Das neue, produktbezogene Vergütungs­system ab dem 1. Januar 2026

Das "Gesetz Digitale Rentenübersicht" fordert ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem. Das zukünftige Vergütungssystem für medizinische Rehabilitationsleistungen richtet sich nach den Vorgaben des Gesetzgebers und wird ab dem 1. Januar 2026 wirksam.

Der Vergütungssatz im neuen produktbezogenen Vergütungssystem setzt sich aus einer Einrichtungsübergreifenden und einer Einrichtungsspezifischen Komponente zusammen. Kernelement der Einrichtungsübergreifenden Komponente sind die Reha-Produkte. Diese ergeben sich aus der medizinischen Reha-Indikation, der Reha-Form und dem vergütungsrelevanten Behandlungskonzept. Die Einrichtungsübergreifende Komponente deckt die Vergütung für eine Rehabilitationsleistung ohne einrichtungsspezifische und konzeptionelle Besonderheiten ab.

Die Einrichtungsspezifische Komponente berücksichtigt die besonderen Bedingungen der einzelnen Rehabilitationseinrichtungen bei der Erbringung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die nicht über die Einrichtungsübergreifende Komponente abgedeckt werden.

Zudem werden erstattungsfähige Sachverhalte als Zuschlag finanziert. Das betrifft derzeit die Kurtaxe und den Ausgleich für die Nutzung der Telematik-Infrastruktur.

Aktuelle Informationen

Übersicht nicht anerkennungsfähiger ESK-Merkmale

Aktuell wird eine Übersicht von nicht anerkennungsfähigen ESK-Merkmalen erarbeitet und abgestimmt. Diese Übersicht wird zeitnah auf der Website zum neuen Vergütungssystem veröffentlicht.

Neu: Rundschreiben zur Weiterentwicklung des neuen Vergütungssystems vom 27. Juli 2026

Mit dem Rundschreiben vom 10. April 2026 wurden die Rentenversicherungsträger (RV-Träger) und die Rehabilitationseinrichtungen darüber informiert, dass die Auswertungen der für das Jahr 2025 abgegebenen ESK-Meldedaten sowie die ersten Verhandlungen im neuen Vergütungssystem Entwicklungs- und Anpassungsbedarfe aufgezeigt haben. Zudem wurde auf die in den Gremien der Deutschen Rentenversicherung identifizierten Evaluationsergebnisse hingewiesen.

Die zwischenzeitlich durchgeführten Analysen und Beratungen sind nun abgeschlossen. Auf dieser Grundlage wurden die identifizierten Anpassungsbedarfe bewertet und entsprechende Weiterentwicklungen des Vergütungssystems beschlossen. Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation sowie die daraus abgeleiteten Veränderungen informieren.

Rundschreiben Weiterentwicklung Vergütungssystem 27. Juli 2026 herunterladen

Vergütungs­system ab dem 1. Januar 2026

Gesetzliche Grundlage und Geltungsbereich

Nach §15 Abs. 3 Satz 4 SGB VI hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren.

Für die folgenden Leistungen bleibt es wegen den speziellen sozialmedizinischen Konzeptionen und dem besonders vulnerablen Personenkreis bei den bisherigen Vergütungsregelungen:

  • Frührehabilitation Phase C (Neurologie Phase C)
  • Medizinisch-berufliche Rehabilitation (Phase II)
  • Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke Menschen (RPK)
  • Psychiatrische Jugendrehabilitation (PJR)
  • Ambulante Reha bei Abhängigkeitserkrankungen (ARS)

Für Fachabteilungen, die diese Leistungen erbringen, gibt es also keinen Wechsel auf das ab 1. Januar 2026 geltende Vergütungssystem für die medizinische Rehabilitation.

Prävention und Nachsorge sind keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 15 SGB VI.

Einrichtungsübergreifende Komponente (EÜK)

Zentrale Größe der Einrichtungsübergreifenden Komponente (EÜK) ist der sogenannte Basissatz. Der indikations- und durchführungsartübergreifende Basissatz entspricht der Vergütung für eine Rehabilitationsleistung ohne einrichtungsspezifische und konzeptionelle Besonderheiten.

Der Basissatz wird mit einer Bewertungsrelation multipliziert, die sich aus den folgenden Aspekten zusammensetzt:

  • medizinische Reha-Indikation (z.B. Orthopädie),
  • Reha-Form (ganztägig ambulant oder stationär) und
  • einem vergütungsrelevanten Behandlungskonzept (z.B. MBOR).

Die Bewertungsrelationen (BR) setzen die Reha-Indikation und die Durchführungsart in ein festes Verhältnis zum Basissatz und in der Folge zueinander. Die Bewertungsrelation von 1,0 entspricht dem indikationsübergreifenden Basissatz.

