Waisen haben bis zum 18. Geburtstag grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente. Und auch danach kann die Rente weitergezahlt werden. Zum Beispiel, wenn sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, sich für ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr entscheiden oder sich im Bundesfreiwilligendienst engagieren – längstens aber bis 27.
Werden Waisenrenten für die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gezahlt, beispielsweise zwischen Abitur und Studium, darf die Übergangszeit höchstens vier Kalendermonate betragen. Dauert sie länger, fällt die Waisenrente weg und kann erst dann wieder gezahlt werden, wenn der neue Ausbildungsabschnitt beginnt.
Weitere Informationen zum Thema bieten unsere Broschüren "Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten" und "Hinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen", die zum Download unter dem Artikel bereit stehen.
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