Am 1. Februar 2015 tritt das zwischen Deutschland und Uruguay geschlossene Sozialversicherungsabkommen in Kraft. Von dem Abkommen profitieren Rentner und Beschäftigte beider Länder. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Wer in Deutschland und Uruguay gearbeitet hat, genießt durch das Abkommen zukünftig Vorteile bei der Rente. Unter anderem können die für einen Rentenanspruch notwendigen Versicherungszeiten nun in beiden Ländern erworben werden. Dadurch werden Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen und es verbessert sich die Möglichkeit, eine Rente aus beiden Ländern zu erhalten. Ein Antrag auf die uruguayische Rente gilt zugleich als Antrag auf die deutsche Rente und umgekehrt. Die Zahlung in den jeweils anderen Staat erfolgt ohne Einschränkungen.
Vorteilhaft ist das Abkommen auch für vorübergehend im anderen Vertragsstaat beschäftigte Arbeitnehmer. Wird ein in Deutschland Beschäftigter von seinem Arbeitgeber nach Uruguay entsandt, um dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, gelten für diese Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Beschäftigte müssen also nicht mehr vom deutschen in das uruguayische Rentensystem wechseln. Das Gleiche gilt umgekehrt für Entsendungen aus Uruguay.