Im Ergebnis gibt es für jedes Reha-Produkt, das sich aus der Reha-Indikation, Reha-Form und ggf. einem vergütungsrelevanten Behandlungskonzept der Stufe 1 ergibt, einen einrichtungsübergreifenden Vergütungssatz - den sogenannten indikationsspezifischen Basissatz -, der für alle Rehabilitationseinrichtungen gleich ist.

Der Basissatz wird automatisch mit dem Richtwert der Deutschen Rentenversicherung jährlich an die allgemeinen Preis- und Kostenentwicklungen angepasst. Für 2026 wurde der Richtwert in Höhe von 4,08 % festgelegt. Der Richtwert bestimmt sich aus dem rechnerischen Mittelwert der Grundlohnrate für 2026 (+5,17 %) und dem Orientierungswert für Krankenhäuser für 2026 (+2,98 %).

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung hat die Gremien der Deutschen Rentenversicherung beauftragt, das bis 2025 angewendete Verfahren zur Richtwertanpassung der Vergütungssätze zu überprüfen. In den Gremien der Deutschen Rentenversicherung wurde festgelegt, dass der Orientierungswert für Krankenhäuser mit Berücksichtigung von Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals ab dem Jahr 2027 als Richtwert zur Anpassung des indikations- und durchführungsartübergreifenden Basissatzes festgelegt wird.

Anpassungen des Basissatzes außerhalb der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklungen sind möglich, wenn sich vergütungsrelevante Sachverhalte (z.B. Strukturanforderungen) verändern, die alle Einrichtungen oder alle Einrichtungen einer Indikation betreffen.

Einrichtungsspezifische Komponente (ESK)

Das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung enthält zusätzlich zu der Einrichtungsübergreifenden Komponente einen Verhandlungsspielraum für eine Einrichtungsspezifische Komponente (ESK). Auf die produktbezogene Vergütung kann somit ein einrichtungsspezifischer Zuschlag additiv hinzukommen.

Eine Begrenzung der ESK ergibt sich aus der Festlegung von Kategorien, Merkmalen und Ausprägungen. Weiterhin gilt, dass der einrichtungsübergreifende, produktbezogene Teil grundsätzlich den einrichtungsspezifischen Teil überwiegt.

In der ESK werden die besonderen Bedingungen der Rehabilitationseinrichtungen bei der Erbringung von medizinischen Rehabilitationsleistungen berücksichtigt, die nicht über die Einrichtungsübergreifende Komponente abgedeckt werden.

Dabei handelt es sich vor allem um folgende einrichtungsspezifische Sachverhalte, die zu außergewöhnlichen Aufwendungen führen können:

  • Tarifkomponente
  • Strukturkomponente
  • Innovations- und Nachhaltigkeitskomponente und
  • Zuschläge erstattungsfähiger Sachverhalte.

Die Rehabilitationseinrichtungen können im Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2026 die Meldung zu den Verhandlungsgrundlagen der Einrichtungsspezifischen Komponente für das Jahr 2027 vornehmen. Die federführenden RV-Träger übersenden den Meldebogen an alle Rehabilitationseinrichtungen, die am neuen Vergütungssystem teilnehmen.

Referenzwert zur Tarifkomponente

Die Tarifkomponente ist ein pauschaler Zuschlag zum Ausgleich tarifbedingter Personalmehrkosten. Dieser Zuschlag wird stufenweise anerkannt und berechnet sich aus der Differenz des Vergleichswerts zum Referenzwert.

Im Rahmen der Evaluation wurde das methodische Vorgehen zur Ermittlung der Tarifstufen angepasst. In der Neuberechnung wird es für jede Berufsgruppe einen individuellen Referenzwert geben, der weiterhin jeweils aus den Daten der eigenen Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung gebildet wird. Diesen Referenzwerten werden die einrichtungsindividuellen Vergleichswerte für die jeweilige Berufsgruppe gegenübergestellt. Somit ergeben sich für jede Berufsgruppe eigene Tarifstufen, auf deren Basis anschließend ein Durchschnitt der Einzeltarifstufen gebildet wird. Dieser Durchschnitt ergibt die neue Tarifstufe der Einrichtung.

