Wer seine Altersrente bereits vor Erreichen der regulären Altersgrenze beziehen möchte, muss in der Regel eine Rentenminderung in Kauf nehmen: Für jeden Monat, den Versicherte früher in Rente gehen, erhalten sie einen Abschlag von 0,3 Prozent. Für einen um ein Jahr vorgezogenen Rentenbeginn sind das 3,6 Prozent. Mit gesonderten Beitragszahlungen kann diese Rentenminderung aber ausgeglichen werden.
Wer mindestens 50 Jahre alt ist und die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente erfüllen kann, hat die Möglichkeit seine Abschläge bei der Altersrente vorab auszugleichen. Auf Antrag erstellt die Rentenversicherung eine Auskunft über die Höhe der maximal möglichen Sonderzahlung. Die Berechnung ist an die geltenden Rechengrößen der Rentenversicherung gekoppelt.
Wer über eine Sonderzahlung nachdenkt, sollte sich mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen.
- Weitere Informationen zum Thema Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen stehen in dem nachfolgendem Fragen-Antworten-Katalog zur Verfügung: FAQ - Rentenabschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen
- Den Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (V0210) können Sie per eAntrag unter dem nachfolgenden Link stellen: www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-v0210