Rechte und Pflichten von Lehrkräften und ihren Auftraggebern
Das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichtes hat die Abgrenzungskriterien für Lehrkräfte konkretisiert und geschärft. Was Lehrkräfte und ihre Auftraggeber jetzt beachten müssen und wer im Zweifelsfall über den Erwerbsstatus entscheidet.
- Wie werden selbstständige Tätigkeiten grundsätzlich von abhängigen Beschäftigungen abgegrenzt?
Entscheidendes Merkmal bei der Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber. Diese liegt nur bei Beschäftigten vor. Sie sind in den Betrieb eingegliedert und unterliegen damit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers. Abhängig Beschäftigte unterliegen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
- Woran sollten Auftraggeber denken?
Auftraggeber, die gemeinsam mit ihren Lehrkräften von der neu geschaffenen Übergangsregelung profitieren wollen, müssen sich um die Zustimmung der Lehrkraft kümmern.
Bei Zweifeln zum Erwerbsstatus kann ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren helfen. Eine erste Einschätzung, ob Sie tendenziell eher selbstständig oder abhängig beschäftigt sind liefert der Selbstcheck zum Erwerbsstatus.
- Woran sollten Lehrkräfte denken?
Lehrkräfte, die bei Vertragsabschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind, aber nach dem sogenannten Herrenberg-Urteil jetzt als abhängig Beschäftigte zu beurteilen sind, können für sich die Übergangsregelung für Lehrkräfte in Anspruch nehmen. Das geht allerdings nur, wenn sie ihre Zustimmung dazu erklären.
Vergessen sollten Sie dann aber nicht die mögliche Versicherungs- und Beitragspflicht als Selbstständige! Bitte melden Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
- Wohin können sich Auftraggeber und ihre Lehrkräfte bei Fragen wenden?
Geht es um die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die erste Anlaufstelle. Auf Antrag der Betroffenen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber, Auftragnehmer) stellt sie in Zweifelsfällen den Status, also die Arbeitnehmereigenschaft oder die Selbstständigkeit, fest. Das Verfahren nennt sich Statusfeststellungsverfahren.
Die Clearingstelle entscheidet ausschließlich über den Erwerbsstatus. Die Entscheidung, ob Versicherungspflicht vorliegt, treffen die Einzugsstellen. Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift des Bescheides, den die Clearingstelle erlässt. Die Einzugsstelle überwacht dann, ob der Arbeitgeber den ihm gegebenenfalls obliegenden Melde- und Beitragspflichten nachkommt.
Selbstständige Lehrkräfte können sich mit Fragen zu ihrer Versicherungspflicht über das Kontaktformular an die Deutsche Rentenversicherung wenden.

