In den 90-er Jahren sind viele Versicherte aus Osteuropa und dem heutigen Russland nach Deutschland gezogen, die nun nach und nach das Rentenalter erreichen. Auch wenn der Zuzug inzwischen bereits fast 30 Jahre her ist, sind die Versicherungskonten der Betroffenen zum Teil immer noch unvollständig. Dabei führt eine frühzeitige Speicherung der Auslandzeiten zu einer kurzen Bearbeitungsdauer des Rentenbescheides und somit zu einer nahtlosen Rentenzahlung.
Die im Ausland zurückgelegten (Beschäftigungs-)Zeiten können vielfach über das sogenannte Fremdrentengesetz, das EU-Recht oder über ein Sozialversicherungsabkommen, z. B. zwischen Deutschland und Polen, die deutsche Rente steigern. Damit die Berücksichtigung der Auslandszeiten geprüft werden kann, müssen diese im Rahmen eines Antrags auf Kontenklärung geltend gemacht werden. Dieser sollte möglichst frühzeitig gestellt werden, da der Ermittlungsaufwand über Ländergrenzen hinweg häufig sehr zeitintensiv ist.
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