Versicherte, die vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen möchten, erhalten für jeden vorgezogenen Monat Abschläge von 0,3 Prozent. Pro Jahr sind das 3,6 Prozent. Mit gesonderten Beitragszahlungen können Versicherte Rentenminderung ausgleichen, sofern sie mindestens 50 Jahre alt sind und die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen.
Auf Antrag erstellt die Rentenversicherung eine Auskunft über die Höhe der maximal möglichen Sonderzahlung. Die Berechnung ist an die geltenden Rechengrößen der Rentenversicherung gekoppelt. Der Antrag und auch die erteilte Auskunft stellen aber keine Verpflichtung dar, diese Sonderzahlung zu leisten. Gezahlt werden kann sie Einmalzahlung oder in Teilbeträgen.
Mehr Infos zum Ausgleich von Rentenabschlägen stehen Ihnen in einem Fragen-Antworten-Katalog unter dieser Meldung zur Verfügung.