richtwert anpassen.
Geplante Ausgaben für einen zukünftigen Zeitraum können nicht berücksichtigt werden. Es werden nur Ausgaben für Anschaffungen anerkannt, die bereits vorgenommen wurden. So kann z.B. die Anschaffung eines neuen medizinischen Großgeräts im Kontext mit einem VBK der Stufe 3 (z.B. Reha von Transplantierten) erst dann berücksichtigt werden, wenn es angeschafft wurde.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Erweiterungsinvestition in Gebäude, die zusätzliche Betten/Plätze schaffen und Erweiterungsinvestitionen, die zur Weiterentwicklung der Therapie notwendig sind (wie z.B. MBOR-Therapiehalle, neue zusätzliche medizinische Geräte etc.). Nur die Erweiterungsinvestitionen im zweiten Fall sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig.
Sind anerkennungsfähige Investitionen (die der neuen Definition entsprechen) bereits in der Vergangenheit mit dem Federführer abgestimmt sowie bei der Vergütungssatzverhandlung in der Vergangenheit berücksichtigt worden und der maximale Berücksichtigungszeitraum ist noch nicht ausgeschöpft, könnten diese für den restlichen Zeitraum in der ESK berücksichtigt werden.
Beispiel: Ist im Jahr 2020 eine neue Therapiehalle für 100.000 € angeschafft worden, wäre der Berücksichtigungszeitraum bei 20 Jahren im Jahr 2039 beendet. Anerkennungsfähig wären in dem Fall nach der neuen Vergütungssystematik noch 5.000 € pro Jahr (2 % von 100.000 €) für die Jahre 2026 bis 2039. Werden zusätzlich noch Erlöse durch Fremdnutzung der Halle erzielt, müssen diese ebenfalls berücksichtigt werden.
Wenn eine Einrichtung unter Denkmalschutz steht und Teile des Gebäudes sanieren muss, können nicht die Gesamtkosten geltend gemacht werden, die durch die Sanierung entstehen. Es können nur die zusätzlichen Kosten, die durch den Denkmalschutz entstehen, geltend gemacht werden. Für den Nachweis der Mehraufwendungen sollte ein Vergleichsangebot eingeholt werden.
Es kann nur der einmalige Investitionsaufwand berücksichtigt werden, keine laufenden Kosten.
Die Kosten für den Einkauf von Lebensmitteln sind grundsätzlich über den Basissatz abgedeckt. Mehrkosten, die sich durch behandlungsrelevante Besonderheiten ergeben (z.B. eine spezielle Speisenzubereitung bei schwerwiegender Nahrungsmittelunverträglichkeit), können als Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte der Stufe 3 im Rahmen der ESK geltend gemacht werden.
Indikationsspezifische Basissätze setzen sich nicht aus einzelnen Kostenbestandteilen, wie z.B. Reinigung, Lebensmittel, Unterbringung etc. zusammen, sondern sind durchschnittliche Marktpreise je Indikation bereinigt um einrichtungsspezifische Besonderheiten und Konzepte. Viele Besonderheiten (z.B. notwendige unterschiedliche Reinigungsintervalle) werden über die unterschiedlich hohen indikationsspezifischen Basissätze bereits berücksichtigt.
Für die VBK der Stufe 1 (aktuell MBOR Stufe B, VOR, Post-COVID) ist keine Beantragung oder Geltungsmachung über den Meldebogen erforderlich. Für diese Konzepte gibt es einheitliche Vergütungszuschläge, die im Mai 2025 veröffentlicht werden. Die bestehenden Zulassungen der MBOR-, VOR-, und Post-COVID-Fachabteilungen durch die Federführer bleiben bestehen, solange die erforderlichen Anforderungen erfüllt und die Leistungen erbracht werden.
Es reicht der Hinweis im Meldebogen, dass das VBK der Stufe 3 bereits anerkannt ist.
