Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat keine Auswirkungen auf bereits erworbene Rentenansprüche. Das heißt: Für alle, die eine Rente unter Berücksichtigung von deutschen beziehungsweise EU-mitgliedstaatlichen und britischen Versicherungszeiten beziehen, ändert der Brexit nichts. Bis zum 31.12.2020 entstandene Rentenansprüche bleiben weiter bestehen.
Für zukünftige Rentenansprüche von Versicherten, die bis zum 31.12.2020 Versicherungszeiten in Deutschland oder einem anderen EU-Land und im Vereinigten Königreich erworben haben, gelten Vertrauens- und Bestandschutzregelungen.
Danach können die in den Ländern zurückgelegten Beschäftigungszeiten weiterhin für Rentenansprüche zusammengerechnet werden, um die in dem jeweiligen Land erforderlichen Mindestversicherungszeiten zu erfüllen, also beispielsweise in Deutschland 35 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63. Sind die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, zahlt grundsätzlich jedes Land die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten.
Das EU-Recht gilt weiterhin auch für Versicherte, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in Deutschland, einem anderen EU-Land und Großbritannien in einem Versicherungsverhältnis standen und noch immer stehen. In diesen Fällen können auch zukünftige Beschäftigungszeiten für spätere Rentenansprüche zusammengerechnet werden. Dies gilt allerdings nur, solange das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis nicht beendet wird.
Für Versicherte, die erst ab dem 1. Januar 2021 in einem EU-Land oder dem Vereinigten Königreich rentenversichert sind, gilt ausschließlich das neue Handels- und Kooperationsabkommen. Demnach sollen ab Januar 2021 zurückgelegte deutsche und britische und auch weitere mitgliedstaatliche Zeiten der EU auch zukünftig für einen Rentenanspruch zusammengezählt werden.
Quelle: dpa/tmn/DRV 10.02.2021, 12:15