Kindererziehungs­zeiten gibt es auch für Väter: Zuweisung erfolgt nicht automatisch

Datum: 06.11.2026

Erziehen Eltern Kinder, können ihnen in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden. Sie dienen als Ausgleich dafür, dass Eltern wegen der Betreuung ihrer Kinder zeitweise nur eingeschränkt oder gar nicht erwerbstätig sein können. Umgangssprachlich wird diese Regelung als „Mütterrente“ bezeichnet – sie steht rentenrechtlich aber nicht nur Müttern, sondern auch Vätern zu, und zwar im gleichen Maße.

Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten sorgen für Rentenplus

Die Zeit der Kindererziehung wird in der Deutschen Rentenversicherung so gerechnet, als hätte der erziehende Elternteil ein durchschnittliches Einkommen erzielt. Die dafür erforderlichen Beiträge werden aus Bundesmitteln vom Staat an die Rentenversicherung gezahlt. Bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, werden derzeit bis zu 30 Monate gutgeschrieben, bei Kindern, die ab 1992 geboren wurden, sind es bis zu 36 Monate bzw. 3 Jahre, die als Pflichtbeitragszeit angerechnet werden. Das bringt pro Kind rund 3 Rentenpunkte. Ein Jahr Kindererziehung steigert den monatlichen Rentenanspruch aktuell deshalb um 42,52 Euro. Bei einem nach 1992 geborenen Kind ergibt das ein Rentenplus von gut 128 Euro pro Monat.

Mit der Umsetzung der Mütterrente III zum 1. Januar 2027 wird diese Unterscheidung aufgehoben: Unabhängig vom Geburtsjahr werden dann für jedes Kind 3 Jahre Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung gutgeschrieben. Wegen technischer Umstellungsarbeiten bei der Deutschen Rentenversicherung soll die tatsächliche Auszahlung erst im Jahr 2028 beginnen. Das Geld für das Jahr 2027 wird 2028 einmalig rückwirkend gezahlt.

Zusätzlich gibt es die Kinderberücksichtigungszeiten. Diese laufen bis zum 10. Geburtstag des Kindes und helfen unter anderem dabei, bestimmte Wartezeiten wie z. B. Mindestversicherungsjahre für spätere Rentenansprüche zu erfüllen.

Mindestversicherungszeit und Rentenpunkte: So profitieren auch Väter

Väter können im selben Umfang wie Mütter von diesen Rentenpunkten profitieren. Das lohnt sich besonders unter folgenden Gesichtspunkten: Arbeitet der Vater nach der Geburt weniger oder pausiert ganz, um das Kind zu betreuen (Elternzeit), füllt die Rentenversicherung diese finanzielle Lücke auf seinem Rentenkonto. Arbeitet der Vater trotz Erziehung in Vollzeit weiter und bekommt die Erziehungszeiten zugesprochen, werden die Rentenpunkte aus der Erziehung zusätzlich zu seinen normalen Arbeitnehmer-Beiträgen seinem Rentenkonto gutgeschrieben, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Außerdem helfen Kindererziehungszeiten auch Vätern dabei, die sogenannte Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen. Nur, wenn diese erfüllt ist, besteht ein Anspruch auf grundlegende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu zählt nicht nur die Regelaltersrente, sondern auch die Hinterbliebenenrente, die Rente wegen Erwerbsminderung sowie der Anspruch auf Rehabilitationsleistungen.

Zuweisung erfolgt nicht automatisch: Antrag kann online gestellt werden

Rentenrechtlich kann die Zeit pro Monat immer nur dem Elternteil zugeordnet werden, der das Kind überwiegend erzieht. Soll hiervon abgewichen werden und beispielsweise der Vater die Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung erhalten, muss eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden.

Wollen Eltern die aus der Kindererziehungszeit erworbenen Rentenpunkte auf den Vater übertragen oder partnerschaftlich aufteilen, z.B. 18 Monate für jedes Elternteil, müssen sie eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung abgeben. Diese Erklärung gilt rückwirkend für maximal 2 Monate. Väter, die die Rentenpunkte für das erste Lebensjahr ihres Kindes bekommen möchten, müssen daher spätestens 2 Monate nach der Geburt aktiv werden und die gemeinsame Erklärung zusammen mit der Kindsmutter bei ihrem Rentenversicherungsträger einreichen.

Beantragt wird die Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten mit dem Formular V0800 (Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten). Die Absprache zur Aufteilung bzw. Zuweisung an den Vater wird über Formular V0820 (Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit / Berücksichtigungszeit bei gemeinsamer Erziehung) geregelt. Weiterführende Informationen bietet das Faltblatt "Kindererziehung – Ihr Plus für die Rente", der kostenfrei unter dieser Meldung heruntergeladen oder bestellt werden kann.