Mehraufwände, die aufgrund von Zwangsmitgliedschaften öffentlicher Vereinigungen entstehen und somit keine günstigeren, privaten Dienstleister zulassen, können entsprechend geltend gemacht werden. Berücksichtigungsfähig sind lediglich die entstehenden Mehrkosten, nicht die Gesamtkosten.
Eine Pflicht-Mitgliedschaft der genannten Institutionen zählt nicht dazu, da alle Einrichtungen davon betroffen sind und es somit keine einrichtungsspezifische Besonderheit darstellt.
Bei Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Vereinbarungen muss eine Bezugnahme auf sämtliche Inhalte eines aktuell gültigen Tarifvertrages nachgewiesen werden. Sollte Bezug auf einen reinen Entgelttarifvertrag genommen werden, müssen sämtliche Inhalte dieses Tarifvertrages Gültigkeit erlangen.
Bei einzelvertraglichen Regelungen müssen zudem 87 % (Richtgröße) der Verträge einen Bezug auf einen Tarifvertrag in seiner aktuell gültigen Fassung aufweisen.
Es ist der Tarifvertrag anzugeben, der für die meisten Beschäftigten gilt. Wenn z.B. der TVöD und gleichzeitig der Tarifvertrag Marburger Bund für Ärztinnen und Ärzte Anwendung finden, reicht der Nachweis der Anwendung des TVöD aus.
Die im Tarifvertrag TVöD mit 39 Wochenstunden bildet die Grundlage: 1 VZÄ = 39 Wochenstunden.
Bei der Ermittlung der Gesamtvollzeitäquivalente sind alle VZÄ zu berücksichtigen, die in der Rehabilationseinrichtung beschäftigt sind. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) nach Berufsgruppe sind nur die VZÄ der genannten Berufsgruppen anzugeben.
Nein! Neben Tarifverträgen und Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen können Betriebsvereinbarungen und einzelvertragliche Vereinbarungen berücksichtigt werden, sofern diese Bezug auf sämtliche Inhalte eines Tarifvertrags in seiner aktuell gültigen Fassung nehmen. Die Reha-Einrichtungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können diesen Aspekt auch nicht für die einrichtungsspezifische Komponente geltend machen.
Nein, das ist nicht möglich.
Ärztinnen und Ärzte, die eine Leitungsfunktion haben, also Chefärzte und leitende Oberärzte.
Im Meldebogen sind Fachärzte und Assistenzärzte anzugeben.
Der Tarifzuschlag bezieht sich auf den indikationsspezifischen Basissatz, um den unterschiedlichen Aufwänden in den verschiedenen Indikationen und Durchführungsformen Rechnung zu tragen.
Nein, es können keine anderen Professionen angegeben werden. Für einen sachgerechten Vergleich ist es wichtig, dass die Berufsgruppen homogen sind und damit vergleichbar bleiben.
Kann der Meldebogen um weitere Felder bzw. unbegrenzt erweitert werden?
Müssen die Pflegetage für Begleitpersonen bei Angaben der Anzahl der abgerechneten Pflegetage für alle Leistungsträger mit angegeben werden?
Was ist bei der Nachhaltigkeit vergütungsrelevant? Werden nur Zertifizierungskosten berücksichtigt oder werden solche Prozesse von Beginn an begleitet (z.B. für ein Transformationskonzept)?
Zählt die Umstellung auf LED-Beleuchtung zum Nachhaltigkeitsaspekt dazu?
An welcher Stelle können im ESK-Meldebogen die Kosten für Pacht- und Miete geltend gemacht werden?
Wann werden Investitionskosten in der ESK berücksichtigt?
Wie werden Investitionskosten in der ESK berücksichtigt?
Können bereits geplante Aufwendungen für Anschaffungen oder Investitionen in der ESK berücksichtigt werden oder müssen die Ausgaben bereits getätigt sein?
Umfassen Investitionen auch Erweiterungsinvestitionen?
Gelten auch rückwirkende Investitionen?
Wie sollen die Mehraufwendungen für Denkmalschutz nachgewiesen werden?
Wie wird mit Unterhaltskosten im Rahmen des Denkmalschutzes umgegangen?
