Versicherte, die die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen erfüllen, können vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Rente gehen. Für jeden Monat, den sie die Rente früher beziehen, nehmen sie einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf. Mit Sonderzahlungen können diese Abschläge aber ganz oder teilweise wieder ausgeglichen werden. Darauf weist wie die Deutsche Rentenversicherung hin.
Ab dem 50. Lebensjahr können die Zahlungen in Form einer Einmalzahlung oder als Teilzahlungen geleistet werden. Wer im Nachhinein doch nicht vorzeitig in Rente geht, erhält für die Zusatzbeiträge eine entsprechend höhere Rente. Die Rentenversicherung betont, dass eine Erstattung bzw. Rückzahlung dieser Sonderbeiträge nicht möglich ist. Sollten Versicherte im Nachhinein doch eine Altersrente in Anspruch nehmen, bei der sich eine geringere oder gar keine Rentenminderung ergibt, können die Sonderzahlungen nicht erstattet werden.
Auf Wunsch erhalten Versicherte ab dem 50. Lebensjahr eine besondere Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung von ihrem Rentenversicherungsträger. Sie informiert über die Rentenhöhe zum gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der daraus entstehenden Rentenminderung und über den Betrag, der freiwillig zum Ausgleich der Rentenminderung geleistet werden kann.
Beispiel: Michael K. will zwei Jahre vor der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 1.000 Euro (brutto) würde sich seine Monatsrente um 7,2 % bzw. um 72 Euro verringern. Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags würden derzeit in den alten Bundesländern etwa 16.400 Euro und in den neuen Bundesländern etwa 16.100 Euro kosten.
Weitere Auskünfte rund um Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen gibt die Deutsche Rentenversicherung im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800.