Weiterbeschäftigung von Rentenbeziehern

Seit 2017 sind Beschäftigte, die nach den allgemeinen Vorschriften rentenversicherungspflichtig sind, vor Erreichen der Regelaltersgrenze beim Bezug einer Altersvollrente rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für geringfügig entlohnt beschäftigte Altersvollrentner. In der Krankenversicherung ist der ermäßigte Beitragssatz maßgebend, so dass Meldungen mit der Personengruppe 120 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3111 zu erstellen sind.

Nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze besteht für Altersvollrentner grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3321. Mit Wirkung für die Zukunft können Altersvollrentner auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um ihre Rente zu erhöhen. In diesen Fällen ist die Personengruppe 120 und der Beitragsgruppenschlüssel 3121 zu nutzen.

Mit Einführung der sogenannten Aktivrente ab Januar 2026 wurde zudem ein steuerrechtlicher Anreiz zur Weiterarbeit für Altersrentenbezieher geschaffen. Sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbstständigen Beschäftigungen sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu einem Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro steuerfrei.

Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, bleiben in dieser Beschäftigung im Rahmen einer Bestandsschutzregelung rentenversicherungsfrei. Der Bestandsschutz endet, wenn die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach dem am 31. Dezember 2016 geltendem Recht nicht mehr erfüllt werden, d. h. nur noch eine Altersteilrente bezogen wird oder die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 450 Euro überschritten wird. Sofern nach der Bestandsschutzregelung die Versicherungsfreiheit fortbesteht, kann der Beschäftigte allerdings gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Diese Verzichtsregelung ist neu; sie ist dem bis 31. Dezember 2012 möglichen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten nachgebildet. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Verzichtserklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Auch geringfügig entlohnt beschäftigte Altersvollrentner sind daher vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig und müssen einen Befreiungsantrag stellen, wenn ihnen kein Beitrag zur Rentenversicherung vom Arbeitsentgelt abgezogen werden soll. Aufgrund der o. a. Bestandsschutzregelung muss der Befreiungsantrag jedoch nicht in Bestandsfällen gestellt werden. Demzufolge bleiben geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente rentenversicherungsfrei beschäftigt waren und deshalb keinen Befreiungsantrag stellen mussten, in der geringfügig entlohnten Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei. Es besteht aber auch für sie die o. a. Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Wird auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, ist eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung jedoch ausgeschlossen.

In allen Fällen, in denen Rentenversicherungsfreiheit wegen des Bezugs einer Altersvollrente besteht, hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu zahlen.

Beschäftigte, die eine Teilrente wegen Alters beziehen, unterliegen ohne jegliche Einschränkung der Rentenversicherungspflicht. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Personengruppe 101 und der Beitragsgruppenschlüssel 1111 maßgebend. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht auch bei einer Teilrente keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, so dass dann der Beitragsgruppenschlüssel in 1121 zu ändern ist.

Altersvollrentner bleiben in einer Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungspflichtig.

Zur besseren Übersicht der verschiedenen Konstellationen verweisen wir auf das Schaubild „Altersrentner im Arbeitsalltag - Sozialversicherung richtig beurteilen“.

Beschäftigte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, sind arbeitslosenversicherungsfrei, dafür jedoch kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. In der Krankenversicherung ist allerdings lediglich der ermäßigte Beitragssatz zu berücksichtigen, so dass die Meldungen mit der Beitragsgruppe 3101 und der Personengruppe 101 zu erstellen sind. Der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung löst keine Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung aus und es ist auch der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung maßgebend. Somit gilt hier die Personengruppe 101 und der Beitragsgruppenschlüssel 1111.

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