Deutsche Rentenversicherung

Das neue, produktbezogene Vergütungs­system ab dem 1. Januar 2026

Das "Gesetz Digitale Rentenübersicht" fordert ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem. Das zukünftige Vergütungssystem für medizinische Rehabilitationsleistungen richtet sich nach den Vorgaben des Gesetzgebers und wird ab dem 1. Januar 2026 wirksam.

Das neue Vergütungssystem besteht aus einer Einrichtungsübergreifenden und einer Einrichtungsspezifischen Komponente. Die Summe beider Komponenten ergibt den Vergütungssatz. Die Vergütung wird mit vollpauschalierten, tagesgleichen Vergütungssätzen erfolgen.

Vergütungs­system ab dem 1. Januar 2026

Gesetzliche Grundlage und Geltungsbereich

Nach §15 Abs. 3 Satz 4 SGB VI hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren.

Für die folgenden Leistungen bleibt es wegen den speziellen sozialmedizinischen Konzeptionen und dem besonders vulnerablen Personenkreis bei den bisherigen Vergütungsregelungen:

  • Frührehabilitation Phase C (Neurologie Phase C)
  • Medizinisch-berufliche Rehabilitation (Phase II)
  • Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke Menschen (RPK)
  • Psychiatrische Jugendrehabilitation (PJR)
  • Ambulante Reha bei Abhängigkeitserkrankungen (ARS)

Für Fachabteilungen, die diese Leistungen erbringen, gibt es also keinen Wechsel auf das ab 01.01.2026 geltende Vergütungssystem für die medizinische Rehabilitation.

Prävention und Nachsorge sind keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 15 SGB VI.

Einrichtungsübergreifenden Komponente (EÜK)

Zentrale Größe der Einrichtungsübergreifenden Komponente (EÜK) ist der sogenannte Basissatz. Der indikations- und durchführungsformübergreifende Basissatz entspricht der Vergütung für eine Rehabilitationsleistung ohne einrichtungsspezifische und konzeptionelle Besonderheiten.

Der Basissatz wird mit einer Bewertungsrelation multipliziert, die sich aus den folgenden Aspekten zusammensetzt:

  • medizinische Reha-Indikation (z.B. Orthopädie),
  • Reha-Form (ganztägig ambulant oder stationär) und
  • ggf. einem vergütungsrelevanten Behandlungskonzept (z.B. MBOR).

Im Ergebnis gibt es für jedes Reha-Produkt, das sich aus der Reha-Indikation, Reha-Form und ggf. einem vergütungsrelevanten Behandlungskonzept ergibt, einen einrichtungsübergreifenden Vergütungssatz, der für alle Rehabilitationseinrichtungen gleich sein wird.

Einrichtungsspezifische Komponente (ESK)

Das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung enthält zusätzlich zu der Einrichtungsübergreifenden Komponente einen Verhandlungsspielraum für eine Einrichtungsspezifische Komponente (ESK). Auf die produktbezogene Vergütung kann somit ein einrichtungsspezifischer Zuschlag additiv hinzukommen.

Eine Begrenzung der ESK ergibt sich aus der Festlegung von Kategorien, Merkmalen und Ausprägungen. Weiterhin gilt, dass der einrichtungsübergreifende, produktbezogene Teil grundsätzlich den einrichtungsspezifischen Teil überwiegt.

In der ESK werden die besonderen Bedingungen der Rehabilitationseinrichtungen bei der Erbringung von medizinischen Rehabilitationsleistungen berücksichtigt, die nicht über die Einrichtungsübergreifende Komponente abgedeckt werden.

Dabei handelt es sich vor allem um folgende einrichtungsspezifische Sachverhalte, die zu außergewöhnlichen Aufwendungen führen können:

  • Tarifkomponente
  • Strukturkomponente
  • Innovations- und Nachhaltigkeitskomponente und
  • Zuschläge erstattungsfähiger Sachverhalte.

Die ab dem 1. Januar 2026 geltenden einrichtungsspezifischen Zuschläge werden erstmalig in diesem Jahr zwischen der Rehabilitationseinrichtung und dem Federführer vereinbart. Die Meldung zu den Verhandlungsgrundlagen der Einrichtungsspezifischen Komponente konnten die Rehabilitationseinrichtungen vom 17. März bis zum 30. Mai 2025 vornehmen.

Basissatz und Bewertungs­relationen

Der indikations- und durchführungsformübergreifende Basissatz entspricht der Vergütung für eine Rehabilitationsleistung ohne einrichtungsspezifische und konzeptionelle Besonderheiten.

Die Bewertungsrelationen (BR) setzen die Reha-Indikation und die Durchführungsform in ein festes Verhältnis zum Basissatz und in der Folge zueinander. Die Bewertungsrelation von 1,0 entspricht dem indikationsübergreifenden Basissatz.

Die indikationsspezifischen Basissätze (iB) setzten sich aus dem Basissatz und den indikationsspezifischen Bewertungsrelationen je Durchführungsform zusammen.

Basissatz und Bewertungs­relationen 2025 herunterladen

Vergütungs­relevante Behandlungs­konzepte

Die Vergütungsrelevanten Behandlungskonzepte (VBK) nehmen spezifische Bedarfe der Rehabilitantinnen und Rehabilitanden auf, die durch die indikationsspezifische Rehabilitation allein nicht abgedeckt werden. Dabei können sie sich je nach Zielgruppe stark in der Fallzahl unterscheiden und im Sinne einer bedarfsgerechten Versorgung auch einen unterschiedlichen Grad der Vereinheitlichung aufwiesen. Um diese Unterschiede sachgerecht abzubilden, werden die VBK in drei Stufen eingeteilt:

  1. VBK mit Rahmenkonzept bzw. definierten Mindestanforderungen
  2. VBK als Modellkonzept mit wissenschaftlicher Begleitung
  3. VBK für besondere Teilhabebedarfe

Die Erbringung von VBK ist durch einen zusätzlichen und klar beschreibbaren Aufwand gekennzeichnet. Daher werden sie mit einem Vergütungszuschlag bzw. Sondervergütungssatz vergütet.

Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte der Stufe 1 mit Rahmenkonzept bzw. definierten Mindestanforderungen

Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte der Stufe 1 sind Konzepte mit einer großen Fallzahl, die durch ein Rahmenkonzept bzw. definierte Mindestanforderungen beschrieben sind. Die Mindestanforderungen sind durch die Gremien der Rentenversicherung festzulegen. Die aktuellen VBK der Stufe 1 sind:

  • Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR)
  • Verhaltensmedizinisch orientierte Rehabilitation (VOR)
  • Post-COVID

Zuschläge für VBK der Stufe 1 herunterladen

Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte der Stufe 2 als Modellkonzept mit wissenschaftlicher Begleitung

VBK der Stufe 2 sind Modellprojekte, die in einem befristeten Zeitraum unter wissenschaftlicher Begleitung getestet und evaluiert werden.

Beispiele für VBK der Stufe 2 sind:

  • Postakute Rehabilitation
  • Duale Rehabilitation

Vergütungsrelevante Behandlungskonzepte der Stufe 3 für besondere Teilhabebedarfe

VBK der Stufe 3 sind Behandlungskonzepte für besondere Teilhabebedarfe und für kleine Bedarfsgruppen, die nur in wenigen Rehabilitationseinrichtungen bzw. nur in einer Rehabilitationseinrichtung angeboten werden. Da es sich in der Regel um geringe Fallzahlen handelt, ist das Vorliegen eines rentenversicherungseinheitlichen Rahmenkonzepts bzw. einheitlich definierter Mindestanforderungen (noch) nicht notwendig.

Beispiele für VBK der Stufe 3 sind:

  • Konzepte für Transplantationen
  • Konzepte für Cochlea Implantate
  • Konzepte für Sucht und Psychose
  • Konzepte für Parkinson-Erkrankte

Ein VBK der Stufe 3 kann nach Prüfung der Voraussetzungen zu einem VBK der Stufe 1 werden.

Die Mehraufwendungen werden mit einem Zuschlag im Rahmen der Einrichtungsspezifischen Komponente vergütet. Dieser Zuschlag wird zwischen Federführer und Rehabilitationseinrichtung verhandelt.

Spezial­einrichtungen

Eine Spezialeinrichtung ist definiert als eine Rehabilitationseinrichtung, die sich auf die Behandlung und Betreuung von Menschen mit hochkomplexen Teilhabebedarfen spezialisiert hat und nahezu ausschließlich Fälle (mehr als 90 %) dieser Art behandelt. Für diese Leistungen wird wegen den hochkomplexen Teilhabebedarfen und dem besonders vulnerablen Personenkreis ein Vergütungssatz gezahlt, der zwischen dem Leistungserbringer und dem Federführer vereinbart wird.

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Steckbriefe

In den Steckbriefen werden verschiedene Themengebiete rund um das neue Vergütungssystem vorgestellt und wichtige Informationen zusammengefasst. Sie bieten einen schnellen Überblick bei den wichtigsten Fragen und liefern zusätzliche Informationen zu den einzelnen Themen.

Die folgenden Steckbriefe stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:

Steckbrief: Indikations­spezifische Basissätze & Basissätze

Steckbrief: Vergütungs­relevante Behandlungs­konzepte

Steckbrief: Einrichtungs­spezifische Komponente

Steckbrief: Tarifkomponente

Steckbrief: Verhandlungen der Einrichtungs­spezifischen Komponente

Übersicht des Meldebogens für die Verhandlung der Einrichtungsspezifischen Komponente

Die ab dem 1. Januar 2026 geltenden einrichtungsspezifischen Zuschläge werden erstmalig in diesem Jahr zwischen den Rehabilitationseinrichtungen und dem Federführer vereinbart. Die Deutsche Rentenversicherung hat dafür anerkennungsfähige Merkmale definiert, die im Rahmen von Verhandlungen geltend gemacht werden können.

Die Rehabilitationseinrichtungen konnten über einen Meldebogen die Merkmale bis spätestens zum 30. Mai 2025 geltend machen. Der Meldebogen dient als Verhandlungsgrundlage für die Einrichtungsspezifische Komponente. Der Meldebogen konnte im Zeitraum vom 17. März bis 30. Mai 2025 eingereicht werden.

Übersicht Meldebogen 2025 herunterladen

Wichtige Hinweise zum Ausfüllen des Meldebogens

  • Am Ende der Meldung muss die unterschriebene Erklärung hochgeladen werden. Nur durch Vorliegen der unterschriebenen Erklärung erlangen die Angaben im Meldebogen Gültigkeit. Hierzu drucken Sie die Erklärung am Ende der Dateneingabe aus und laden die von einer namentlich benannten vertretungsberechtigten Person unterzeichnete Erklärung nebst den geforderten Nachweisen (Hinweis im Meldebogen) hoch.
  • Speichern Sie unbedingt Ihre Angaben ab, falls Sie die Meldung unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortführen möchten. Das Zwischenspeichern und die spätere Bearbeitung des Meldebogens sind jederzeit über das Feld „Speichern und später fortfahren“ möglich.
  • Im Meldebogen oben rechts können Sie über den Button "Fragenindex" die verschiedenen Bereiche des Fragebogens direkt auswählen.
  • Kursiv hinterlegte Worte sind mit einem Hinweis versehen. Das Hinweisfeld erscheint, sobald Sie mit der Maus darüberfahren.

Ausfüllhilfe zum Meldebogen 2025 herunterladen