Wer seine Altersrente vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze, also vorzeitig, in Anspruch nimmt, erhält eine Rentenminderung. Für jeden vorzeitigen Monat werden 0,3 Prozent Abschläge berechnet. Pro Jahr sind das 3,6 Prozent. Mit besonderen Beiträgen kann diese Rentenminderung aber ausgeglichen werden.
Der Ausgleichsbetrag hängt unter anderem von der Renten- und der Abschlagshöhe ab. Zur Berechnung müssen Versicherte vorab eine besondere Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente beantragen. Das kann jeder, der bereits 50 Jahre alt ist. Außerdem müssen die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente erfüllt werden.
Neben dem Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung enthält die Auskunft auch die voraussichtliche Höhe der Altersrente und die Rentenminderung zum gewünschten Rentenbeginn. Versicherte können wählen, ob sie die Minderung teilweise oder ganz ausgleichen wollen und ob sie die gesamte Summe oder lieber Teilbeträge zahlen.
Das Formular V0210 für die besondere Rentenauskunft kann ganz einfach unter www.deutsche-rentenversicherung.de/online-dienste aufgerufen und online ausgefüllt werden. Auch am kostenfreien Servicetelefon unter 0800 1000 4800 gibt es zu diesem Thema Informationen.
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