Können die Mehrkosten für den Einkauf von Lebensmitteln im Meldebogen geltend gemacht werden?
Welche Mehraufwendungen sind bereits im Basissatz enthalten und werden nicht über die ESK abgebildet?
Müssen die Kosten für VBK Stufe 1 im Meldebogen dargestellt werden?
Muss für bereits anerkannte Vergütungsrelevante Konzepte der Stufe 3 nochmals ein Nachweis vorgelegt werden?
Was sind Zwangsmitgliedschaften? Zählen BG, IHK oder GEMA zu den Zwangsmitgliedschaften dazu?
Was gilt bei Betriebsvereinbarungen und einzelvertragliche Vereinbarungen im Rahmen der Tarifkomponente?
Wie wird ein Tarifvertrag bewertet, der nicht alle Berufsgruppen der Einrichtung umfasst?
Welche wöchentliche Arbeitszeit bildet die Grundlage zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) im Rahmen der Erhebung für die Tarifkomponente?
Welche Angaben sind im Rahmen der Ermittlung der Gesamtvollzeitäquivalente zu machen?
Wenn eine Einrichtung ohne Tarifbindung oder -bezug in der Gehaltsstruktur annähernd die gleichen Kosten hat wie ein tarifgebundenes Haus, werden diese Kosten berücksichtigt?
Können auch außertarifliche Vergütungsmodelle (ohne direkten Bezug auf einen Tarif) geltend gemacht werden?
Wie ist ärztliches Leitungspersonal definiert, z.B. Chefärzte?
Inwiefern finden indikationsabhängige Unterschiede in Personalbedarf und -struktur Berücksichtigung in der Zuschlagslogik? Gibt es eine differenzierte Gewichtung je nach Reha-Schwerpunkt (orthopädisch, psychosomatisch, neurologisch, etc.)?
Können bei der Abfrage der vier Berufsgruppen im Meldebogen auch weitere Professionen mit angegeben werden?
Allgemeines
Wann wird das neue Vergütungssystem eingeführt?
Das produktbezogene Vergütungssystem wird ab dem 1. Januar 2026 eingeführt.
Wie wird bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems vergütet?
Die bisherige Vergütungspraxis wird bis zum 31. Dezember 2025 beibehalten. Dazu gehört das Verfahren zur jährlichen Anpassung über den Richtwert. Das bedeutet, dass die in jährlichen Verhandlungen zwischen dem federführenden Rentenversicherungsträger und der Rehabilitationseinrichtung vereinbarten Vergütungssätze für die Fachabteilungen bis zum 31.12.2025 genauso wie bisher gelten.
Sollte eine Einrichtung bzw. eine Fachabteilung noch keinen ausgehandelten Vergütungssatz haben, da sie zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 einen Zulassungsantrag stellt, wird analog zum bisherigen Vorgehen ein Vergütungssatz zwischen dem federführenden Rentenversicherungsträger und der Rehabilitationseinrichtung ausgehandelt.
Was müssen Rehabilitationseinrichtung tun, um am neuen Vergütungssystem teilzunehmen?
Das produktbezogene Vergütungssystem muss im Rahmen des Zulassungsverfahrens anerkannt werden, indem die Rehabilitationseinrichtung „dem Federführer schriftlich bestätigt, dass sie das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund mit allen Inhalten als maßgeblich anerkennt für die Vergütung ihrer für die Träger der Deutschen Rentenversicherung erbrachten Rehabilitationsleistungen nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI“.
Welche Leistungsbestandteile der medizinischen Rehabilitation werden nach dem neuen Vergütungssystem vergütet?
Mit dem Vergütungssatz, der sich aus den Komponenten des produktbezogenen Vergütungssystems ergibt, sind alle Leistungen abgegolten, die die Rehabilitationseinrichtung im Rahmen der Rehabilitationsleistung erbringt.
Wie setzt sich der Vergütungssatz im produktbezogenen Vergütungssystem zusammen?
