Neue Ehe? Verwitweten steht Rentenabfindung zu

Datum: 02.03.2026

Bei erneuter Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft verlieren Verwitwete ihren Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können jedoch eine Abfindung erhalten. Diese Rentenabfindung muss formlos beantragt und hierfür auch die neue Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingereicht werden.

Wie hoch die Abfindung sein wird, hängt unter anderem davon ab, welche Witwen- oder Witwerrente bezogen wurde: Bei einer großen Witwen- oder Witwerrente beträgt die Abfindungssumme zwei Jahresbeträge der durchschnittlichen Rente der letzten zwölf Kalendermonate. Die Rentenzahlungen für die ersten drei Monate nach Rentenbeginn, das sogenannte Sterbevierteljahr, werden dabei nicht berücksichtigt. Wurde bei der Hinterbliebenenrente eigenes Einkommen angerechnet, so ist der Rentenbetrag nach der Anrechnung ausschlaggebend. 

Die Auszahlung einer kleinen Witwenrente ist auf 24 Kalendermonate begrenzt. Aus diesem Grund können nur die Rentenzahlungen der noch nicht verbrauchten Monate als Abfindung ausgezahlt werden. 

Weitere Informationen bietet die Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“. Sie steht unter dieser Meldung zum Download bereit.