Es ergeben sich folgende neue Referenzwerte für 2025:

BerufsgruppeReferenzwert 2025
Ärzt*innen ohne Leitungsfunktion140.099 €
Examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger*innen77.219 €
Physio/Ergotherapeut*innen (plus Suchttherapeut*innen)68.510 €
Psychologische Psychotherapeut*innen (plus Diplom-Psycholog*innen/ M.Sc. Psycholog*innen, ohne PiAs)105.076 €

Verhandlungen zur Einrichtungsspezifischen Komponente (ESK) – Einführung einer temporären ESK

Um Planungssicherheit im Rahmen der Umsetzung des neuen Vergütungssystems zu gewährleisten, wurde in der zweiten Sondersitzung des Fachausschusses für Leistungen (FAL) am 4. November 2025 die Einführung einer temporären ESK beraten und wie folgt beschlossen:

Für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 wird die ESK um eine temporäre Komponente ergänzt, wenn der Vergütungssatz für 2026 nach dem neuen Vergütungssystem den bisher gezahlten Vergütungssatz 2025 nicht erreicht. Die Höhe des Vergütungssatzes 2025 darf bei Anwendung der temporären Komponente im Jahr 2026 nicht überschritten werden.

Die temporäre ESK wird ab dem 1. Januar 2027 entfallen.

Basissatz und Bewertungs­relationen

Der indikations- und durchführungsartübergreifende Basissatz entspricht der Vergütung für eine Rehabilitationsleistung ohne einrichtungsspezifische und konzeptionelle Besonderheiten.

Die Bewertungsrelationen (BR) setzen die Reha-Indikation und die Durchführungsart in ein festes Verhältnis zum Basissatz und in der Folge zueinander. Die Bewertungsrelation von 1,0 entspricht dem indikationsübergreifenden Basissatz.

Die indikationsspezifischen Basissätze (iB) setzen sich aus dem Basissatz und den indikationsspezifischen Bewertungsrelationen je Durchführungsart zusammen. Sie definieren einheitliche Produktpreise je Indikation und je Durchführungsart und sind für alle Reha-Einrichtungen gleich. Die indikationsspezifischen Basissätze entsprechen der Vergütung für eine Rehabilitationsleistung ohne einrichtungsspezifische und konzeptionelle Besonderheiten.

Basissatz und Bewertungs­relationen 2026 herunterladen

Basissatz und Bewertungsrelationen 2026 (aktualisiert, gültig ab 01.01.2027) herunterladen

Hier finden Sie die Basissätze und Bewertungsrelationen der letzten Jahre.

Basissatz und Bewertungs­relationen 2025 herunterladen

Vergütungs­relevante Behandlungs­konzepte

Die Vergütungsrelevanten Behandlungskonzepte (VBK) nehmen spezifische Bedarfe der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden auf, die durch die indikationsspezifische Rehabilitation allein nicht abgedeckt werden. Dabei können sie sich je nach Zielgruppe stark in der Fallzahl unterscheiden und im Sinne einer bedarfsgerechten Versorgung auch einen unterschiedlichen Grad der Vereinheitlichung aufweisen. Um diese Unterschiede sachgerecht abzubilden, werden die VBK in drei Stufen eingeteilt:

  1. VBK mit Rahmenkonzept bzw. definierten Mindestanforderungen
  2. VBK als Modellkonzept mit wissenschaftlicher Begleitung
  3. VBK für besondere Teilhabebedarfe

Die Erbringung von VBK ist durch einen zusätzlichen und klar beschreibbaren Aufwand gekennzeichnet. Daher werden sie mit einem Vergütungszuschlag bzw. Sondervergütungssatz vergütet.

Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte der Stufe 1 mit Rahmenkonzept bzw. definierten Mindestanforderungen

Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte der Stufe 1 sind Konzepte mit einer großen Fallzahl, die durch ein Rahmenkonzept bzw. definierte Mindestanforderungen beschrieben sind. Die Mindestanforderungen werden durch die Gremien der Rentenversicherung festgelegt. Die aktuellen VBK der Stufe 1 sind:

  • Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR)
  • Verhaltensmedizinisch orientierte Rehabilitation (VOR)
  • Post-COVID

Ein VBK der Stufe 1 muss folgende Kriterien erfüllen:

  • (Sozial-) Medizinische bzw. teilhabeorientierte Relevanz für die Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung
  • Beitrag zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele
  • Relevante Fallzahlen

Für die VBK der Stufe 1 wird auf Grundlage eines beschriebenen Rahmenkonzeptes bzw. von Mindestanforderungen ein einheitlicher Vergütungszuschlag festgelegt.

