Deutsche Rentenversicherung

Verbesserungen für Erwerbsminderungs­rentnerinnen und -rentner ab Juli 2024

Umsetzung in zwei Schritten

Die Regelungen für die Berechnung einer Erwerbsminderungsrente wurden in der Vergangenheit wiederholt angepasst. Deutliche Verbesserungen gab es insbesondere ab Juli 2014 und ab Januar 2019. Profitiert haben damals jedoch nur Neurentnerinnen und Neurentner. Menschen, die zu diesen Zeitpunkten bereits eine Erwerbsminderungsrente erhielten, wurden nicht erreicht. Ziel des Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes ist es daher, auch für sie die Erwerbsminderungsrenten zu erhöhen. Schätzungen zufolge werden rund drei Millionen Renten einen Zuschlag erhalten.

Allgemeines

Wer hat Anspruch auf einen Zuschlag?

Grundsätzlich erhalten die Rentnerinnen und Rentner einen Zuschlag, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat.

Der Zuschlag wird gezahlt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf:

  1. eine Rente wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, oder
  2. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 anschließt, oder
  3. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 2 anschließt, oder
  4. eine Hinterbliebenenrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, und der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war, oder
  5. eine Erziehungsrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, oder
  6. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Erziehungsrente nach Nummer 5 anschließt.

Ausnahme: Wer neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bezieht, bekommt unter Umständen keinen Zuschlag (siehe Frage „Meine Rente wird aufgrund einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung gekürzt. Erhalte ich einen Zuschlag?“)

Ab wann wird der Zuschlag gezahlt?

Der Zuschlag wird ab Juli 2024 gezahlt.

Muss ich einen Antrag stellen?

Nein. Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch auf einen Zuschlag zu seiner Rente hat. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch.

Wann und wie erfahre ich, ob ich einen Zuschlag erhalte?

Zuschlagsberechtigte erhalten im Juli 2024 einen Bescheid. Darin werden die Höhe des Zuschlags und der Zeitraum der Zahlung mitgeteilt.

Zudem wird die Zahlung auf dem Kontoauszug mit „Rentenzuschlag“ ausgewiesen.

Der Bescheid gilt zunächst für die Zeit bis zum 30. November 2025, denn die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgen in zwei Stufen (siehe Frage „Warum wird der Zuschlag, der ab Juli 2024 ausgezahlt wird, zunächst bis zum 30. November 2025 befristet?“).

Wie wird der Zuschlag ausgezahlt?

Hier müssen zwei Zeiträume unterschieden werden:

In der Zeit von Juli 2024 bis November 2025 wird der Zuschlag getrennt von der Rente ausgezahlt. Ab Dezember 2025 wird er zusammen mit der Rente in einer Summe ausgezahlt.

Bitte lesen Sie auch die Fragen „Wann bekomme ich den Zuschlag ausgezahlt?“, „Wie bekomme ich den Zuschlag ausgezahlt?“ und „Wie berechnet sich mein Zuschlag ab Juli 2024 konkret?“.

Warum wird der Zuschlag, der ab Juli 2024 ausgezahlt wird, zunächst bis zum 30. November 2025 befristet?

Aufgrund der sehr komplexen, technischen Umsetzung erfolgen die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags in zwei Stufen:

In der ersten Stufe wird der Zuschlag auf Basis des Rentenbetrages und in der zweiten Stufe auf Basis der der Rente zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte berechnet. Die erste Stufe umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025, die zweite Stufe den Zeitraum ab 1. Dezember 2025.

Berechtigte erhalten deshalb im Juli 2024 zunächst einen Bescheid, in dem der Zuschlag bis zum 30. November 2025 befristet ist.

Hinweis:
Bitte lesen Sie auch die Frage "Ab Dezember 2025 gelten andere gesetzliche Regelungen für die Berechnung des Zuschlags. Was bedeutet das für mich?".

Wie hoch wird der Zuschlag sein?

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent vom Zahlbetrag. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent vom Zahlbetrag.

Mehr zur Berechnung erfahren Sie bei der Frage „Wie berechnet sich mein Zuschlag ab Juli 2024 konkret?“ und in den Beispielberechnungen.

Warum fällt der Zuschlag mit 4,5 und 7,5 Prozent unterschiedlich hoch aus?

