Deutsche Rentenversicherung

Gleitzone/Übergangsbereich

Erfahren Sie hier, unter welchen Voraussetzungen eine Gleitzone/ein Übergangsbereich vorliegt und wie sich beitragspflichtige Einnahmen ermitteln lassen.

Mit Wirkung vom 1.4.2003 wurde die Gleitzone für den Niedriglohnbereich eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt gelten für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Gleitzone ausüben, besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Seit dem 01.07.2019 heißt die Gleitzone Übergangsbereich (aufgrund RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz). Die Obergrenze der Beitragsentlastung wurde auf 1.300,00 Euro angehoben und es wurde sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen. Ein Beschäftigungsverhältnis lag dementsprechend vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro lag.

Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 wurde zum 01.10.2022 neben der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von monatlich 450,00 Euro auf 520,00 Euro auch die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300,00 Euro auf 1.600,00 Euro angehoben.

Vom 01.10.2022 an lag ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro im Monat betrug und regelmäßig 1.600,00 Euro im Monat nicht überstieg.

Die Neuregelungen führen insbesondere für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die obere Entgeltgrenze ab Januar 2023 auf 2.000 Euro angehoben.

Berechnung, Handhabung und Besonderheiten

Anwendung der Gleitzone/des Übergangsbereiches

Der Übergangsbereich bzw. die Gleitzone liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt ab 01.01.2023 zwischen 520,01 und 2.000,00 Euro (bis 30.09.2022: 1.300,00 Euro; 01.10.2022 bis 31.12.2022: 1.600,00 Euro) im Monat liegt und die Grenze von 2.000,00 Euro (bis 30.09.2022: 1.300,00 Euro; 01.10.2022 bis 31.12.2022: 1.600,00 Euro) im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen. Im Ergebnis haben die Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen, der bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs (ab 01.10.2022: 520,01 Euro) 0,00 Euro beträgt und mit zunehmendem Arbeitsentgelt gleitend ansteigt bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von 2.000,00 Euro seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent des Arbeitsentgelts erreicht. Der verringerte Arbeitnehmerbeitragsanteil ergibt sich durch die der Berechnung zugrunde zu legende reduzierte beitragspflichtige Einnahme und die besonderen Regelungen über die Beitragstragung.

Die Arbeitgeber haben bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs einen Beitragsanteil von insgesamt rund 28 Prozent zu tragen, der den von ihnen für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten zu leistenden Pauschalbeiträgen entspricht. Mit zunehmendem Arbeitsentgelt nimmt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleitend ab bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 Euro seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent erreicht.

Bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich sind drei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, für die jeweils eine eigene Berechnungsformel anzuwenden ist. Es handelt sich um die beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des

  • Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV
  • Beitragsanteils des Arbeitnehmers nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV
  • Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Übergangsfällen nach § 134 SGB IV

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, bildet die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV die Grundlage für den vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) und nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV die Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Das Verfahren zur Beitragsberechnung erfolgt in drei Schritten:

1. Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig:

Der Beitrag zum jeweiligen Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt. Dies gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung.

Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,6 % (bis 30.06.2023: 0,35 %) nach § 55 Absatz 3 SGB XI, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlagssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV gesondert zu berechnen.

Der durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vom 19.06.2023 ab 01.07.2023 eingeführte Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung , der dem Arbeitnehmer ab dem zweiten bis zum fünften Kind in Höhe von 0,25% pro Stufe gewährt wird, ist entsprechend gesondert - wie beim Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit - zu berechnen.

2. Beitragsanteil des Arbeitnehmers:

Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV ) ermittelt.

Ab 01.07.2023 beträgt der Beitragssatz in der Pflegeversicherung 3,40 % (bis 30.06.2023: 3,05 %).

Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsort in Sachsen tragen die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 1 % allein (§ 58 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Ab 01.07.2023 ergibt sich dadurch für die Arbeitnehmer ein Beitragsanteil in Höhe von 2,2 % (bis 30.06.2023: 2,025 %) der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV.

