Inhalt
- Grundsatz
- Deutsche Staatsangehörige
- Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten/Abkommensstaaten
- Sonstige Staatsangehörige
Wenn Sie ins Ausland umziehen, stellt sich die Frage: Können die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung erstattet werden? Wir sagen Ihnen, unter welchen Voraussetzungen die Beitragserstattung möglich ist.
Grundsatz
Bei einem dauerhaften Verzug in das Ausland stellt sich die Frage nach einer eventuellen Beitragserstattung.
Eine Beitragserstattung kann beantragt werden, wenn
- keine Versicherungspflicht mehr besteht,
- nicht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist und
- seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen ist.
Diese drei Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragserstattung erfüllt sein.
Deutsche Staatsangehörige
Für Deutsche ist eine Beitragserstattung regelmäßig nicht möglich, da sie auch bei Aufenthalt im Ausland zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten/Abkommensstaaten
Bei ausländischen Versicherten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- beziehungsweise Abkommensstaates haben, kommt es auf die jeweiligen Bestimmungen im Europa- oder Abkommensrecht an.
Sonstige Staatsangehörige
Für sonstige Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, ist eine Beitragserstattung nicht möglich, da sie bei Aufenthalt im EU-Mitgliedstaat zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im sonstigen Ausland können diese Versicherten nach ihrem Verzug aus Deutschland und nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten grundsätzlich eine Beitragserstattung erhalten.
Beiträge können jeweils in der Höhe erstattet werden, in der sie der Versicherte getragen hat. Bei Pflichtbeiträgen kann daher regelmäßig nur der Arbeitnehmeranteil erstattet werden; nicht der Arbeitgeberanteil.
Die Erstattung gibt es nur auf Antrag. Wir raten unseren ausländischen Versicherten, sich die erforderlichen Antragsformulare bereits zu besorgen, bevor sie ins Ausland umziehen. So können sie direkt nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten dem jeweiligen Träger der Deutschen Rentenversicherung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.