Rentensplitting statt Hinterbliebenenrente: Rentenansprüche partnerschaftlich teilen

Datum: 07.05.2026

In vielen Fällen sind die Rentenansprüche von Frauen und Männern unterschiedlich hoch. Mit dem sogenannten Rentensplitting können Ehepaare ihre seit Beginn der Ehe gesammelten Rentenansprüche partnerschaftlich teilen. Die während der Ehe erworbenen Ansprüche werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und sollen beiden Parteien deshalb zur Hälfte zufließen. Hierbei gibt die Person mit den höheren Ansprüchen einen Teil ihrer Rentenanwartschaften an die andere ab, bis die gesetzlichen Rentenansprüche gleich hoch sind, so die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Das Rentensplitting ist auch für eigetragene Lebenspartner möglich. Hierfür gelten die gleichen Regelungen und Voraussetzungen wie für das Splitting unter Ehepaaren.

Um ein Rentensplitting durchzuführen, müssen die involvierten Personen eine gemeinsame Erklärung bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger abgeben. Dies ist frühestens sechs Monate, bevor die jüngere Person die Regelaltersgrenze erreicht, möglich. Die Ehe- bzw. Lebenspartner werden durch das Rentensplitting so gestellt, als hätten sie seit Beginn ihrer Ehe gleich hohe Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben: Jede Partei erhält dadurch jeweils die Hälfte der gemeinschaftlichen Rentenanwartschaften.

Voraussetzung für ein Rentensplitting ist, dass die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits bestand, beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden. Beide Partner benötigen zudem 25 Jahre an Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Entgeltpunkte werden dann für die „Splittingzeit“ geteilt. Diese beginnt mit dem Monat der Eheschließung und endet regelmäßig mit Ablauf des Monats, in dem der jüngere Partner die Regelaltersgrenze erreicht. Allerdings gibt es Ausnahmen, beispielsweise, wenn einer der Ehepartner trotz Anspruch auf eine Rente diese nicht oder nur als Teilrente bezieht.

Durch das Rentensplitting erhält der Begünstigte eine höhere Rente. Beim Partner ergibt sich in der Folge eine entsprechend geringere Rente. Das Rentensplitting kann sich zum Beispiel für eine Ehefrau lohnen, deren eigene Rente dadurch höher ausfällt. Bei der erhöhten Rentenzahlung bleibt es auch, wenn der Ehemann verstirbt. Der Bezug einer Witwen- oder Witwerrente ist nach einem Rentensplitting nicht mehr möglich. Anders als bei einer Witwenrente, wird die um das Rentensplitting erhöhte Rente der Ehefrau ohne Anrechnung von Einkommen gezahlt. Auch fällt das Rentensplitting nicht weg, wenn die Ehefrau später noch einmal neu heiratet, was bei einer Witwenrente der Fall wäre.

Die Entscheidung für ein Rentensplitting ist bindend und die finanziellen Auswirkungen können individuell sehr verschieden sein. Deshalb empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine persönliche Beratung vor der Entscheidung für ein Rentensplitting. Diese ist bei den Expertinnen und Experten der Rentenversicherung kostenfrei möglich.

Die wichtigsten Informationen zu diesem Thema bieten die kostenfreien Broschüren „Rentensplitting – partnerschaftlich teilen“ und „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ der Deutschen Rentenversicherung. Diese können direkt unterhalb dieser Meldung heruntergeladen werden.