Deutsche Rentenversicherung

Rentenanpassung und Flexirentengesetz:

Die Änderungen im Überblick

Datum: 29.06.2017

Zum 1. Juli gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung die folgenden Rechtsänderungen.

Rentenanpassung sorgt für kräftiges Plus

Mehr im Portemonnaie für die über 20 Millionen Rentner in Deutschland: Zum 1. Juli steigen die Renten infolge der jährlichen Rentenanpassung im Westen um 1,9 Prozent und im Osten um 3,59 Prozent. Damit erhöht sich der aktuelle Rentenwert –also der Wert eines Entgeltpunktes in Euro – in den alten Bundesländern von 30,45 Euro auf 31,03 Euro. In den neuen Bundesländern steigt der Rentenwert (Ost) von 28,66 Euro auf 29,69 Euro und erreicht damit 95,7 Prozent des Westwerts. Die für die aktuelle Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 2,06 Prozent in den alten Bundesländern und 3,74 Prozent in den neuen Bundesländern. Damit sind die Renten seit 2012 im Westen um 10,5 Prozent und im Osten um 19,1 Prozent gestiegen.

Flexirentengesetz bringt weitere Neuerungen

Durch das Flexirentengesetz soll der Übergang vom Berufsleben in die Rente flexibler gestaltet werden. Einige Rechtsänderungen sind bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Zum 1. Juli werden nun die letzten beiden rentenrechtlichen Änderungen wirksam, von denen besonders Versicherte profitieren, die vorzeitig in Altersrente gehen.

Hinzuverdienstgrenze angehoben

Wer vor Erreichen der Altersgrenze in Rente geht, darf ab dem 1. Juli bis zu 6.300 Euro jährlich anrechnungsfrei hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze lag bisher bei 450 Euro monatlich. Ein Verdienst, der über 6.300 Euro hinausgeht, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Ist die Summe aus der gekürzten Rente und dem Hinzuverdienst höher als das bisherige Arbeitseinkommen, wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene Rente angerechnet. Als Berechnungsgrundlage dient das höchste Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre.

Sonderzahlungen schon ab 50

Sonderzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen, die bei vorzeitigem Ruhestand die Altersrente mindern, sind ab dem 1. Juli bereits mit 50 Jahren möglich, zuvor mussten die Versicherten 55 Jahre alt sein. Die Höhe des Ausgleichsbetrags ergibt sich aus der „Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente“. Sie wird auf Antrag vom Rentenversicherungsträger erstellt.

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