Deutsche Rentenversicherung

Beitragssatz

Krankenversicherung

Die Beiträge werden aus dem Arbeitsentgelt nach einem bestimmten Vomhundertsatz (Beitragssatz) berechnet. In der Krankenversicherung sind seit dem 1. Januar 2015 die folgenden Beitragssätze gesetzlich festgeschrieben:

Der allgemeine Beitragssatz für pflichtversicherte Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben, in Höhe von 14,6 Prozent sowie der ermäßigte Beitragssatz für pflichtversicherte Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben, in Höhe von 14,0 Prozent.

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, wird von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben. Der Zusatzbeitrag wird einkommensabhängig, prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Bei Arbeitnehmern ist der Zusatzbeitrag Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages; er wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung. Eine Obergrenze der Zusatzbeitragssätze sieht das Gesetz nicht vor. Abweichend von diesem kassenindividuellen Zusatzbeitrag ist für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro im Monat (sogenannte Geringverdiener) für die Beitragsbemessung ein vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegter durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz maßgebend. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2024 1,7 Prozent. Er ist auch dann zu zahlen, wenn die individuelle Krankenkasse des Auszubildenden keinen Zusatzbeitrag erhebt. Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung für gering verdienende Auszubildende ist allein vom Arbeitgeber zu tragen.

Da der Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber gegenüber der Krankenkasse im elektronischen Beitragsnachweis separat nachzuweisen ist, ist er auch gesondert zu ermitteln. Für den Arbeitnehmer sind also – sofern ein Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu berechnen ist – stets zwei Beitragsberechnungen zur Krankenversicherung vorzunehmen.

Der Pauschalbeitragssatz zur Krankenversicherung beträgt für geringfügig entlohnt Beschäftigte 13 Prozent. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten gilt ein Pauschalbeitragssatz von 5 Prozent. Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung fallen für geringfügig entlohnt Beschäftigte nicht an.

Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird vom Gesetzgeber festgelegt. Er beläuft sich ab dem 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (bis 30. Juni 2023 3,05 Prozent). Für kinderlose Versicherte erhöht sich der Beitragssatz mit Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, um einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent (bis 30. Juni 2023 0,35 Prozent), so dass sich bei diesem Personenkreis ein Gesamtbeitragssatz von 4,0 Prozent ergibt.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus für Eltern mit mehr als einem Kind zum 1. Juli 2023 Abschläge bei der Beitragsberechnung eingeführt. Der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil zur Pflegeversicherung wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung ist auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Bei Eltern mit mehr als vier berücksichtigungsfähigen Kindern bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt 1,0 Prozent. Bei der Bemessung des Abschlags werden Kinder jeweils bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berücksichtigt.

Mehr zum neuen Beitragsabschlag finden Sie hier und in der Ausgabe 2/2023 der summa summarum.

Rentenversicherung

Im Jahr 2024 betragen die Beitragssätze (unverändert seit 2018)

  • 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung,
  • 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Der Pauschalbeitragssatz zur Rentenversicherung beträgt für auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder versicherungsfreie geringfügig entlohnt Beschäftigte 15 Prozent. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten gilt in diesen Fällen ein Beitragssatz von 5 Prozent.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2024 2,6 Prozent der Bemessungsgrundlage.

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