Deutsche Rentenversicherung

Beliebte Fragen zum Statusfeststellungsverfahren

Mit den folgenden Informationen sind Sie gut auf das Verfahren vorbereitet.

Was habe ich vom Statusfeststellungsverfahren?

Das Statusfeststellungsverfahren bietet die Möglichkeit, schnell und unkompliziert klären zu lassen, ob in einem Auftragsverhältnis eine selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Es gibt Rechtssicherheit und hilft Beitragsnachforderungen zu vermeiden.

Wer kann den Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren stellen?

Der Antrag zur Prüfung kann von beiden Vertragsparteien gestellt werden, also von Auftragnehmern und Auftraggebern.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam oder lediglich eine Partei den Antrag stellt, da die andere Partei durch die Clearingstelle hinzugezogen wird.

Das Statusfeststellungsverfahren wird bei der Clearingstelle eingeleitet, wenn die Beschäftigung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers oder des Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings der Einzugsstelle gemeldet wird.

Prüft die Clearingstelle unabhängig und ergebnisoffen?

Ja. Die Clearingstelle ist Teil der Deutschen Rentenversicherung Bund und als Verwaltungsbehörde unmittelbar an Gesetze und Rechtsprechung gebunden. Sie prüft jeden Einzelfall individuell anhand der vorliegenden Unterlagen und Angaben. Dabei berücksichtigt sie die gesetzlichen Regelungen für die Statusbeurteilung sowie die sich aus der Rechtsprechung hierzu ergebenden Gesichtspunkte. So wird sichergestellt, dass Einzelfälle berücksichtigt werden.

Die Arbeit der Clearingstelle wird laufend durch die Gerichte und die zuständigen Aufsichtsbehörden überprüft. Rechtsgrundlagen sind § 7 sowie § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Weitere Informationen zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier: Statusfeststellungsverfahren im Expertenlexikon

Ist das Statusfeststellungsverfahren transparent und schnell?

Ja. Und falls Fragen aufkommen sollten, steht eine Ansprechperson in der Clearingstelle zur Verfügung.

Das Verfahren dauert durchschnittlich drei Monate. Es beschleunigt das Verfahren, wenn die Beteiligten frühzeitig und möglichst vollständig Verträge und weitere Unterlagen vorlegen und Rückfragen der Clearingstelle zügig beantworten.

Weitere Informationen zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier: Statusfeststellungsverfahren im Expertenlexikon

Passt das Statusfeststellungsverfahren zu modernen Arbeitsformen?

Ja. Die Prüfkriterien des Verfahrens sind nicht statisch. Sie werden laufend fortentwickelt und konkretisiert. Der Gesetzgeber hat keine fixen Einzelmerkmale vorgegeben, sondern sich für die Umschreibung eines Typus der Beschäftigung entschieden.

Diese gesetzliche Regelungstechnik macht den Beschäftigungsbegriff flexibel. Das ist seine große Stärke gerade auch für moderne Arbeitsformen. Rechtsgrundlage des Beschäftigungsbegriffs ist § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Eine Definition des Begriffs Beschäftigungsverhältnis finden Sie hier: Definition Beschäftigungsverhältnis

Haben gleichartige Berufe bzw. Tätigkeiten immer denselben rechtlichen Status?

Nein. Manche Fälle sind nur auf den ersten Blick gleich: Zwei Kamerafrauen können zum Beispiel identische Vertragsmuster haben. Trotzdem kann es sich in dem einen Fall um eine abhängige Beschäftigung handeln, während im anderen Fall Selbstständigkeit vorliegt.

Wie kommt es dazu?

Die Clearingstelle prüft jeden Einzelfall individuell anhand der vorliegenden Unterlagen. Diese Prüfung kann ergeben, dass die Tätigkeiten der beiden Kamerafrauen rechtlich nicht vergleichbar sind. Während etwa die eine Kamerafrau ihre Tätigkeit im Wesentlichen allein gestaltet, kann es sein, dass die andere Kamerafrau arbeitsteilig mit anderen Mitarbeitern ihres Auftraggebers zusammenarbeitet und Weisungen erhält.

Kann das Statusfeststellungsverfahren auch vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden?

Ja. In einer sogenannten Prognoseentscheidung kann bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit Rechts- und Planungssicherheit ermöglicht werden. Voraussetzung ist, dass bereits ein schriftlicher Vertrag über das Auftragsverhältnis geschlossen wurde und die Umstände der beabsichtigten Vertragsdurchführung feststehen.

Kann das Statusfeststellungsverfahren auch nach Beendigung der Tätigkeit durchgeführt werden?

Ja. Auch bereits beendete Vertragsverhältnisse können Sie der Clearingstelle zur Prüfung vorlegen. Für den Antrag auf Statusfeststellung gibt es keine Ausschlussfrist.

Kann es sein, dass für eine Tätigkeit der Status längst geklärt ist?

Ja. Der Status kann beispielsweise durch eine Überprüfung durch eine Krankenkasse oder eine Betriebsprüfung beim Auftraggeber bereits geklärt sein. In diesem Fall ist eine erneute Prüfung durch die Clearingstelle nicht notwendig, da bereits Rechtssicherheit durch die vorliegende Statusentscheidung besteht.

Welche Rechte habe ich, gegen die Entscheidung der Clearingstelle vorzugehen?

Bei einer beabsichtigten Entscheidung gegen den Antragswillen werden die Beteiligten frühzeitig über die voraussichtliche Entscheidung informiert und können weitere Argumente vorbringen. Gegen den Statusfeststellungsbescheid kann Widerspruch erhoben werden. Im Widerspruchsverfahren besteht ein Recht auf eine mündliche Anhörung, wenn der Widerspruch begründet und die mündliche Anhörung beantragt wurde.

Sie können Ihren Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus direkt hier online stellen!

Direktlink zum Online-Formular V0027

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