Um diese Teilhabeleistung zu beantragen, werden folgende Formulare benötigt:
- Antrag auf Leistungen zur Teilhabe von Versicherten – Rehabilitationsantrag (Formular G0100-00)
- Anlage zum Antrag auf medizinische Rehabilitation (Formular G0110-00)
- Selbsteinschätzungsbogen (G 0115-00)
- AUD-Beleg - Anlage zum Antrag auf medizinische Rehabilitation (Formular G0120-00)
- Befundbericht für die Deutsche Rentenversicherung (Formular S0051-00)
- Honorarabrechnung für die Deutsche Rentenversicherung (Formular S0050-00)
Dabei sind die Formulare G0100-00 (Antrag), G0110-00 (Anlage zum Antrag), G0115-00 (Selbsteinschätzungsbogen) vom Versicherten selbst auszufüllen, die Formulare S0050-00 (Honorarabrechnung) sowie S0051-00 (Befundbericht) von den betreuenden Ärztinnen und Ärzten in ambulanten Medizinischen Versorgungszentren, Praxen oder Spezialsprechstunden in Kliniken. Das Formular G0120-00 (AUD-Beleg) füllt die Krankenversicherung aus, die ggf. alternativ einen Ausdruck mit den jeweiligen Daten zur Verfügung stellt.
Die Meldungen werden unterschieden in:
- Fehler: Die Eingaben sind fehlerhaft und müssen berichtigt werden, ansonsten ist kein Senden des Vorgangs möglich.
- Warnungen: Die Eingaben erscheinen unplausibel und sollten überprüft und gegebenenfalls geändert werden; ein Senden des Vorgangs ist dennoch möglich.
- Hinweise: Es werden zusätzliche Informationen zur Vervollständigung des Vorgangs gegeben, zum Beispiel, dass weitere Unterschriften oder weitere Formulare erforderlich sind.
Sofern der eingetragene Nachsorgeanbieter im Formular G4802 aus berechtigten Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann (z.B. zu lange Wartezeiten, Angebot pausiert) können Versicherte zu einem anderen Anbieter wechseln. Die Kostenzusage (Formular G4802) bleibt weiterhin gültig. Eine neue Empfehlung muss nicht ausgestellt werden. Der neue Anbieter sollte umgehend dem zuständigen Rentenversicherungsträger (= Kostenträger der medizinischen Rehabilitation) den Wechsel anzeigen.
Erfolgt aus berechtigten Gründen ein Anbieterwechsel aus einer laufenden Reha-Nachsorge, so können nur noch die nicht in Anspruch genommenen Behandlungseinheiten auf den neuen Nachsorgeanbieter übertragen werden.