Bei den ab Juli 2014 gezahlten Renten sind bereits einige gesetzliche Verbesserungen enthalten. In diesen Fällen endete die sogenannte Zurechnungszeit, also die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem fiktiven Beginn der Altersrente, später als bei Renten, die früher begonnen haben. Deshalb gibt es zu den Renten, die von Januar 2001 bis Juni 2014 begonnenen haben, einen höheren Zuschlag (7,5 Prozent) als zu den Renten, die ab Juli 2014 begonnen haben (4,5 Prozent).

Meine Rente ist vor dem 30. Juni 2024 weggefallen. Bekomme ich einen Zuschlag?

Nein. Ein Zuschlag kommt nur bei Renten in Frage, auf die am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand und die über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlt werden.

Erwerbsminderungs­renten, Altersrenten, Hinterbliebenenrenten

Spielt es eine Rolle, ob ich eine Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung beziehe?

Nein. Der Zuschlag wird sowohl zu Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch zu Renten wegen voller Erwerbsminderung gezahlt.

Meine Rente wegen Erwerbsminderung endet nach dem 1. Juli 2024. Wird der Zuschlag danach weitergezahlt?

Nein. Der Anspruch auf den Zuschlag ist an den Rentenanspruch gebunden. Fällt eine Rente weg, entfällt ab diesem Zeitpunkt auch der Anspruch auf den Zuschlag. Folgt Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung aber beispielsweise eine Altersrente wird der Zuschlag übernommen.

Bitte lesen Sie auch die Frage: "Meine Rente wegen Erwerbsminderung wurde nach dem 1. Juli 2024 in eine Altersrente umgewandelt. Der bislang gezahlte Zuschlag wurde mir nicht mehr ausgezahlt. Habe ich meinen Anspruch auf den Zuschlag verloren?"

Meine Rente wegen Erwerbsminderung wurde nach dem 1. Juli 2024 in eine Altersrente umgewandelt. Der bislang gezahlte Zuschlag wurde mir nicht mehr ausgezahlt. Habe ich meinen Anspruch auf den Zuschlag verloren?

Nein. Der Zuschlag ist weiterhin zu zahlen, wenn auf eine Rente wegen Erwerbsminderung mit einem Zuschlag eine Altersrente folgt. Aus technischen Gründen kann es aber nach einer Umwandlung bei der erstmaligen Zahlung des Zuschlags zur Altersrente zu einer Verzögerung kommen. Die Zahlung des Zuschlags muss neu angewiesen werden. Ausstehende Zahlungen werden selbstverständlich nachgezahlt.

Ich beziehe eine Altersrente. Unmittelbar bis zum Beginn dieser Rente habe ich eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Bekomme ich einen Zuschlag?

Ja. Der Zuschlag wird auch zu einer Altersrente gezahlt, wenn sich diese Rente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat.

Spielt es eine Rolle, was für eine Art von Hinterbliebenenrente ich beziehe?

Nein. Der Zuschlag wird zu großen und kleinen Witwen- und Witwerrenten sowie zu Voll- oder Halbwaisenrenten gezahlt.

Ich beziehe eine Hinterbliebenenrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Bekomme ich in jedem Fall einen Zuschlag?

Nein. Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn

  • der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war, oder
  • Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Auch wenn an eine solche Rente wegen Erwerbsminderung unmittelbar im Anschluss eine Rente wegen Alters geleistet wurde, an die wiederum Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar anschließt, besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag.

Ich beziehe eine Hinterbliebenenrente, die nach Dezember 2018 begonnen hat. Bekomme ich einen Zuschlag?

Sie erhalten einen Zuschlag, wenn ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat.

Auch wenn an eine solche Rente wegen Erwerbsminderung unmittelbar im Anschluss eine Rente wegen Alters geleistet wurde, an die wiederum jetzt Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar anschließt, besteht ein Anspruch auf den Zuschlag.

Ich habe zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen, die in der Zeit von 2001 bis Juni 2014 begann. Aktuell beziehe ich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnen hat. Wie hoch ist mein Zuschlag?

Ihre Rente erhöht sich um 4,5 Prozent. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung endete die Zurechnungszeit zu einem späteren Zeitpunkt als bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese längere Zurechnungszeit führte bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits zu einer Verbesserung.

Mein verstorbener Ehegatte bezog eine Rente wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit von 2001 bis Juni 2014 begann. Ich erhalte laufend eine Witwen-/Witwerrente, die in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnen hat. Wie hoch ist mein Zuschlag?

Die Rente erhöht sich um 4,5 Prozent. Bei der Witwen-/ Witwerrente endete die Zurechnungszeit zu einem späteren Zeitpunkt als bei der Rente wegen Erwerbsminderung. Diese längere Zurechnungszeit führte bei der Witwen-/Witwerrente bereits zu einer Verbesserung.

