Beitragsbemessungsgrenzen 2027 sollen steigen

Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober die in der Sozialversicherung geltenden Rechengrößen beschlossen, die ab Januar 2027 gelten sollen.

Datum: 08.10.2026

Das Bundeskabinett hat gestern die ab Januar 2027 in der Sozialversicherung geltenden Rechengrößen beschlossen. Damit steigt die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro auf 8.850 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Ebenfalls angehoben werden die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, von bisher 5.812,50 Euro auf dann 6.375 Euro im Monat, sowie die sogenannte Versicherungspflichtgrenze, von 77.400 Euro auf 84.150 Euro im Jahr. Wer mit seinem Jahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern.

Grundlage für die jährliche Anpassung der Werte ist die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung. Sie spiegelt die Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr wider. Bei steigenden Löhnen und Gehältern, steigen zeitversetzt auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Verordnung muss noch vom Bundesrat gebilligt werden.

Nähere Informationen dazu können Sie der Website des Bundesregierung entnehmen.