Wie wird der Zuschlag berechnet, wenn er zu einer Erwerbsminderungsrente oder einer darauffolgenden Altersrente mit einer Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wird?
Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung am 1. März 2013
Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Zahlbetrag der Rente (also der Betrag, der auf das Konto überwiesen wird) beträgt nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 monatlich 1.000 Euro.
Berechnung des Zuschlags:
Da die Rente im Jahr 2013 begann, ist der Faktor 0,0750 maßgebend (7,5 Prozent).
1.000 Euro x 0,0750 = 75 Euro
Der Zuschlag beträgt also 75 Euro.
Wie wird der Zuschlag berechnet, wenn er zu einer Erwerbsminderungsrente oder einer darauffolgenden Altersrente mit einem Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gezahlt wird?
Bei Beziehern eines Beitragszuschusses zu den Aufwendungen zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung erfolgt die Berechnung auf Grundlage des Zahlbetrags zuzüglich des Beitragszuschusses.
Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung am 1. August 2018
Der Zahlbetrag der Rente (also der Betrag, der auf das Konto überwiesen wird) beträgt nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 monatlich 1.081,50 Euro (1.000 Euro + 81,50 Euro Beitragszuschuss)
Berechnung des Zuschlags:
Da die Rente im Jahr 2018 begann, ist der Faktor 0,0450 maßgebend (4,5 Prozent).
1.081,50 Euro x 0,0450 = 48,67 Euro
Der Zuschlag beträgt also 48,67 Euro.
Wie wird der Zuschlag berechnet, wenn er zu einer Witwen-/Witwerrente mit einer Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt und die Rente wegen der Anrechnung von Einkommen gemindert wird?
Beginn der Witwen-/Witwerrente am 1. März 2013. Die verstorbene Person hatte zuvor keine eigene Rente bezogen.
Es wird ein Einkommen oberhalb des Freibetrags erzielt.Die Rente wird gemindert.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Rente für Hinterbliebene.
Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rente beträgt nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 und vor der Kürzung durch die Anrechnung von Einkommen monatlich 600 Euro.
Berechnung des Zuschlags:
Da die Rente im Jahr 2013 begann, ist der Faktor 0,0750 maßgebend (7,5 Prozent).
600 Euro x 0,0750 = 45,00 Euro
Von dem so berechneten Zuschlag sind bei Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung 11,55 Prozent (Faktor 0,8845) abzuziehen. Hierbei handelt es sich um einen pauschalen Abzug zur Kranken- und Pflegeversicherung, unabhängig vom individuellen Zusatzbeitrag und unabhängig von den nach Anzahl der Kinder gestaffelten Beitrag zur Pflegeversicherung.
45,00 Euro x 0,8845 = 39,80 Euro
Der Zuschlag beträgt also 39,80 Euro.
Wie wird der Zuschlag berechnet, wenn er zu einer Witwen-/Witwerrente mit einem Zuschuss zu den Aufwendungen der privaten oder freiwilligen Krankenversicherung gezahlt und die Rente wegen Anrechnung von Einkommen gemindert wird?
Beginn der Witwen-/Witwerrente am 1. März 2018. Die verstorbene Person hatte zuvor keine eigene Rente bezogen.
Es wird ein Einkommen oberhalb des Freibetrags erzielt. Die Rente wird gemindert.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Rente für Hinterbliebene.
Die Witwe ist in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert.
Der Betrag der Rente beträgt nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 und vor der Kürzung durch die Anrechnung von Einkommen monatlich 600 Euro.
Der Beitragszuschuss beträgt 30,00 Euro
Berechnung des Zuschlags:
Da die Rente im Jahr 2018 begann, ist der Faktor 0,0450 maßgebend (4,5 Prozent).
630 Euro x 0,0450 = 28,35 Euro
Der Zuschlag beträgt also 28,35 Euro.