Deutsche Rentenversicherung

Reha 301 – Übermittlung maschinenlesbarer Daten

Einführung, Teilnahmebedingungen und Ansprechpartner

Neben Krankenhäusern sind auch Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten zur Abrechnung von Rehabilitationsleistungen maschinenlesbar zu übermitteln.
Das Verfahren ist im § 301 Absatz 4 SGB V geregelt.

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