Ja. Die Sozialversicherungsrechengrößen, die auch der Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen zugrunde liegen, werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedes Jahr neu festgelegt. Dadurch erfolgt eine automatische Dynamisierung der Hinzuverdienstgrenzen entsprechend der Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland.
Arbeiten Sie neben dem Bezug Ihrer vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente, sind Sie in dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Minijobber können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Besteht Versicherungspflicht, zahlen Ihr Arbeitgeber und Sie weiterhin jeweils ihre Beitragsanteile an die gesetzliche Rentenversicherung. Die gezahlten Beiträge werden mit Erreichen des regulären Rentenalters oder beim Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente berücksichtigt.
Ja. Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten können Sie ab 2023 “normal“ weiterarbeiten und eine ungekürzte Rente beziehen, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens. Bis Dezember 2022 galt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro.
Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente beachten Sie bitte, dass der Hinzuverdienst ungeachtet der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen auch weiterhin nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens erzielt werden darf. Anderenfalls kann Ihr Rentenanspruch entfallen.