Position des Bundesvorstands der DRV Bund zu den Empfehlungen der Alters­sicherungs­kommission

Der Bundesvorstand sieht in den Empfehlungen sowohl eine Diskussionsgrundlage als auch einen Handlungsauftrag.

Datum: 04.09.2026

Die am 23. Juni 2026 veröffentlichten Empfehlungen der Alterssicherungskommission sehen weitreichende Veränderungen des Alterssicherungssystems vor. Diese betreffen insbesondere auch die gesetzliche Rentenversicherung. Der Bundesvorstand sieht in den Empfehlungen nicht nur eine Diskussionsgrundlage für das weitere Gesetzgebungsverfahren, sondern auch einen Handlungsauftrag für die Verwaltung und Selbstverwaltung der Rentenversicherung, die Probleme für die Administrierung zu benennen, praktische Lösungsvorschläge zu unterbreiten und auf eine sachgerechte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesvorstand die nachfolgende Position beschlossen, die sich auf die Empfehlungen konzentriert, deren Umsetzung Auswirkungen auf die Rechtsanwendung, das Verwaltungshandeln und die Organisationsstruktur der Rentenversicherung haben würde.

  • Die empfohlene Koppelung von Altersgrenzen für den Renteneintritt (Empfehlungen 5 und 8) führt dazu, dass das abschlagsfreie Rentenalter erst wenige Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze der Betroffenen feststeht. Die Kommission empfiehlt eine Vorlauffrist „von mindestens fünf Jahren“. Damit wäre es künftig jedoch nicht mehr möglich, für alle Geburtsjahrgänge beim Rentenneuzugang die jeweils gleiche Regelaltersgrenze für die Rentenberechnung zu Grunde zu legen, obwohl dies aus Gründen der Gleichbehandlung wünschenswert wäre. Dies gilt schon deshalb, weil Erwerbsminderungsrenten, bei denen eine Zurechnungszeit bis zur Regelaltersgrenze zugrunde gelegt wird, meist bereits mehr als fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze beginnen (§ 59 SGB VI). Zudem liegt die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen fünf Jahre niedriger als die Regelaltersgrenze (§§ 35, 37 SGB VI). Damit wäre auch hier eine Vorlauffrist von fünf Jahren zu kurz, um eine Altersgrenzenanhebung beim Rentenbeginn noch berücksichtigen zu können.

    Zudem könnten in den Renteninformationen und -auskünften (§ 109 SGB VI) nicht mehr in gleicher Weise Aussagen zur Höhe der zu erwartenden Rente vorgenommen werden. Die Rentenversicherung müsste – wenn sie entsprechende Berechnungen weiter vornehmen soll – Schätzungen zur Höhe der künftigen Regelaltersgrenze treffen. Dies gilt im Übrigen auch für die Berechnungen, die in der digitalen Rentenübersicht bereitgestellt werden.

    Dies sind nur einige von mehreren Konsequenzen, wenn Altersgrenzenanhebungen künftig nicht mehr durch langfristig vom Gesetzgeber geplante Schritte, sondern über den vorgeschlagenen Anpassungsmechanismus erfolgen sollten. Andere Konsequenzen betreffen Beschäftigte, Arbeitgeber und betriebliche Versorgungswerke, die ebenfalls damit umgehen müssten, wenn das gesetzliche Rentenalter nicht mehr in gleicher Weise wie bislang planbar ist.

    Der Bundesvorstand hält es – unabhängig von der grundsätzlichen Frage, ob eine Altersgrenzenanhebung sinnvoll ist – für notwendig, die mit dem empfohlenen Anpassungsverfahren verbundenen praktischen Fragen umfassend und für Versicherte, Arbeitgeber und Verwaltung befriedigend zu lösen.

  • Die Kommission empfiehlt, dass Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nach einer individuellen Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können, einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten sollten (Empfehlung 10). Unabhängig von der Bewertung dieses neu vorgeschlagenen Rentenzugangs stellen sich hierzu viele Fragen der Administrierbarkeit.