Zuschläge für VBK der Stufe 1 (2026) herunterladen

Zuschläge für VBK der Stufe 1 (2025) herunterladen

Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte der Stufe 2 als Modellkonzept mit wissenschaftlicher Begleitung

VBK der Stufe 2 sind Modellprojekte, die in einem befristeten Zeitraum unter wissenschaftlicher Begleitung getestet und evaluiert werden. Beispiele für VBK der Stufe 2 sind:

  • Postakute Rehabilitation
  • Duale Rehabilitation

Ziel von Modellprojekten ist es, die Weiterentwicklung der Rehabilitation durch besondere Behandlungsansätze zu fördern. Wird nach der Evaluation die generelle sozialmedizinische Bedeutung des Konzepts festgestellt, so kann es zu einem VBK der Stufe 1 mit einem Rahmenkonzept bzw. definierten Mindestanforderungen werden.

Für Modellprojekte wird ein Sondervergütungssatz (vollpauschaler Tagessatz) zwischen dem Federführer und der Rehabilitationseinrichtung vereinbart.

Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte der Stufe 3 für besondere Teilhabebedarfe

VBK der Stufe 3 sind Behandlungskonzepte für besondere Teilhabebedarfe und für kleine Bedarfsgruppen, die nur in wenigen Rehabilitationseinrichtungen bzw. nur in einer Rehabilitationseinrichtung angeboten werden. Da es sich in der Regel um geringe Fallzahlen handelt, ist das Vorliegen eines rentenversicherungseinheitlichen Rahmenkonzepts bzw. einheitlich definierter Mindestanforderungen (noch) nicht notwendig.

Beispiele für VBK der Stufe 3 sind:

  • Konzepte für Transplantationen
  • Konzepte für Cochlea Implantate
  • Konzepte für Sucht und Psychose
  • Konzepte für Parkinson-Erkrankte

Ein VBK der Stufe 3 kann nach Prüfung der Voraussetzungen zu einem VBK der Stufe 1 werden.

Die Mehraufwendungen werden mit einem Zuschlag im Rahmen der Einrichtungsspezifischen Komponente vergütet. Dieser Zuschlag wird zwischen Federführer und Rehabilitationseinrichtung verhandelt.

Spezial­einrichtungen

Eine Spezialeinrichtung ist definiert als eine Rehabilitationseinrichtung, die sich auf die Behandlung und Betreuung von Menschen mit hochkomplexen Teilhabebedarfen spezialisiert hat und nahezu ausschließlich Fälle (mehr als 90 %) dieser Art behandelt. Für diese Leistungen wird wegen den hochkomplexen Teilhabebedarfen und dem besonders vulnerablen Personenkreis ein Vergütungssatz gezahlt, der zwischen dem Leistungserbringer und dem Federführer vereinbart wird.

Übersicht Spezial­einrichtungen herunterladen

Steckbriefe

In den Steckbriefen werden verschiedene Themengebiete rund um das neue Vergütungssystem vorgestellt und wichtige Informationen zusammengefasst. Sie bieten einen schnellen Überblick bei den wichtigsten Fragen und liefern zusätzliche Informationen zu den einzelnen Themen.

Die folgenden Steckbriefe stehen Ihnen zum Download zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Steckbriefe derzeit an den aktuellen Stand des neuen Vergütungssystems (siehe Rundschreiben Weiterentwicklung Vergütungssystem 24. April 2026, Rundschreiben Weiterentwicklung Vergütungssystem 27. Juli 2026 ) angepasst werden:

Steckbrief: Indikations­spezifische Basissätze & Basissätze

Steckbrief: Vergütungs­relevante Behandlungs­konzepte

Steckbrief: Einrichtungs­spezifische Komponente

Steckbrief: Tarifkomponente

Steckbrief: Verhandlungen der Einrichtungs­spezifischen Komponente

Übersicht des Meldebogens für die Verhandlung der Einrichtungsspezifischen Komponente

Der Meldebogen für die Meldung zur ESK im Jahr 2026 wurde im Rahmen der Evaluation zum neuen Vergütungssystem aktualisiert. Die Rehabilitationseinrichtungen können im Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2026 über den Meldebogen die Merkmale zur ESK geltend machen.

Wichtiger Hinweis zum Meldebogen:

Der Meldebogen muss zusammen mit den erforderlichen Nachweisen sowie der unterschriebenen abschließenden Erklärung an den federführenden RV-Träger zurückgeschickt werden. Nur durch Vorliegen der von einer namentlich benannten vertretungsberechtigten Person unterzeichneten Erklärung erlangen die Angaben im Meldebogen Gültigkeit.

Übersicht Meldebogen (Folgemeldung) 2026 herunterladen

Übersicht Meldebogen (Erstmeldung) 2026 herunterladen

Hier finden Sie die Meldebögen der letzten Jahre:

Übersicht Meldebogen 2025 herunterladen

Rundschreiben

Hier finden Sie die Rundschreiben zum neuen Vergütungssystem

Rundschreiben vom 10. April 2026 herunterladen