Häufige Fragen
Liegt während eines unbezahlten Urlaubs weiterhin Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor?
Nein. Ein unbezahlter Urlaub unterbricht die Altersteilzeitarbeit, ohne dass hierbei ein Störfall eintritt.
Liegt während einer behördlich angeordneten Quarantäne des Beschäftigten weiterhin Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor?
Wenn für einen Beschäftigten eine Quarantäne behördlich angeordnet wird, liegt der Grund der Arbeitsverhinderung in der Person des Arbeitnehmers. Jedoch handelt es sich aufgrund der besonderen aktuellen Situation in den betreffenden Fällen um vorübergehende Freistellungen, die im Ergebnis zumindest wie betriebsbedingte Freistellungen zu bewerten sind. Bei einer Weiterzahlung des Arbeitsentgelts, der Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge führt dies für den Arbeitnehmer nicht zu einer Unterbrechung der Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Dies gilt in den ersten sechs Wochen der Quarantäne bei Zahlung der Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge auch dann, wenn das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber als Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gezahlt und ihm anschließend von der zuständigen Entschädigungsbehörde erstattet wird.
Liegt in den ersten sechs Wochen einer behördlich angeordneten Quarantäne für einen Beschäftigten in der Arbeitsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung weiterhin Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor?
Ja, wenn weiterhin das Wertguthaben aufgebaut, Aufstockungsbeträge sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. In dieser Zeit besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Versicherungs- und Beitragspflicht. Der Arbeitgeber hat das Regelarbeitsentgelt (Altersteilzeitarbeitsentgelt) als Verdienstausfallentschädigung fortzuzahlen (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die Aufwendungen kann sich der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der Entschädigungsbehörde erstatten lassen.
Artikel
Alters-Teil-Zeit-Arbeit
Alters-Teil-Zeit-Arbeit ist eine besondere Arbeits-Zeit-Regelung für ältere Arbeit-Nehmer. Dabei arbeiten sie vor der Rente weniger als früher.
Man sagt: Sie arbeiten in Alters-Teil-Zeit.
Die Alters-Teil-Zeit-Arbeit soll den Übergang von der Arbeit auf die Rente erleichtern.
Für die …

Rehabilitationsleistungen in der passiven Phase der Altersteilzeit
...Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen: In der passiven Phase der Altersteilzeit liegt kein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI vor. Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2...

Altersteilzeitarbeit
...Die Altersteilzeit ermöglicht den gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand. Arbeitnehmer können mit 55 Jahren ihre Arbeitszeit um die Hälfte vermindern, in dem sie die Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit auf die Hälfte reduzieren - auch Gleichverteilungsmodell...

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Altersteilzeitarbeit besteht auch während Kurzarbeit
... in Berlin hin. Kurzarbeit und Arbeitszeitverkürzungen während der Altersteilzeit Altersteilzeitarbeit besteht auch während Kurzarbeit weiter, wenn neben dem laufenden Arbeitsentgelt die Aufstockungsleistungen gezahlt werden, also Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge im...
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Termine und Veranstaltungen
Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)?
...Inhalte sind unter anderem: Wer kann Rente wegen Alters beanspruchen? Wann sind die Voraussetzungen erfüllt? Ermittlung der Brutto-/Nettorente Ergeben sich für mich Rentenabschläge? Flexible Übergangsmodelle (z.B. Altersteilzeit) Der Vortrag dauert etwa zwei Stunden und ist kostenlos. Bitte melden...
Auskunfts- und Beratungsstelle in Frankfurt am Main
Altersenten - Wer? Wann? Wie(viel)?
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Auskunfts- und Beratungsstelle in Saarbrücken
Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)?
Achtung: Vortrag fällt aus!
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