Kann ich gleichzeitig Zuschläge zu meiner eigenen Versichertenrente und zu meiner Hinterbliebenenrente erhalten?

Ja. Wenn Sie sowohl einen Anspruch auf einen Zuschlag zu Ihrer eigenen Versichertenrente als auch zu Ihrer Hinterbliebenenrente haben, bekommen Sie für jede Rente einen separaten Zuschlag gezahlt.

Mir wurde am 15. Februar 2019 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Dezember 2018 bewilligt. Bekomme ich einen Zuschlag?

Ja, denn Ihre Rente begann in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist der Beginn der Rente (hier der 1. Dezember 2018) und nicht das Datum des Rentenbescheids (hier der 15. Februar 2019) entscheidend.

Meine Rente wird aufgrund einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung gekürzt. Erhalte ich einen Zuschlag?

Nein. Wird eine Rente wegen der Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung gekürzt, besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag.

Auszahlung, Berechnung und Höhe des Zuschlags

Wie bekomme ich den Zuschlag ausgezahlt?

Der Zuschlag wird von Juli 2024 bis November 2025 getrennt von der Rente ausgezahlt. Auf Ihrem Kontoauszug wird er mit „Rentenzuschlag“ gekennzeichnet.

Ab Dezember 2025 wird er zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Wann bekomme ich den Zuschlag ausgezahlt?

Der Zuschlag wird von Juli 2024 bis November 2025 zwischen dem 10. und dem 20. des jeweiligen Monats unabhängig von Ihrer Rente ausgezahlt.

Ab Dezember 2025 ist der Zuschlag Bestandteil der regulären Rente. Die Auszahlung erfolgt dann zusammen mit der laufenden Rente in einer Summe.

Wie berechnet sich mein Zuschlag ab Juli 2024 konkret?

Die Höhe des Zuschlags wird regelmäßig ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente (also der Betrag, der auf das Konto überwiesen wird) um 7,5 oder 4,5 Prozent erhöht wird. Das geschieht nach Anpassung der Rente zum 1. Juli 2024. Welcher Faktor angewendet wird, hängt dabei vom Beginn der Rente ab, die den Anspruch begründet.

Um 7,5 Prozent (Faktor 0,0750) werden Renten erhöht, die in der Zeit von 2001 bis Juni 2014 begonnen haben.

Um 4,5 Prozent (Faktor 0,0450) werden Renten erhöht, die in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnen haben.

Die individuelle Berechnung ist zudem abhängig vom persönlichen Krankenversicherungsverhältnis.

Beispiele zur Berechnung des Zuschlags haben wir Ihnen unter dem Punkt „Beispielrechnungen“ zusammengestellt.

Grundlage für die Berechnung des Zuschlags ab Juli 2024 ist der Zahlbetrag der Rente. Dieser ändert sich mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024. Wird die Rentenanpassung bei der Berechnung des Zuschlags berücksichtigt?

Ja. Die Rente wird zunächst aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 erhöht.

Die Berechnung des Zuschlags erfolgt dann regelmäßig auf der Grundlage dieses Zahlbetrags.

Beträgt eine Rente im Juni 2024 beispielsweise noch 956,25 Euro, erhöht sie sich zum 1. Juli 2024 im Rahmen der Rentenanpassung um 4,57 Prozent auf dann 1.000 Euro. Der Zuschlag wird auf Grundlage der 1.000 Euro berechnet und beträgt damit je nach Anspruch 45 oder 75 Euro.

Ich erhalte einen Zuschlag zu meiner eigenen Versichertenrente und beziehe gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente. Wird neben meiner Versichertenrente auch der Zuschlag als Einkommen bei meiner Witwen- oder Witwerrente angerechnet?

Von Juli 2024 bis November 2025 stellt der Zuschlag zu Ihrer eigenen Versichertenrente kein auf die Witwen- oder Witwerrente anzurechnendes Einkommen dar. Er wirkt sich somit in diesem Zeitraum nicht auf die Höhe der Witwen- oder Witwerrente aus. Danach ist er allerdings als Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente zu berücksichtigen und kann diese damit mindern.

Ich erhalte einen Zuschlag zu meiner Witwen-/Witwerrente. Diese wird jedoch gekürzt, weil ich daneben noch anderes Einkommen erziele. Wie berechnet sich der Zuschlag ab Juli 2024?