Der Vergütungssatz setzt sich aus einer einrichtungsübergreifenden und einer einrichtungs-spezifischen Komponente zusammen.
Kernelement der einrichtungsübergreifenden Komponente sind die Reha-Produkte. Diese ergeben sich aus der medizinischen Reha-Indikation, der Reha-Form und dem vergütungsrelevanten Behandlungskonzept.
Zusätzlich zu einer einrichtungsübergreifenden Komponente enthält das Vergütungssystem eine einrichtungsspezifische Komponente, in der die besonderen Bedingungen der einzelnen Rehabilitationseinrichtungen bei der Erbringung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation berücksichtigt werden können, die nicht über die einrichtungsübergreifende Komponente abgedeckt werden.
Zudem werden erstattungsfähige Sachverhalte als Zuschlag finanziert. Das betrifft derzeit die Kurtaxe und den Ausgleich für die Nutzung der Telematik-Infrastruktur.
Wie erfolgt die Vergütung?
Die Vergütung der Rehabilitationsleistungen erfolgt mit vollpauschalierten, tagesgleichen Vergütungssätzen auf Grundlage des produktbezogenen Vergütungssystems. Die Rehabilitationseinrichtung erhält für jeden Tag des Aufenthalts einer Rehabilitandin/eines Rehabilitanden einen festen Betrag, der sich aus den Komponenten des Vergütungssystems ergibt.
Der Aufnahme- und Entlassungstag in stationären Einrichtungen werden zusammen als ein Vergütungstag berechnet. Mit dem Vergütungssatz sind alle Leistungen abgegolten, die die Rehabilitationseinrichtung im Rahmen der Rehabilitationsleistung erbringt. Die aktuell gültigen Regelungen für besonders teure Medikamente gelten weiter.
Wonach richtet sich der Vergütungssatz im Einzelfall?
Im Rahmen der Bewilligung einer Rehabilitationsleistung werden die Reha-Indikation, die Reha-Form und ggf. das vergütungsrelevante Behandlungskonzept durch den Träger der Rentenversicherung festgestellt. Daraus errechnet sich der einrichtungsübergreifende Teil.
Hinzu kommt die einrichtungsspezifische Komponente, die für die jeweils belegte Rehabilitationseinrichtung zwischen Federführer und Rehabilitationseinrichtung ausgehandelt wurde. Zusätzlich können bestimmte Sachverhalte, wie vor allem die Kurtaxe als weitere Vergütungskomponente erstattet werden.
Gilt das neue Verfahren auch für die ambulante Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen (ARS), für die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen und für die Adaptionseinrichtungen?
Nein, für die ARS gilt weiterhin das einheitliche reha-trägerübergreifende Verfahren zur Festlegung der Vergütung der therapeutischen Einzel- und Gruppengespräche.
Für die ganztägige ambulante und die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen sowie die Adaption gilt das neue Vergütungssystem. Nicht dazu zählt aber die Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen.
Basissatz & Indikationsspezifische Basissätze
Was ist der Basissatz?
Der Basissatz ist eine technische Größe im neuen, produktbezogenen Vergütungssystem. Er stellt die rechnerische Bezugsgröße für alle weiteren Vergütungsbestandteile, z.B. indikationsspezifische Basissätze, Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte und die Einrichtungsspezifische Komponente dar. Durch die Bezugnahme auf den Basissatz wird eine einfache und automatische Anpassung aller weiteren Vergütungsbestandteile ermöglicht. Wird der Basissatz beispielsweise mit dem Richtwert an die allgemeine Preisentwicklung angepasst, passen sich automatisch auch weitere Vergütungsbestandteile an.
Was sind die indikationsspezifischen Basissätze?
Die indikationsspezifischen Basissätze definieren einheitliche Produktpreise je Indikation und je Durchführungsform und sind für alle Reha-Einrichtungen gleich. Sie entsprechen der Vergütung für eine Rehabilitationsleistung ohne einrichtungsspezifische und konzeptionelle Besonderheiten.