3. Beitragsanteil des Arbeitgebers:

Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen Arbeitnehmerbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag.

Beim Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen.

Der oben genannte Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung aufgrund der Kinderanzahl ist hingegen beim Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils zu berücksichtigen.

Besonderheit: Übergangsregelung vom 01.10.2022 bis 31.12.2023

Im Beitragsrecht wurden im Zusammenhang mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro auf 520,00 Euro zum 01.10.2022 für versicherungspflichtige Beschäftigungen, die bereits am 30.09.2022 mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in diesem Entgeltbereich bestanden und weiter versicherungspflichtig bleiben, Übergangsregelungen zum Übergangsbereich geschaffen.

Für am 30.09.2022 mehr als geringfügig entlohnte versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis zu 520,00 Euro wird für die Zeit vom 01.10.2022 längstens bis zum 31.12.2023 das bis zum 30.09.2022 im Übergangsbereich geltende Verfahren zur Beitragsbemessung und Beitragstragung fortgeführt. Dies gilt in der Rentenversicherung lediglich für die geringfügig entlohnt Beschäftigten in Privathaushalten, die sich nach dem 30.09.2022 nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als geringfügig Beschäftigte haben befreien lassen. Die bei gewerblichen oder freiberuflichen Arbeitgebern geringfügig entlohnt Beschäftigten werden von der Übergangsregelung nicht erfasst. Ihre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden auf Grundlage ihres tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet.

Für Sozialversicherungszweige, in denen keine Versicherungspflicht besteht (z. B. aufgrund einer Befreiung von der Versicherungspflicht), sind die Übergangsregelungen nicht mehr anzuwenden.

Bei Anwendung der Übergangsregelungen sind die Beiträge und die Beitragsanteile des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers für den jeweiligen Versicherungszweig unter Zugrundelegung der beitragspflichtigen Einnahme nach § 134 SGB IV gemäß den Ausführungen des Gemeinsamen Rundschreibens zur versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV i. d. F. vom 21.03.2019 zu berechnen.

Gleitzonenrechner/Übergangsbereichsrechner

Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zur Gleitzone bzw. zum Übergangsbereich finden nur dann Anwendung, wenn das aus der/den Beschäftigung/Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich liegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, möchten wir Ihnen als Unterstützung bei der Berechnung der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile innerhalb der Gleitzone bzw. des Übergangsbereiches einen Gleitzonenrechner/Übergangsbereichsrechner zur Verfügung stellen.

Geben Sie in die Tabelle einfach das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ein, wählen die entsprechende Krankenkasse aus oder geben den Beitragssatz zur Krankenversicherung manuell vor und erhalten so augenblicklich die Beitragsanteile zu den einzelnen Versicherungszweigen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen dem Stand Juli 2023 entsprechen!

Übergangsbereichsrechner

Achtung! Der Gleitzonenrechner/Übergangsbereichsrechner wurde entwickelt für Microsoft Excel 2000/XP. Auch auf höheren Versionen von Microsoft Excel läuft das Programm. Leider ist der Rechner nicht kompatibel mit OpenOffice-Versionen.

Keine Gleitzonenfälle/Fälle des Übergangsbereiches

Die besonderen Regelungen zur Gleitzone bzw. zum Übergangsbereich gelten nicht:

  • für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung (zum Beispiel Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen) beschäftigt sind,
  • bei Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zu Grunde gelegt werden (zum Beispiel bei der Beschäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften),
  • für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Übergangsbereichs lag,
  • für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 2.000,00 Euro beträgt und nur wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze von 2.000,00 Euro unterschreitet,
  • wenn infolge mehrerer Beschäftigungen die Grenze von 2.000,00 Euro überschritten wird
  • für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst

Noch Fragen?

Betriebsprüfungsrelevante Fragen beantwortet Ihnen der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung:

betriebspruefdienst@drv-bund.de



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