Grundlage für die Berechnung des Zuschlags ist in diesem Fall der ungekürzte Rentenbetrag. Die Minderung der Rente, die sich wegen des anderen Einkommens ergibt, wird bei der Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigt.

Besteht eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, werden von dem berechneten Zuschlag noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

Beispiele zur Berechnung des Zuschlags haben wir Ihnen in der Rubrik „Beispielrechnungen“ zusammengestellt.

Der Zuschlag im Jahr 2025

Verändert sich mein Zuschlag, wenn sich meine Rente bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 erhöht?

Ja. Der Zuschlag wird am 1. Juli 2025 in dem Verhältnis angepasst, wie sich der aktuelle Rentenwert ändert.

Wirken sich Änderungen der Rentenhöhe außerhalb der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 auf die Höhe des Zuschlags aus?

Nein. Änderungen des Zahlbetrags, die nicht mit der Rentenanpassung im Zusammenhang stehen, führen im Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025 nicht zu einer Änderung der Zuschlagshöhe.

Ab Dezember 2025 gelten andere gesetzliche Regelungen für die Berechnung des Zuschlags. Was bedeutet das für mich?

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr auf Basis des Rentenbetrages, sondern auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, die der Rente zugrunde liegen.

Über die Weiterzahlung des Zuschlags ab Dezember 2025 erhalten Sie einen weiteren Bescheid. Der Zuschlag wird dann zusammen mit der regulären Rente in einer Summe ausgezahlt.

Hinweis: Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zu Ihrer eigenen Versichertenrente als Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente berücksichtigt und kann diese danach auch mindern.

Wird der von Juli 2024 bis November 2025 gezahlte Zuschlag nochmals überprüft?

Für die Zeit ab Dezember 2025 gilt eine andere Rechtsgrundlage für die Berechnung des Zuschlags. Der Zuschlag ist dann Bestandteil der regulären Rente.

Sollte die Rente einschließlich Zuschlag im Dezember 2025 höher sein als sie es im November 2025 war, wird die Differenz mit dem Faktor 17 (für die 17 Monate von Juli 2024 bis November 2025) vervielfacht und Ihnen nachgezahlt.

War der Zuschlag dagegen in den vergangenen 17 Monaten höher, müssen Sie nichts zurückzahlen.

Krankenversicherung, Steuern, andere Leistungen

Werden von meinem Zuschlag noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, wenn ich der Versicherungspflicht in diesen Zweigen unterliege?

Nein. Bei der Berechnung des Zuschlags von Juli 2024 bis November 2025 wurden diese Beiträge bereits indirekt berücksichtigt, weil der Zuschlag auf Basis des Zahlbetrages der Rente berechnet wurde, also nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei Witwen- und Witwerrenten, auf die anderes Einkommen angerechnet wird, wird der Zuschlag allerdings nicht aus dem Zahlbetrag errechnet.

Bitte lesen Sie auch die Frage „Ich erhalte einen Zuschlag zu meiner Witwen-/Witwerrente. Diese wird jedoch gekürzt, weil ich daneben noch anderes Einkommen erziele. Wie berechnet sich der Zuschlag ab Juli 2024?“ und schauen Sie sich die Beispiele zur Berechnung des Zuschlags in der Rubrik „Beispielrechnungen“ an.

Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Kann ich durch den Zuschlag die Einkommensgrenzen für die Familienversicherung überschreiten?

Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an Ihre Krankenkasse.

Ich bin in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert. Wirkt sich der Zuschlag auf meinen Beitrag zur Krankenversicherung aus?

Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an Ihre Krankenkasse.

Muss ich den Zuschlag bei der Einkommensteuererklärung angeben?

Die Rentenversicherung meldet den Zuschlag zusammen mit Ihrer Rente jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Dazu ist sie gesetzlich verpflichtet. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen übermittelt die Daten an die Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer. Die gemeldeten Daten müssen Sie daher nicht mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen. Diese Daten sind Ihrem Finanzamt bekannt und werden automatisch berücksichtigt, wenn Sie keine abweichenden Daten eintragen. Möchten Sie in der Einkommensteuererklärung abweichende Daten eintragen, beachten Sie bitte, dass der Zuschlag zum Rentenbetrag gehört. Soweit Sie ihr Einkommen im Ausland versteuern, gelten die dortigen Regelungen.

Ich beziehe noch andere Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung. Kann sich der Zuschlag auf diese Leistungen auswirken?

Das ist möglich, denn der Zuschlag gehört zur Rente. Bitte legen Sie deshalb den Bescheid über den Zuschlag den Stellen vor, denen Sie bisher schon die Höhe Ihrer Rente nachweisen müssen. Das können zum Beispiel Grundsicherungsträger oder Wohngeldstellen sein.

