Rentensplitting statt Witwenrente: Vorteile und Nachteile

Beim Rentensplitting werden die in der Ehe erworbenen Entgeltpunkte hälftig geteilt. Für Hinterbliebene bedeutet das jedoch oft finanzielle Einbußen.

Datum: 11.06.2026

Aktuell berichten verschiedene Medien, dass die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission erwägt, in ihrem Abschlussbericht eine Abschaffung der Witwen-und Witwerrenten vorzuschlagen. An ihre Stelle soll obligatorisch ein sogenanntes Rentensplitting treten. Danach würden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und gleichmäßig auf beide Ehepartner aufgeteilt. Wenn beispielsweise ein Partner während der Ehe aufgrund der Kindererziehung beruflich zurückstecken musste, profitiert dieser von den Rentenpunkten, die der jeweils andere während der Ehe erworben hat.

Bislang können sich Ehepaare nur auf freiwilliger Basis unter bestimmten Voraussetzungen für das Rentensplitting entscheiden. So muss die Ehe zum Beispiel ab 2002 geschlossen oder (bei einer früheren Heirat) beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren worden sein. Zudem müssen beide Partner 25 Jahre Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können. Das Rentensplitting ist auch für eigetragene Lebenspartner möglich.

Rentensplitting: Faire Aufteilung der Punkte

Wie das Rentensplitting funktioniert und wie es sich finanziell auswirkt, zeigt ein Rechenbeispiel:

In dem fiktiven Beispiel hat er 60 Entgeltpunkte (EP), davon 40 in den Ehejahren, für die Rente erworben, sie 20 Entgeltpunkte, wovon 10 aus den Ehejahren stammen. Würde den Partnern ihre Rente jeweils auf Grundlage der selbstständig erarbeiteten Entgeltpunkte ausgezahlt, erhielte er nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro je Entgeltpunkt eine monatliche Bruttorente von 2.447 Euro, bei ihr betrüge die monatliche Bruttorente 816 Euro. Macht in Summe eine Gesamtrente von 3.263 Euro. Durch das Rentensplitting würde sich nun lediglich das Einkünfteverhältnis verschieben, an der Gesamtrente änderte sich nichts. Weil er während der Ehe 30 EP mehr als seine Frau erworben hat, müsste der Mann hiervon die Hälfte (15 EP) an seine Ehefrau abgeben. Die außerhalb der Ehe erwirtschafteten EPs bleiben beim Splitting unangetastet. Somit gleichen sich die Renten an. Er erhielte 1.836 Euro Bruttorente pro Monat, sie 1.428 Euro.

Hinterbliebenenrente hat oft finanzielle Vorteile

Wie würde sich ein Rentensplitting nun auswirken, wenn einer von beiden Ehepartnern sterben würde? Ohne das Rentensplitting würde die hinterbliebene Ehefrau aktuell zusätzlich zu ihrer Rente von 816 Euro eine große Witwenrente von 1.346 Euro erhalten. Sie beträgt 55 Prozent der Rente, die der Mann erarbeitet hat (55 Prozent von 2.447 Euro). In Summe hätte sie damit Einkünfte in Höhe von 2.162 Euro pro Monat. Hätte das Paar zuvor ein Rentensplitting vorgenommen, hätte die Frau nur die Einkünfte aus ihrer eigenen Rente, also 1.428 Euro, und damit satte 734 Euro weniger jeden Monat. Der Grund: Nach durchgeführtem Rentensplitting haben Hinterbliebene keinen Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente.

Auch für den Ehemann wären die Auswirkungen erheblich, sollte seine Frau vor ihm sterben. Ohne das Rentensplitting erhielte er zusätzlich zu seiner eigenen Rente in Höhe von 2.447 Euro noch eine minimale Witwerrente von 38 Euro pro Monat. Der Grund: Seine eigenen Einkünfte übersteigen den derzeitigen Freibetrag von 1.077 Euro und müssen daher teilweise auf die Witwerrente angerechnet werden. Diese würde darum entsprechend gekürzt. So verbliebe aber immer noch eine Gesamtrente von 2.485 Euro pro Monat, was einem monatlichen Vorteil von 649 Euro gegenüber dem Rentensplitting entspräche.

Vorteile des Rentensplittings

Doch das Rentensplitting hat auch Vorteile gegenüber der Hinterbliebenenrente: Zum einen ist die Splittingrente Ruheständlern sicher. Heiratet der verwitwete Ehepartner erneut, ändert sich nichts. Die Witwen- oder Witwerrente hingegen würde mit erneuter Heirat auslaufen. Zum anderen ist das eigene Einkommen für die Splittingrente unschädlich, während es bei Erhalt der Hinterbliebenenrente ab einer Höhe von aktuell 1.077 Euro verrechnet wird.

Um ein Rentensplitting durchzuführen, muss eine gemeinsame Erklärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger abgegeben werden. Das ist frühestens sechs Monate, bevor die jüngere Person die Regelaltersgrenze erreicht, möglich. Es gibt keine Möglichkeit, ein einmal durchgeführtes Splitting zu revidieren. Einzige Ausnahme: Verstirbt der Ehepartner innerhalb von 36 Monaten nach einem durchgeführten Rentensplitting, kann dieses rückgängig gemacht werden.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt eine persönliche Beratung vor der Entscheidung für ein Rentensplitting. Weitere Informationen bieten die Broschüren „Rentensplitting – partnerschaftlich teilen“ und „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ , die Sie kostenlos downloaden können.

(mit Material der dpa)