Deutsche Rentenversicherung

Sonderregelung für Existenzgründer: Mit halbem Beitrag zum vollen Schutz

Datum: 05.04.2024

Handwerker, Hebammen, freiberufliche Lehrer sowie Künstler und Publizisten sind gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert. Die überwiegende Mehrzahl der Selbständigen ist es jedoch nicht.  Sie können aber innerhalb von fünf Jahren nach der Existenzgründung die Pflichtversicherung beantragen.

Freiberufler, die Pflichtbeiträge zahlen, profitieren vom umfangreichen Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung: Neben der Absicherung im Alter und im Todesfall haben sie auch Anspruch auf eine Rehabilitation oder eine Rente wegen Erwerbsminderung. Außerdem können pflichtversicherte Selbständige Zulagen für die Riester-Rente erhalten.

Die Höhe der Beiträge orientiert sich am Regelbeitrag in Höhe von derzeit 657,51 Euro in den alten und 644,49 Euro in den neuen Bundesländern: Wer sich gerade erst selbständig gemacht hat, profitiert von einer besonderen Regelung für Existenzgründer und kann auf Antrag im Jahr der Existenzgründung sowie in den folgenden drei Kalenderjahren nur den halben Regelbeitrag zahlen. Auch höhere oder niedrigere Beiträge sind möglich, wenn ein entsprechend höheres oder niedrigeres Arbeitseinkommen nachgewiesen wird. Dabei liegt der monatliche Mindestbeitrag bei 100,07 Euro und der Höchstbeitrag bei 1.404,30 Euro.

In den kostenfreien Broschüren „Selbständig – Wie die Rentenversicherung Sie schützt“ und „Freiwillig rentenversichert – Ihre Vorteile“ sind alle Fakten aufbereitet. Weitere Infos gibt es am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 und hier im Internet.