Beispielrechnungen

Wie wird der Zuschlag berechnet, wenn er zu einer Erwerbsminderungsrente oder einer darauffolgenden Altersrente mit einer Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wird?

Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung am 1. März 2013

Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Zahlbetrag der Rente (also der Betrag, der auf das Konto überwiesen wird) beträgt nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 monatlich 1.000 Euro.

Berechnung des Zuschlags:

Da die Rente im Jahr 2013 begann, ist der Faktor 0,0750 maßgebend (7,5 Prozent).

1.000 Euro x 0,0750 = 75 Euro

Der Zuschlag beträgt also 75 Euro.

Wie wird der Zuschlag berechnet, wenn er zu einer Erwerbsminderungsrente oder einer darauffolgenden Altersrente mit einem Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gezahlt wird?

Bei Beziehern eines Beitragszuschusses zu den Aufwendungen zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung erfolgt die Berechnung auf Grundlage des Zahlbetrags zuzüglich des Beitragszuschusses.

Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung am 1. August 2018

Der Zahlbetrag der Rente (also der Betrag, der auf das Konto überwiesen wird) beträgt nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 monatlich 1.081,50 Euro (1.000 Euro + 81,50 Euro Beitragszuschuss)

Berechnung des Zuschlags:

Da die Rente im Jahr 2018 begann, ist der Faktor 0,0450 maßgebend (4,5 Prozent).

1.081,50 Euro x 0,0450 = 48,67 Euro

Der Zuschlag beträgt also 48,67 Euro.

Wie wird der Zuschlag berechnet, wenn er zu einer Witwen-/Witwerrente mit einer Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt und die Rente wegen der Anrechnung von Einkommen gemindert wird?

Beginn der Witwen-/Witwerrente am 1. März 2013. Die verstorbene Person hatte zuvor keine eigene Rente bezogen.

Es wird ein Einkommen oberhalb des Freibetrags erzielt.Die Rente wird gemindert.

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Rente für Hinterbliebene.

Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rente beträgt nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 und vor der Kürzung durch die Anrechnung von Einkommen monatlich 600 Euro.

Berechnung des Zuschlags:

Da die Rente im Jahr 2013 begann, ist der Faktor 0,0750 maßgebend (7,5 Prozent).

600 Euro x 0,0750 = 45,00 Euro

Von dem so berechneten Zuschlag sind bei Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung 11,55 Prozent (Faktor 0,8845) abzuziehen. Hierbei handelt es sich um einen pauschalen Abzug zur Kranken- und Pflegeversicherung, unabhängig vom individuellen Zusatzbeitrag und unabhängig von den nach Anzahl der Kinder gestaffelten Beitrag zur Pflegeversicherung.

45,00 Euro x 0,8845 = 39,80 Euro

Der Zuschlag beträgt also 39,80 Euro.

Wie wird der Zuschlag berechnet, wenn er zu einer Witwen-/Witwerrente mit einem Zuschuss zu den Aufwendungen der privaten oder freiwilligen Krankenversicherung gezahlt und die Rente wegen Anrechnung von Einkommen gemindert wird?

Beginn der Witwen-/Witwerrente am 1. März 2018. Die verstorbene Person hatte zuvor keine eigene Rente bezogen.

Es wird ein Einkommen oberhalb des Freibetrags erzielt. Die Rente wird gemindert.

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Rente für Hinterbliebene.

Die Witwe ist in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert.

Der Betrag der Rente beträgt nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 und vor der Kürzung durch die Anrechnung von Einkommen monatlich 600 Euro.

Der Beitragszuschuss beträgt 30,00 Euro

Berechnung des Zuschlags:

Da die Rente im Jahr 2018 begann, ist der Faktor 0,0450 maßgebend (4,5 Prozent).

630 Euro x 0,0450 = 28,35 Euro

Der Zuschlag beträgt also 28,35 Euro.

Gesetzliche Grundlage

Was ist die Rechtsgrundlage des Zuschlags?

Rechtsgrundlage des Zuschlags ist § 307j Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Regelung gilt bis zum 30. November 2025. Für die Zeit danach besteht eine vergleichbare Regelung in § 307i SGB VI.

Mehr Informationen finden Sie unter

FEHLER BEIM EINBETTEN: org.xml.sax.SAXParseException; lineNumber: 11; columnNumber: 187; Attribut "rel" wurde bereits für Element "a" angegeben.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK