Minijob: Befreiung von Abgaben zur Rentenversicherung einmalig widerrufbar
Datum: 05.06.2026
Rund 7 Millionen Menschen sind bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Mit rund 6,5 Millionen ist die überwiegende Zahl von ihnen im Gewerbe tätig. Einer Sonderauswertung der Minijob-Zentrale zufolge liegt der Anteil der rentenversicherungspflichtigen Minijobberinnen und Minijobber im gewerblichen Bereich bei aktuell 20,9 Prozent. Bei den Beschäftigten in Privathaushalten sind es 11,3 Prozent. Der Großteil der Menschen mit einem Minijob hat sich somit gegen eine Versicherungspflicht entschieden. und verzichtet damit auf wichtige Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bisher galt: Wer sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, konnte in diesem Minijob nicht wieder versicherungspflichtig werden. Dank einer gesetzlichen Neuregelung hat sich dies nun geändert. Ab 1. Juli 2026 können Menschen mit einem Minijob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Sie sind dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen ihres Arbeitgebers eigene Beiträge in geringer Höhe zur gesetzlichen Rentenversicherung: Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 Prozent, Minijobber tragen einen Eigenanteil von aktuell 3,6 Prozent.
Wer sich für die Rentenversicherungspflicht entscheidet, erwirbt Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet: Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten, den sogenannten Mindestversicherungszeiten für die verschiedenen Altersrenten, berücksichtigt. Darüber hinaus sind Pflichtbeitragszeiten auch Voraussetzung für Leistungen zur Rehabilitation, den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung. Erfüllt sind außerdem die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung wie die „Riester-Rente“. Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Zu guter Letzt zählen die Beitragszeiten im Minijob für einen möglichen Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag
Wichtig: Die Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist danach nicht mehr möglich.
Mehr Infos bietet die Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“. Sie steht unter dieser Meldung zum kostenfreien Download bereit.