Unterstützung für Pflegende: Wie Pflege die Rente erhöhen kann

Datum: 06.10.2026

In Deutschland werden dem Statistischen Bundesamt zufolge rund 4,9 Millionen pflegebedürftige Menschen zu Hause versorgt. Das entspricht rund 86 Prozent der insgesamt 5,7 Millionen Pflegebedürftigen. Die Mehrheit der häuslichen Pflege übernehmen überwiegend Angehörige. Oftmals reduzieren sie deswegen ihren Beruf oder geben ihn sogar ganz auf – und zahlen in der Folge weniger oder gar keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Damit die Pflege nicht zu Lasten der eigenen Alterssicherung geht, zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen unter bestimmten Bedingungen Rentenbeiträge für die Pflegeperson.

Folgende Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein: Die zu pflegende Person benötigt mindestens Pflegegrad 2 und der Pflegeaufwand umfasst mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche. Neben der Pflege ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden pro Woche möglich. Die zu pflegende Person muss Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung haben. Ihr Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss sich in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz befinden.

Wer Angehörige „nicht erwerbsmäßig“ zu Hause pflegt, kann dadurch auch ohne eigene Beiträge einen Rentenanspruch erwerben. Zudem sind die Beiträge als Pflegeperson auf die sogenannten Mindestversicherungszeiten der verschiedenen Rentenarten anrechenbar und können zusätzlich Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation begründen. Aktuell sind rund 1,2 Millionen Pflegepersonen, davon rund 85 Prozent Frauen, bei der Deutschen Rentenversicherung versichert, die noch keine eigene Rente beziehen und die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Die Höhe der geleisteten Rentenbeiträge hängt vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen sowie der bezogenen Pflegeleistungsart – Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen – ab. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge auf Grundlage eines fiktiven Einkommens. Dieses kann von rund 748 Euro bei Pflegegrad 2 und Sachleistungen bis zu 3.955 Euro bei Pflegegrad 5 und Pflegegeld reichen.

Damit die Pflegekasse Rentenbeiträge für die Pflegeperson an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen kann, muss der Pflegebedürftige Pflegeleistungen bei seiner Pflegekasse beantragen und der Pflegende unbedingt den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ ausfüllen. Anhand dieses Fragebogens prüft die Pflegekasse, ob ein Anspruch auf die Zahlung von Rentenbeiträgen für die Pflegeperson besteht. Ist dies der Fall, werden die Beiträge automatisch von der Pflegekasse direkt an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt.

Weitere Infos bietet die kostenlose Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“. Sie können diese unterhalb der Meldung herunterladen.