Deutsche Rentenversicherung

Rente im Ausland - Zeiten aus dem Ausland zählen mit

Jedes Land zahlt seine eigene Rente. Anspruch und Höhe werden nach nationalen Vorschriften berechnet. Zeiten im Ausland können die Rente erhöhen.

Lassen Sie sich beraten

Lassen Sie sich rechtzeitig von den beteiligten Rentenversicherungen darüber beraten, wann Sie frühestens eine Rente erhalten können und wann Sie spätestens einen Rentenantrag stellen müssen. Rat und Hilfe erhalten Sie in unseren Auskunfts- und Beratungsstellen und bei der Versicherung des Landes, in dem Sie einen Anspruch haben.

Ansprechpartner für Ihre Rente im In- und Ausland 

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Rentenanspruch prüfen und berechnen

Auch wenn für das Prüfen des Rentenanspruchs Zeiten aus verschiedenen Ländern zusammengerechnet werden können, übernimmt das Auszahlen der Rente jedes Land selbst. Es ist also möglich, dass Sie mehrere Renten aus verschiedenen Ländern erhalten. Eine "Gesamtrente" oder "Europarente" gibt es nicht. Die Höhe der Renten richtet sich alleine nach den jeweiligen nationalen Vorschriften.

Ausländische Beiträge können für Ihren Rentenanspruch zählen

Für Ihren Anspruch auf eine deutsche Rente zählen auch bestimmte Zeiten mit, die Sie im Ausland angesammelt haben. Um die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für einen Rentenanspruch zu prüfen, werden die deutschen und die ausländischen Versicherungszeiten zusammengerechnet, wenn sie

Umgekehrt berücksichtigen auch Mitgliedsstaaten und Abkommensstaaten die deutschen Zeiten beim Prüfen Ihres Rentenanspruchs im jeweiligen Land.

Auch wenn besondere Voraussetzungen wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor Rentenbeginn gefordert sind, können die ausländischen Beiträge zählen.

Einschränkungen bei der Anerkennung von Rentenzeiten im Ausland

Versicherungszeiten aus dem In- und Ausland können nur nach einem Recht zusammengerechnet werden. So können die Zeiten entweder nach Europarecht oder über ein Sozialversicherungsabkommen addiert werden, aber nicht über beide. 

Beispiel: Haben Sie in Deutschland, Frankreich, Irland und Kanada gearbeitet, können deutsche Versicherungszeiten mit französischen und irischen nach dem Europarecht oder deutsche mit kanadischen Versicherungszeiten nach dem deutsch-kanadischen Abkommen zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung aller zurückgelegten Zeiten (deutsche, französische, irische und kanadische) ist nicht möglich.

Ausnahmen bestehen bei neuen Abkommen, die ein Zusammenrechnen aller Zeiten ermöglichen. Ein Beispiel dafür ist das deutsch-brasilianische Abkommen.

Wichtig!
Versicherungszeiten in Staaten, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, können nicht berücksichtigt werden.

Die Voraussetzungen für Ihren Rentenanspruch sind von Land zu Land unterschiedlich

Ob und ab wann Sie eine Rente aus einem Land erhalten, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. So kann es vorkommen, dass für Sie aus der Rentenversicherung des einen Staates bereits ein Rentenanspruch besteht, während Ihre Rente in einem anderen Staat erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, weil die Altersgrenze dort höher ist.

Welche Rentenarten es in Deutschland unter welchen Voraussetzungen gibt, erfahren Sie im Kapitel Rentenarten & Leistungen.

Unser Tipp: Erkundigen Sie sich rechtzeitig in dem jeweiligen Staat, wann Sie frühestens eine Rente erhalten können und wann Sie spätestens einen Rentenantrag stellen müssen. Rat und Hilfe erhalten Sie in unseren Auskunfts- und Beratungsstellen und bei der Versicherung des Landes, in dem Sie einen Anspruch haben.

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