Sozialversicherungsabkommen

Mit welchen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungs­abkommen geschlossen?

Die Bundesrepublik Deutschland hat aktuell mit 20 Staaten zweiseitige Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese regeln im Wesentlichen den Erwerb von Rentenansprüchen und die Zahlung von Renten in den jeweiligen Staat.

Auf dem Gebiet der Rentenversicherung ist die Bundesrepublik Deutschland zurzeit mit folgenden Staaten verbunden:

Staaten - LandFlaggein Kraft getreten
Australien1.1.2003
Brasilien1.5.2013
Bosnien-Herzegowina1.9.1969
Chile1.1.1994
Indien1.5.2017
Israel1.5.1975
Japan1.2.2000
Kanada und Quebec1.4.1988
Kosovo1.9.1969
Marokko1.8.1986
Mazedonien1.1.2005
Montenegro1.9.1969
Philippinen1.6.2018
Republik Albanien1.12.2017
Republik Korea1.1.2003
Serbien1.9.1969
Tunesien1.8.1986
Türkei1.11.1965
Uruguay1.2.2015
USA1.12.1979

Ein besonderes Abkommen, ein sogenanntes Entsendeabkommen, hat die Bundesrepublik Deutschland zurzeit mit folgendem Staat geschlossen:

LandFlaggein Kraft getreten
Volksrepublik China4.4.2002

Das Entsendeabkommen regelt, dass Arbeitnehmer, die von ihrem Unternehmen vorübergehend im anderen Abkommensstaat beschäftigt werden, keine doppelten Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (Doppelversicherung) zahlen müssen. Weitere Regelungen, zum Beispiel zum Erwerb von Rentenansprüchen oder zur Zahlung von Renten, enthält das Abkommen aber nicht.

Für wen gelten die Sozialversicherungs­abkommen?

Die Sozialversicherungsabkommen begünstigen in erster Linie nur die Staatsangehörigen der jeweiligen Abkommensstaaten. Sie können aber - je nach Abkommen - auch auf andere Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit der jeweiligen Abkommensstaaten besitzen, Anwendung finden.