Wer seine Altersrente vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze erhalten möchte, muss in der Regel eine Rentenminderung in Kauf nehmen: Für jeden Monat, den Versicherte früher in Rente gehen, erhalten sie 0,3 Prozent Abschläge. Pro Jahr sind das 3,6 Prozent. Mit gesonderten Beitragszahlungen kann diese Rentenminderung aber ausgeglichen werden. Wer sich bis Jahresende für so eine Sonderzahlung entscheidet, kann noch von günstigeren Konditionen profitieren.
Wer mindestens 50 Jahre alt ist und die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen kann, hat die Möglichkeit seine Abschläge bei einer Altersrente auszugleichen. Auf Antrag erstellt die Rentenversicherung eine Auskunft über die Höhe der maximal möglichen Sonderzahlung. Die Berechnung ist an die geltenden Rechengrößen der Rentenversicherung gekoppelt. Danach steigt im kommenden Jahr der zu zahlende Betrag um rund elf Prozent.
Wer über eine Sonderzahlung nachdenkt, sollte sich daher noch in diesem Jahr mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen und einen entsprechenden Antrag stellen. Die bei Antrag günstigen Konditionen gelten weiter, sofern innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Auskunft über die Höhe der möglichen Sonderzahlung gezahlt wird. Der Antrag und auch die erteilte Auskunft sind keine Verpflichtung für eine solche Sonderzahlung. Die Ausgleichssumme kann als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen geleistet werden.
- Weitere Informationen zu Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen stellt die Rentenversicherung in dem nachfolgenden Fragen-Antworten-Katalog zur Verfügung: FAQ - Rentenabschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen
- Den Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (V0210) können Sie per eAntrag unter dem nachfolgenden Link stellen: www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-v0210