Für späteren Rentenanspruch: Die Nachversicherung

Bei einem Wechsel von der Beamtenversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung, sieht das Rentenrecht die Nachversicherung vor.

Datum: 04.08.2026

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es in Deutschland weitere Alterssicherungssysteme, die aufeinander abgestimmt sind. Scheidet jemand zum Beispiel aus einer versicherungsfreien Beschäftigung aus und besteht kein Anspruch auf eine Versorgung in Form einer späteren Pension, sieht das Rentenrecht eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

Nachversichert wird, wer aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet, zum Beispiel Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, aber auch Lehrer oder Erzieher. Durch die Nachversicherung werden Betroffene so gestellt, als seien sie von vornherein Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen.

Welche Beiträge für die Rentenversicherung geleistet werden müssen, wird bei der Nachversicherung individuell berechnet. Grundlage dafür sind die Bruttoentgelte, etwa aus einer Beamten- oder Bundeswehrzeit. Von diesen Bruttoentgelten berechnet der Dienstherr die Rentenbeiträge und überweist diese an die Deutsche Rentenversicherung. Die Rentenbeiträge aus der Nachversicherung werden dann so verrechnet, als wären die Betroffenen in dieser Zeit Arbeitnehmer gewesen. Die Nachversicherungsbeiträge zahlt der Dienstherr in voller Höhe. Bei der späteren Rentenberechnung zählen diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten und können somit einen Rentenanspruch begründen oder die Rente erhöhen.

Weiterführende Informationen bietet die Broschüre „Nachversicherung“, die kostenpflichtig als Printexemplar bestellt werden kann.