Arbeitgeber, die Beiträge für eine kapitalgedeckte Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung für Geringverdiener nach § 100 EStG zahlen, erhalten dafür einen Förderbeitrag, der von der einbehaltenen Lohnsteuer abgesetzt werden kann. Der Förderbeitrag wird auf Antrag vom Finanzamt erstattet, wenn er die einbehaltene Lohnsteuer übersteigt. Voraussetzung für die Zahlung des Förderbeitrags ist unter anderem, dass der Beschäftigte lohnsteuerpflichtigen bzw. pauschalbesteuerten Arbeitslohn erhält, der Arbeitgeber die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zum Arbeitslohn und mindestens in Höhe von 240 Euro jährlich zahlt. Der laufende Arbeitslohn darf 2.200 Euro monatlich nicht übersteigen.
Der Förderbeitrag beträgt 30 % des Arbeitgeberbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung, maximal 144 Euro im Kalenderjahr. Sofern für den Beschäftigten bereits 2016 ein Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung gezahlt wurde, ist der Förderbeitrag auf den Betrag begrenzt, der darüber hinaus gezahlt wurde.
Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ist steuerfrei, soweit er 480 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit dieses Arbeitgeberbeitrags wird nicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG angerechnet; der Arbeitgeber könnte daher über die 480 Euro hinaus zusätzlich steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Geringverdieners bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zahlen.
Für den Geringverdiener ist der geförderte Arbeitgeberbeitrag beitragsfrei, sofern er 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 3.624 Euro) nicht überschreitet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV); es handelt sich auch nicht um einen geldwerten Vorteil für den Beschäftigten.