Informationen zur Dietrich-Bonhoeffer-Klinik

Datum: 02.04.2026

Verschiedene Medien berichten derzeit, dass die Leinerstift Pflege und Reha gGmbH die Dietrich-Bonhoeffer-Klinik in Großenkneten-Ahlhorn zum 30. Juni 2026 schließen wird. Nachfolgend haben wir Fragen und Antworten zum Thema zusammengestellt.

Der Betreiber der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik hat angekündigt, zum 30. Juni 2026 den Betrieb einzustellen – aufgrund von Unterfinanzierung. Wie bewertet die Deutsche Rentenversicherung diese Entscheidung?

Mit der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik wurde seitens der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Vergütung verhandelt, die den Besonderheiten der Klinik und den finanziellen Bedarfen entspricht. Warum ein wirtschaftlicher Betrieb der Einrichtung dennoch nicht möglich war, kann die Einrichtung oder ihr Träger nur selbst beantworten. Zu beachten ist: Bei einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung stellt die Höhe der Vergütung nur einen Aspekt von mehreren dar. Weitere Aspekte, die in der derzeitigen Berichterstattung kaum Beachtung finden, sind beispielsweise die personelle Ausstattung (Personalkosten der Klinik) oder die Auslastung vorhandener Kapazitäten (Bettenbelegungsquote).

Ist es korrekt, dass der Tagessatz für die Behandlung eines Jugendlichen in der Klinik zurzeit bei 320 Euro liegt?

Der bis Ende 2026 geltende Vergütungssatz der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik wurde in Veröffentlichungen vom Betreiber der Klinik mit 320 Euro zutreffend beziffert.

Wie kommt dieser Tagessatz zustande, und ist er aus Sicht der DRV ausreichend?

Die DRV vergütet Rehabilitationsleistungen auf Basis bundeseinheitlicher gesetzlicher Rahmenbedingungen (§ 15 Abs. 3 Satz 4, Abs. 8 und 9 SGB VI – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Dafür wurde zum 1. Januar 2026 ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem für medizinische Rehabilitationsleistungen eingeführt.

Die Vergütung für medizinische Rehabilitationsleistungen setzt sich aus einer Einrichtungsübergreifenden Komponente (EÜK) und einer Einrichtungsspezifischen Komponente (ESK) zusammen. Die neuen Regelungen gelten auch für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen mit Abhängigkeitserkrankungen. Die Besonderheiten, die bei der Erbringung dieser Leistungen entstehen, können im Rahmen der sogenannten Einrichtungsspezifischen Komponente (ESK) berücksichtigt werden.

Die DRV und die Dietrich-Bonhoeffer-Klinik haben vor diesem Hintergrund und den Besonderheiten des Klinikkonzepts gemeinsam für das Jahr 2026 einen Vergütungssatz vereinbart.

Wie bewertet die DRV die Kritik, wonach die Strukturreform des Vergütungssystems dazu führe, dass eine medizinische, therapeutische und pädagogische Grundversorgung nicht kostendeckend gewährleistet werden kann?

Vom Betreiber der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik wurde die Anerkennung als Spezialeinrichtung beantragt, damit sie nicht unter das neue Vergütungssystem fällt. Eine Anerkennung als Spezialeinrichtung konnte von den zuständigen Gremien der Rentenversicherung allerdings nicht erteilt werden, da die Klinik kein Spezialkonzept hat, das einen wesentlichen Mehraufwand im Vergleich zu anderen Einrichtungen der gleichen Indikation begründet.

Ist es richtig, dass der Tagessatz der Klinik im nächsten Jahr auf 250 Euro sinken soll?

Die Höhe des Vergütungssatzes ab 2027 wird erst Ende dieses Jahres festgelegt. Die Aussage trifft also nicht zu. Ebenso nicht zutreffend ist, dass es bereits einen abschließenden Bescheid der DRV in dieser Angelegenheit gegeben hat.

Mit der Schließung der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik würde im Bereich der Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen mit Suchterkrankung eine Versorgungslücke entstehen. Sehen Sie diesbezüglich eine Mitverantwortung der DRV?

Wir bedauern, wenn mit der Entscheidung des Klinikbetreibers Behandlungskapazitäten entfallen. Die DRV stellt im Rahmen ihres Versorgungsauftrages auch künftig sicher, dass alle jungen Menschen einen Reha-Platz erhalten, wenn sie ihn benötigen.

Wäre die DRV bereit, mit dem Betreiber der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik nach Lösungen zu suchen, damit eine Schließung verhindert werden kann und wie könnten diese aussehen?

Die DRV beteiligt sich an Gesprächen mit dem Sucht- und Drogenbeauftragten der Bundesregierung beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die zu möglichen Bedarfen speziell für diese Zielgruppe geführt werden, damit den Betroffenen auch in Zukunft ausreichend passende Leistungsangebote zur Verfügung gestellt werden können. Er hat dazu alle Akteure eingeladen.