Die Einrichtungsübergreifende Komponente (EÜK) besteht aus dem indikationsspezifischen Basissatz und ggf. vorliegenden vergütungsrelevanten Behandlungskonzepten der Stufe 1.
Was sind Bewertungsrelationen und wofür werden sie gebraucht?
Die Bewertungsrelationen setzen die indikationsspezifischen Basissätze – also die Reha-Indikationen (z.B. Orthopädie) und die Durchführungsform (z.B. stationär) - ins Verhältnis zum Basissatz. Die Bewertungsrelation von 1,0 entspricht dem Basissatz.
Wird der Vergütungssatz an die Preis- und Kostensteigerungen angepasst?
Der Basissatz wird automatisch über den Richtwert der Rentenversicherung jährlich an die allgemeinen Preis- und Kostenentwicklungen angepasst. Der Richtwert bestimmt sich als der höhere Wert aus dem Orientierungswert für Krankenhäuser und der Veränderungsrate der Grundlohnsumme. Anpassungen des Basissatzes außerhalb der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklungen sind möglich, wenn sich vergütungsrelevante Sachverhalte (z.B. Strukturanforderungen) verändert haben, die alle Einrichtungen oder alle Einrichtungen einer Indikation betreffen.
Durch die jährliche Anpassung des Basissatzes werden fast alle weiteren Bestandteile der Vergütung automatisch an die allgemeinen Preis- und Kostenentwicklungen angepasst:
- Indikationsspezifische Basissätze je Durchführungsform
- Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte der Stufe 1
- Tarifkomponente (soweit nicht neu verhandelt oder sich Änderungen ergeben)
- Struktur-, Innovations- und Nachhaltigkeitskomponente (soweit nicht neu verhandelt oder sich Änderungen ergeben)
Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte
Was sind Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte?
Die Vergütungsrelevanten Behandlungskonzepte (VBK) nehmen spezifische Bedarfe der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden auf, die durch die indikationsspezifische Rehabilitation allein nicht abgedeckt werden. Dabei können sie sich je nach Zielgruppe stark in der Fallzahl unterscheiden und im Sinne einer bedarfsgerechten Versorgung auch einen unterschiedlichen Grad der Vereinheitlichung aufweisen. Um diese Unterschiede sachgerecht abzubilden, werden die VBK in drei Stufen eingeteilt:
- VBK mit Rahmenkonzept bzw. definierten Mindestanforderungen
- VBK als Modellkonzept mit wissenschaftlicher Begleitung
- VBK für besondere Teilhabebedarfe
Die Erbringung von VBK ist durch einen zusätzlichen und klar beschreibbaren Aufwand gekennzeichnet. Daher werden sie mit einem Vergütungszuschlag bzw. Sondervergütungssatz vergütet.
Was sind VBK der Stufe 1?
Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte der Stufe 1 sind Konzepte mit einer großen Fallzahl, die durch ein Rahmenkonzept bzw. definierte Mindestanforderungen beschrieben sind. Die Mindestanforderungen sind durch die Gremien der Rentenversicherung festzulegen. Die aktuellen VBK der Stufe 1 sind:
- Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR)
- Verhaltensmedizinisch orientierte Rehabilitation (VOR)
- Post-COVID
Ein VBK der Stufe 1 muss folgende Kriterien erfüllen:
- (Sozial-) Medizinische bzw. teilhabeorientierte Relevanz für die Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung
- Beitrag zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele
- Relevante Fallzahlen
Für die VBK der Stufe 1 wird auf Grundlage eines beschriebenen Rahmenkonzeptes bzw. von Mindestanforderungen ein einheitlicher Vergütungszuschlag festgelegt.
Was sind VBK der Stufe 2?
VBK der Stufe 2 sind Modellprojekte, die in einem befristeten Zeitraum unter wissenschaftlicher Begleitung getestet und evaluiert werden. Beispiele für VBK der Stufe 2 sind:
- Postakute Rehabilitation
- Duale Rehabilitation
Ziel von Modellprojekten ist es, die Weiterentwicklung der Rehabilitation durch besondere Behandlungsansätze zu fördern. Wird nach der Evaluation die generelle sozialmedizinische Bedeutung des Konzepts festgestellt, so kann es zu einem VBK der Stufe 1 mit einem Rahmenkonzept bzw. definierten Mindestanforderungen werden.