    Der Bundesvorstand weist darauf hin, dass aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) die Rentenversicherung jeweils ermitteln müsste, in welchem Berufsfeld die jeweiligen Versicherten langjährig tätig waren, weil diese Daten nicht in den Versichertenkonten vorliegen. Zudem sind für die vorgeschlagene individuelle Gesundheitsprüfung – zunehmend knappe – ärztliche Kapazitäten erforderlich. Es muss daher sichergestellt werden, dass der Aufwand für die Administration des vorgeschlagenen Rentenzugangs verhältnismäßig ist und dennoch die Solidargemeinschaft ausreichend vor unberechtigter Inanspruchnahme geschützt wird. Zu Recht weist die Kommission darauf hin, dass die entsprechenden Regelungen „zielgenau und rechtssicher“ ausgestaltet sein müssen und eine zeitnahe und regelmäßige Evaluation erforderlich ist.

  • Die Kommission empfiehlt ein Reha-Budget, das sich an den tatsächlichen Versorgungsbedarfen orientiert (Empfehlung 12). In der Regel erhält jeder Versicherte, der die Voraussetzungen für eine Reha-Maßnahme erfüllt, diese Leistung auch. Im Bundesvorstand bestehen unterschiedliche Positionen zur Frage der Höhe und Notwendigkeit eines Reha-Budgets. Eine Anpassung der bereits vor einigen Jahren festgelegten Demografiekomponente des Reha-Budgets (§ 287b SGB VI) entsprechend den aktuellen demografischen Vorausberechnungen könnte eine gute Lösung sein.

  • Mit der Einführung eines Übergangsfaktors (Empfehlung 15) will die Kommission sicherstellen, „dass diejenigen, die vor allem durch eine kurze Ansparzeit noch nicht in ausreichendem Maß von der gesetzlichen Kapitalrente […] profitieren können, einen Niveauzuschlag erhalten“. Er soll gewährleisten, „dass das Rentenniveau (inkl. gesetzlicher Kapitalrente) für die Rentenneuzugänge künftig mindestens so hoch wie heute ausfällt“. Der Bundesvorstand weist darauf hin, dass der Übergangsfaktor nur dann administrierbar sein wird, wenn er möglichst einfach ausgestaltet ist.

  • Der Bundesvorstand begrüßt den Vorschlag der Kommission, „eindeutig abzugrenzen und zu quantifizieren, welche nicht beitragsgedeckten Leistungen dem Versicherungscharakter der GRV zuzuordnen sind, und welche rein gesamtgesellschaftliche Aufgaben darstellen und über Steuermittel finanziert werden“ und „Leistungen, die eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe erfüllen, […] perspektivisch vollständig über Bundesmittel zu erstatten (Empfehlung 17). Wichtig ist aber vor allem auch, dass der Bund die Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen künftig verlässlich gewährleistet. Daran fehlt es bis heute. Immer wieder hat der Bund bei schlechter Haushaltslage seine Mittel an die Rentenversicherung gekürzt und sich damit auf Kosten der Beitragszahler entlastet. Mit dem Entwurf des Bundeshaushalts 2027, der ebenfalls eine Kürzung der Bundeszuschüsse um 1 Mrd. vorsieht, setzt die aktuelle Bundesregierung diesen falschen Kurs leider fort. Entsprechende diskretionäre Kürzungen der Bundeszuschüsse müssen künftig unterbleiben. Sie schaden der Akzeptanz der Rentenversicherung, weil Beitragszahler damit zu Recht davon ausgehen müssen, dass ihre Beiträge zur Sanierung des Bundeshaushalts verwendet werden.

