Deutsche Rentenversicherung

Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung als Überbrückungstatbestand

SGB VI § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung bis zu etwa sechs Monaten stellt einen anschlusswahrenden „Überbrückungstatbestand“ für das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung i. S. von § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für einen anschließenden Anrechnungszeittatbestand nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI dar. Für die Prüfung der Voraussetzungen einer Anerkennung als unschädlicher Überbrückungstatbestand sind der Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse maßgebend.

Bei Ausübung mehrerer geringfügig entlohnter versicherungsfreier Beschäftigungen ist jede Beschäftigung gesondert zu betrachten. Werden mehrere geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt, ist nur die erste der sechs Monate nicht überschreitenden Beschäftigungen bei diesem Arbeitgeber als Überbrückungstatbestand zu berücksichtigen. Neben einer versicherten (Haupt-) Beschäftigung/Tätigkeit i. S. von § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ausgeübte geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigungen sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Berlin, im Oktober 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 23.12.2011

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK