Beiträge und Steuern sparen: Übungsleitende profitieren von Freibetrag

Datum: 08.10.2026

Menschen, die nebenberuflich als Übungsleiterin/Übungsleiter, Erzieherin/Erzieher oder Betreuerin/Betreuer tätig sind, eine künstlerische Tätigkeit ausüben, alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen oder sich in der Gesundheitsförderung engagieren, haben Anspruch auf den „Übungsleiterfreibetrag“. Hierbei handelt es sich um eine Pauschale in Höhe von maximal 3.300 Euro für das Jahr 2026.

Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt und damit lediglich ein geringer Zuverdienst erzielt wird. Sie darf in der Regel nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.

Die gezahlte Aufwandsentschädigung ist steuerfrei. Das heißt: Dadurch müssen hierfür keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und sie wird auch nicht als Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten angerechnet. Sie kann auch anteilig geltend gemacht werden – bei 3.300 Euro wären das 275 Euro monatlich. 

Eine Kombination verschiedener Pauschalen, z.B. mit der Ehrenamtspauschale, für ein und dieselbe Tätigkeit ist nicht möglich. Beide Pauschalen dürfen aber in Anspruch genommen werden, wenn es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt, selbst wenn diese für den gleichen Verein geleistet werden.

Mehr Informationen finden Interessierte auf www.minijob-zentrale.de. Die Deutsche Rentenversicheurng bietet kostenloses Informationsmaterial zum Thema. Die Broschüren Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente oder Ehrenamt: Ihr Einsatz kann sich lohnen stehen unter dieser Meldung zum Download bereit.