Deutsche Rentenversicherung

Auch Volljährige haben Anspruch auf Waisenrente

Datum: 23.05.2022

Kindern, die ein Elternteil oder beide Eltern verloren haben, steht grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag eine Waisenrente zu. Absolvieren sie eine Schul- oder Berufsausbildung, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder engagieren sie sich im Bundesfreiwilligendienst, besteht dieser Anspruch auch über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus, maximal jedoch bis zum 27. Geburtstag.

Höchstens vier Kalendermonate darf die Übergangszeit betragen, wenn Waisenrenten für die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gezahlt werden – zum Beispiel zwischen dem Schulabschluss und einer Ausbildung oder einem Studium. Dauert diese Übergangszeit länger, fällt die Waisenrente weg. Sie kann erst dann wieder gezahlt werden, wenn der neue Ausbildungsabschnitt beginnt. 

Die kostenlose Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ fasst alle Informationen zu Witwen-, Witwer- und Waisenrenten zusammen. Sie steht unterhalb dieser Meldung für Sie zur Verfügung.

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