Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat heute den Bundesrat passiert. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, wann und unter welchen Voraussetzungen die neuen Regelungen gelten.
Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau bis 2025 werden eingeführt
Bis 2025 werden mit dem neuen Gesetz Haltelinien für den Beitragssatz und das Rentenniveau eingeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass das Rentenniveau bis dahin nicht unter 48 Prozent sinkt und der Beitragssatz gleichzeitig nicht über 20 Prozent steigt. Für 2019 wird der Beitragssatz per Gesetz auf 18,6 Prozent festgelegt, von 2020 bis 2025 darf er nicht unter 18,6 Prozent liegen.
Ausweitung der Mütterrente führt zu einer spürbaren Rentenerhöhung
Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei der Mütterrente in Kraft. Bisher werden für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, zwei Jahre Kindererziehungszeit bei der Rente berücksichtigt. Nach der Neuregelung wird jetzt ein halbes Jahr zusätzlich bei der Rente angerechnet. Das führt zu einer Erhöhung der Rente pro Kind um bis zu 16,02 Euro im Westen und um bis zu 15,35 Euro im Osten.
Auszahlung der Mütterrente bis Mitte nächsten Jahres
Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Bei den rund 9,7 Millionen Müttern und Vätern, deren Rente bereits vor Januar 2019 begonnen hat, erfolgt die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte nächsten Jahres. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung. Die Rentenversicherung stellt damit sicher, dass jeder die Leistung erhält, die ihm nach der Neuregelung zusteht. Die Auszahlung der neuen Leistung erfolgt damit wie bei der Einführung der Mütterrente im Jahr 2014.
Mütterrente wird automatisch gezahlt
Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente ist grundsätzlich nicht notwendig. Lediglich Adoptiv- und Pflegeeltern, die Mütterrente beanspruchen, müssen bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger formlos einen Antrag stellen.
Bessere Absicherung bei den Erwerbsminderungsrenten
Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten in Kraft. Versicherte, deren Erwerbsminderungsrente erstmals ab 1. Januar 2019 beginnt, werden ab diesem Zeitpunkt besser abgesichert. Für sie wird die sogenannte Zurechnungszeit 2019 auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Ab dem 1. Januar 2020 steigt die Zurechnungszeit dann bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Durch die Zurechnungszeit werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie in dieser Zeit mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente.
Ausweitung der Midi-Job-Grenze kommt vor allem Geringverdienern zugute
Zum 1. Juli 2019 gibt es auch eine Neuregelung für sogenannte Midi-Jobber. Wer bisher zwischen 450,01 Euro und 850 Euro verdient, zahlt nur einen reduzierten Beitrag zur Rentenversicherung, erwirbt aber auch nur entsprechend geringere Rentenansprüche. Durch die Neuregelung wird die bisherige Gleitzone für Midi-Jobber mit einem Verdienst im Bereich zwischen 450,01 Euro und 850 Euro durch einen sogenannten Übergangsbereich ersetzt. Dieser erfasst zukünftig Arbeitsentgelte im Bereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in diesem Bereich zahlen wie bisher einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag. Neu ist, dass die verringerten Rentenbeiträge zukünftig nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen führen.