  • Die Kommission schlägt vor, „die Bundesmittel zukünftig als „Bundesanteil“ statt als „Bundeszuschüsse“ zu bezeichnen“ (Empfehlung 17). Der Bundesvorstand weist darauf hin, dass diese Empfehlung zumindest unpräzise formuliert ist, denn Bundesmittel an die gesetzliche Rentenversicherung setzen sich nicht allein aus den Bundeszuschüssen zusammen. Vielmehr gehören zu den Bundesmitteln auch die vom Bund z. B. für Kindererziehungszeiten geleisteten Beiträge und Erstattungen. Letztere werden gerade vor dem Hintergrund der im letzten Rentenpaket geregelten Erstattungen des Bundes für die Kosten der Mütterrente III und der Haltelinie beim Rentenniveau künftig zusätzliches Gewicht erhalten. Umso wichtiger ist es, auch künftig korrekt zwischen den verschiedenen Arten von Bundesmitteln zu differenzieren. Da die als Bundeszuschüsse geleisteten Zahlungen an die Rentenversicherung – entsprechend der Empfehlung der Kommission – der Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben dienen sollen, wären hierfür Begriffe wie z. B. „Bundesausgleich(-smittel)“ oder „Bundeskompensation(-smittel)“ passender.

  • Die Kommission empfiehlt, dass Bund und Länder künftig für Beamte „ausreichende Rücklagen für die Pensionen […] schaffen, um die Entscheidung der Verbeamtung finanzneutral im Hinblick auf die Alterssicherungsaufwendungen zu gestalten (Empfehlung 23). Der Bundesvorstand tritt dafür ein, dass diese Empfehlung auch auf die Beamten der gesetzlichen Rentenversicherung angewandt wird. Bislang wird den Rentenversicherungsträgern die Bildung von Rücklagen für die Pensionen ihrer Beamten von den Aufsichten allerdings überwiegend verwehrt. Deshalb sollte der Gesetzgeber dafür sorgen, dass die Rentenversicherungsträger künftig Rücklagen für ihre Beamtenpensionen bilden dürfen.

  • Unabhängig von der Bewertung der empfohlenen Einführung einer gesetzlichen Kapitalrente (Empfehlung 28) weist der Bundesvorstand darauf hin, dass die bei der Kapitalrente bestehenden Anlagerisiken nicht zulasten der umlagefinanzierten Rentenversicherung führen dürfen (z. B. durch die Übernahme und Finanzierung einer Beitragsgarantie). Dies widerspräche dem Ziel, die umlagefinanzierte Rentenversicherung durch ergänzende Kapitaldeckung zu entlasten.

    Weiter betont der Bundesvorstand, dass das erforderliche Beitragseinzugsverfahren nicht von der Deutschen Rentenversicherung geleistet werden sollte, weil die Rentenversicherung auch bislang grundsätzlich nicht selbst die an sie geleisteten Beiträge einzieht. Sinnvoll wäre daher, dass die Beiträge zur gesetzlichen Kapitalrente in gleicher Weise wie Sozialversicherungsbeiträge eingezogen und dann an die verwaltenden Fonds weitergeleitet werden.

    Zudem weist der Bundesvorstand darauf hin, dass ausreichend lange Einrichtungs- und Vorbereitungszeiträume eingeplant werden müssen, wenn die Deutsche Rentenversicherung mit der Führung von individuellen Kapitalkonten beauftragt werden soll. Dies gilt auch deshalb, weil zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den verwaltenden Fonds Meldewege eingerichtet werden müssten, denn die Vorschläge sehen vor, dass „die kapitalgedeckten […] zusammen mit den umlagefinanzierten Leistungen als lebenslange Rente ausgezahlt werden“ müssen.

  • Der Bundesvorstand unterstützt die Empfehlung der Kommission, „die DRV organisatorisch so weiterzuentwickeln, dass sie ihre Aufgaben künftig effizienter, schneller und bei gesicherter Flächenpräsenz zugleich bürgernäher erfüllen kann“ (Empfehlung 33). Dieser Zielsetzung fühlt sich der Bundesvorstand ohnehin verpflichtet. Seit der letzten Organisationsreform im Jahr 2005 konnte der Anteil der Verwaltungs- und Verfahrenskosten von 1,6 % auf 1,3 % gesenkt und die Kundenzufriedenheit auf hohem Niveau gehalten werden. Diese Erfolge sind in der selbstverwalteten Struktur der Bundes- und Regionalträger erreicht worden.