Für Modellprojekte wird ein Sondervergütungssatz (vollpauschaler Tagessatz) zwischen dem Federführer und der Rehabilitationseinrichtung vereinbart.
Was sind VBK der Stufe 3?
VBK der Stufe 3 sind Behandlungskonzepte für besondere Teilhabebedarfe und für kleine Bedarfsgruppen, die nur in wenigen Rehabilitationseinrichtungen bzw. nur einer Rehabilitationseinrichtung angeboten werden. Aufgrund der geringen Fallzahlen ist das Vorliegen eines rentenversicherungseinheitlichen Rahmenkonzepts bzw. einheitlich definierter Mindestanforderungen (noch) nicht notwendig. Beispiele für VBK der Stufe 3 sind:
- Konzepte für Transplantationen
- Konzepte für Cochlea Implantate
- Konzepte Sucht und Psychose
- Konzepte für Parkinson-Erkrankte
Die Mehraufwendungen für ein VBK der Stufe 3 werden mit einem Zuschlag im Rahmen der Einrichtungsspezifischen Komponente vergütet. Dieser Zuschlag wird zwischen Federführer und Rehabilitationseinrichtung verhandelt.
Ein VBK der Stufe 3 kann nach Prüfung der Voraussetzungen zu einem VBK der Stufe 1 werden, für das dann ein Rahmenkonzept bzw. einheitliche Mindestanforderungen erstellt sowie ein einheitlicher Vergütungszuschlag festgelegt werden.
Einrichtungsspezifische Komponente
Warum fand eine Erhebung der Einrichtungsspezifischen Komponente im Jahr 2024 statt?
Die Erhebung der Einrichtungsspezifischen Komponente fand vom 02.04. bis 14.06.2024 statt. Ziel der Erhebung war es, ökonomisch relevante und einrichtungsspezifische Besonderheiten unter allen Rehabilitationseinrichtungen zu ermitteln. Die wissenschaftliche Begleitung der Erhebung erfolgte durch das WIG2 Institut (Wissenschaftliches Institut für Gesundheitsökonomie und Gesundheitsforschung).
Die Erhebung hat ein breites Bild der in der Praxis vorliegenden Besonderheiten und den damit verbundenen Aufwendungen ergeben. Auf Grundlage dieser Ergebnisse wurden unter anderem anerkennungsfähige Merkmale definiert, die in Verhandlungen geltend gemacht werden können. Des Weiteren konnten Annahmen für die Tarifkomponente empirisch validiert werden, mit deren Hilfe die Ausgestaltung der Tarifkomponente erfolgt ist. Auf Grundlage der Erhebung wurde zudem das Volumen der Struktur-, Innovations- und Nachhaltigkeitskomponente zur Bereinigung der Marktpreise bestimmt.
Wie und wann wird die Einrichtungsspezifische Komponente erstmalig vereinbart?
Die Vergütung umfasst ab dem 1. Januar 2026 eine produktbezogene, Einrichtungsübergreifende Komponente (EÜK) sowie eine Einrichtungsspezifische Komponente (ESK). Die ab dem 1. Januar 2026 geltenden einrichtungsspezifischen Zuschläge werden erstmalig in diesem Jahr zwischen der Einrichtung und dem federführenden Rentenversicherungsträger vereinbart. Die Deutsche Rentenversicherung hat dafür anerkennungsfähige Merkmale definiert, die im Rahmen von Verhandlungen geltend gemacht werden können.
