Versicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte

Können auch selbstständige Lehrkräfte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein?

Ja, selbstständig tätige Lehrerinnen und Lehrer sind nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kraft Gesetzes versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Lehrtätigkeit umfasst die Vermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten innerhalb und außerhalb von Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen. Zum Kreis der Lehrkräfte gehören beispielsweise Fitness-, Yoga- und Tennislehrer, Fahrlehrer und Personen, die Nachhilfeunterricht in Schulfächern anbieten.

Bitte beachten Sie: Auch die fingierte Selbstständigkeit im Sinne der Übergangsregelung nach § 127 SGB IV ist eine Tätigkeit im Sinne des § 2 SGB VI.

Die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift tritt daher auch bei den „fingierten Selbstständigen“ ein, die die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026 für sich in Anspruch nehmen.

Selbstständig tätige Lehrkräfte müssen sich daher bei der Rentenversicherung melden.

Die Versicherungspflicht bei einer fingierten Selbstständigkeit beginnt frühestens zum 1. März 2025. Das gilt auch dann, wenn die Zustimmung erst zu einem späteren Zeitpunkt erklärt wird.

Bei Fragen zum zuständigen Rentenversicherungsträger können Sie sich über das Kontaktformular an die Deutsche Rentenversicherung wenden.

Weitere Informationen bieten auch die folgenden Publikationen:

  • Broschüre „Selbstständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“

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  • Ausgabe 2/2025 des Kundenmagazins „zukunft jetzt“ der Deutschen Rentenversicherung mit dem Themenschwerpunkt „Selbstständige“.

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