    Richtig ist aber auch, dass die heutigen, gesetzlich definierten Organisationsstrukturen der Rentenversicherung Ergebnis eines politischen Kompromisses sind und verbessert werden können. Neben kontinuierlichen Verbesserungen sind auch zusätzliche Reformanstrengungen nötig, um zu mehr Versichertennähe, einer besseren regionalen Verankerung, zu effizienteren Abläufen und einer hohen digitalen Durchdringung der Prozesse zu kommen. Ziel muss es sein, die Strukturen der Deutschen Rentenversicherung weiterzuentwickeln und vorhandene Potenziale zur effizienten Aufgabenwahrnehmung auszuschöpfen. Effizienz, Wirtschaftlichkeit und eine moderne Organisationsstruktur sind Voraussetzung für eine leistungsfähige, nach einheitlichen Standards handelnde gesetzliche Rentenversicherung. Sinnvoll sind zum Beispiel eine bessere Steuerungsfähigkeit, die erleichterte Nutzung von Größenvorteilen, z. B. bei der Beschaffung, und der Abbau von Doppel- und Mehrfachstrukturen. Ob eine Aufgabe zentral oder dezentral wahrgenommen wird, sollte sich am Nutzen für Versicherte, Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitgeber orientieren. Eine ortsnahe Betreuung von Versicherten und Arbeitgebern muss auch in Zukunft gewährleistet sein. Regionale Kooperationen zum Vorteil von Versicherten und Arbeitgebern müssen möglich bleiben. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf der Verbundträger DRV Knappschaft-Bahn-See, der in enger Verzahnung neben der Rentenversicherung weitere wichtige Aufgaben in sich vereint, die jeweils funktionsfähig sein müssen.

    Zu Recht weist die Kommission darauf hin, dass das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung „an so vielen Stellen wie möglich vereinfacht werden“ muss. Überkomplexe gesetzliche Regelungen erschweren effizientes Verwaltungshandeln, insbesondere die Digitalisierung von Prozessen.

    Der Bundesvorstand sieht in der sozialen Selbstverwaltung eine tragende Säule der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sichert die demokratische Mitwirkung von Versicherten und Arbeitgebern und gewährleistet, dass Entscheidungen unter Berücksichtigung der konkreten Bedarfe getroffen werden. Die paritätische Besetzung der Selbstverwaltung durch Versicherte und Arbeitgeber muss auch künftig sichergestellt bleiben und darf nicht geschwächt bzw. ausgehebelt werden.

    Der Bundesvorstand sieht die Verantwortung bei der Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen der Rentenversicherung vorrangig bei der Selbstverwaltung. Er erwartet, dass die Bundesregierung die Selbstverwaltung der Rentenversicherung bei gesetzlichen Änderungen einbindet und beteiligt und Vorschläge der Selbstverwaltung berücksichtigt.

Hintergrund zur Alterssicherungskommission:

Die Alterssicherungskommission ist ein von der Bundesregierung eingesetztes Expertengremium. Ihr gehören 13 Mitglieder aus den Bereichen Politik und Wissenschaft an. Ihre Hauptaufgabe war es, wissenschaftlich fundierte Handlungsempfehlungen zu erarbeiten, um das deutsche Rentensystem zukunftssicher, generationengerecht und finanzierbar zu machen. Die Kommission hat ihre Arbeit am 7. Januar 2026 aufgenommen und ihren Abschlussbericht am 23. Juni 2026 vorgelegt.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat als Sachverständige ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Alterssicherungskommission teilgenommen.

Weitere Informationen zur Alterssicherungskommission sowie deren Empfehlungen: Rentenkommission 2026 – BMAS