Die Rehabilitationseinrichtungen können über einen Meldebogen ihre Merkmale vom 17. März 2025 bis spätestens zum 30. Mai 2025 geltend machen. Der Meldebogen dient als Verhandlungsgrundlage für die Einrichtungsspezifische Komponente. Wird bis zu diesem Zeitpunkt kein Meldebogen eingereicht, können keine Einrichtungsspezifischen Komponenten berücksichtigt werden. Die Rehabilitationseinrichtung erhält in diesem Fall lediglich den einrichtungsübergreifenden, produktbezogenen Vergütungssatz ohne einrichtungsspezifische Besonderheiten.
Ist die Einrichtungsspezifische Komponente begrenzt?
Eine Begrenzung der Einrichtungsspezifischen Komponente (ESK) ergibt sich aus der Festlegung von Kategorien, Merkmalen und Ausprägungen. Weiterhin gilt, dass der einrichtungsübergreifende, produktbezogene Teil (EÜK) grundsätzlich den einrichtungsspezifischen Teil (ESK) im Vergütungssatz überwiegt.
Gibt es für die Kliniken eine Tarifvertragsverpflichtung? Viele Kliniken habe keine Tarifbindung.
Eine Verpflichtung zum Abschluss eines Tarifvertrags besteht nicht. Neben Tarifverträgen und Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen können Betriebsvereinbarungen und einzelvertragliche Vereinbarungen berücksichtigt werden, sofern diese Bezug auf sämtliche Inhalte eines Tarifvertrags in seiner aktuell gültigen Fassung nehmen. Für einzelvertragliche Vereinbarungen gilt, dass diese für die große Mehrheit der Beschäftigten (mindestens 87%) Geltung erlangen müssen.
Die Reha-Einrichtungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können diesen Aspekt nicht für die einrichtungsspezifische Komponente geltend machen.
Gibt es eine Übersicht über die anerkennungsfähigen Merkmale der Einrichtungsspezifischen Komponente?
Die anerkennungsfähigen Merkmale der Einrichtungsspezifischen Komponente sind im Meldebogen aufgelistet. Der Meldebogen kann als PDF-Datei auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden.
Im Meldebogen ist der Nettobetrag aus dem Vorjahr der Antragsstellung anzugeben. Was bedeutet das genau?
Damit ist nicht der steuerliche Nettobetrag gemeint, sondern es sind die Aufwendungen ohne Förderungen und Zuschüsse, aber inklusive Mehrwertsteuer anzugeben.
Kinder- und Jugendlichenrehabilitation
Wie wird die Kinder- und Jugendrehabilitation im neuen Vergütungssystem abgebildet?
Für die Kinder- und Jugendlichenrehabilitation wurden fünf Indikationen definiert, für die es indikationsspezifische Basissätze im neuen Vergütungssystem geben wird. Es handelt sich dabei um die Indikationen Pädiatrie, Pädiatrie Psychosomatik, Pädiatrie Kinderneurologie, Pädiatrie Sprach- und Sprechstörungen und Pädiatrie Abhängigkeitserkrankungen.
Weiterhin wurden zwei Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte (VBK) der Stufe 1 sowie eine Begleitkomponente für Begleitpersonen definiert:
- VBK Stufe 1: Endokrinologie (KJRH)
- VBK Stufe 1: Mukoviszidose (KJRH)
- Begleitkomponente für Begleitpersonen
Für diese Konzepte sollen auf Grundlage eines Rahmenkonzeptes bzw. Mindestanforderungen jeweils einheitliche Zuschläge ermittelt werden. Diese Rahmenkonzepte bzw. Mindestanforderungen werden derzeit noch erstellt.
Sobald die Rahmenkonzepte bzw. Mindestanforderungen erstellt sind - und somit auch die Voraussetzung für die VBK der Stufe 1 erfüllt sind - werden einheitliche Zuschläge ermittelt.
Begleitpersonen, die keine Therapie erhalten, werden weiterhin im Rahmen der Haushaltshilfe vergütet.
Wie werden Begleitpersonen im neuen Vergütungssystem abgebildet?
Die Vergütung von Begleitpersonen wird bis mindestens bis zum 31. Dezember 2026 wie bisher zwischen Federführer und Einrichtung verhandelt und abgerechnet.