Beiträge und Steuern sparen: Freibetrag für Übungsleitende
Nebenberufliches Engagement lohnt sich: Der Übungsleiterfreibetrag beträgt 3.300 Euro für das Jahr 2026.
Datum: 26.05.2026
Menschen, die sich nebenberuflich als Ausbilderin oder Ausbilder, Betreuerin oder Betreuer, Übungsleiterin oder Übungsleiter oder in einer vergleichbaren Tätigkeit engagieren, haben Anspruch auf den „Übungsleiterfreibetrag“. Hierbei handelt es sich um eine Pauschale in Höhe von maximal 3.300 Euro für das Jahr 2026, das entspricht 275 Euro im Monat. In Anspruch nehmen können sie diese, wenn die Tätigkeit nebenberuflich erfolgt und nur einen Zuverdienst einbringt. Erhalten kann die Pauschale außerdem, wer nebenberuflich künstlerisch tätig ist oder jemanden pflegt.
Bis zu einem bestimmten Betrag ist die Übungsleiterpauschale steuerfrei. Für diesen steuerfreien Anteil müssen somit keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Er kann auch anteilig geltend gemacht werden – bei 3.300 Euro jährlich wären das 275 Euro monatlich.
Interessant ist die Übungsleiterpauschale zum Beispiel für Personen mit einem Minijob: Da sie nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt zählt, können Minijoberinnen und Minijober nicht nur bis zu 603 Euro im Monat mit ihrem Minijob verdienen, sondern dürfen zusätzlich auch die Übungsleiterpauschale beziehen. Erst bei einem höheren Verdienst werden sie versicherungspflichtig – entweder als Beschäftigte oder als selbstständig Tätige.
Mehr Infos zu diesem Thema gibt es auf www.minijob-zentrale.de. Allgemeine Informationen gibt es außerdem hier auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung und am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800.
Ausführliche Informationen bietet die kostenfreie Info-Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“. Sie kann unter diesem Beitrag kostenlos heruntergeladen werden.