Deutsche Rentenversicherung

Erziehungsrente

Ein Anspruch auf Erziehungsrente kann bestehen, wenn

  • der geschiedene Ehegatte verstorben ist,
  • kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, weil die Ehe nach dem 30.06.1977 aufgelöst wurde und
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzogen wird.

Das gilt auch für verwitwete Ehe- oder Lebenspartner mit Rentensplitting.

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