Vereinigtes Königreich: Auswirkungen des EU-Austritts (Brexit)
Welche Auswirkungen der Brexit hat
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Wirkung zum 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.
Zuvor wurde ein Austrittsabkommen geschlossen, das Personen vor dem Verlust ihrer Rechte schützt, die sie bis zum Ablauf der Übergangszeit am 31. Dezember 2020 erworben haben. Darüber hinaus regelt das Austrittsabkommen auch den Vertrauensschutz für künftige Sachverhalte.
Das Austrittsabkommen gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, sowie für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Durch das Austrittsabkommen wird die weitere Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 (Europarecht) erreicht. Dadurch ändert sich für die geschützten Personen im Bereich der sozialen Sicherheit nichts im Vergleich zu der Zeit vor dem 1. Februar 2020. Nähere Informationen zum Europarecht finden Sie hier.
Seit dem 1. Januar 2021 findet für die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ergänzend das Handels- und Kooperationsabkommen (HKA) Anwendung. Es hat Bedeutung für Personen, die nicht durch das Austrittsabkommen geschützt sind. Das HKA gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das Vereinigte Königreich (ohne Gibraltar). Das Abkommen gilt nicht für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Auch dieses Abkommen regelt u.a. die Koordinierung der sozialen Sicherheit, folgt aber im Wesentlichen den Grundsätzen des Europarechts.
In einem Fragen- und Antworten-Katalog haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Soweit es durch das Handels- und Kooperationsabkommen zu Abweichungen vom Europarecht kommt, weisen wir Sie darauf hin.
Fragen und Antworten für Arbeitgeber
Wie wird der versicherungsrechtliche Status bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich beurteilt, wenn das Europarecht nicht mehr angewendet werden kann?
Die Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommens zur Entsendung sind denen des Europarechts nachempfunden. Im Ergebnis ergeben sich bei Entsendungen aus Deutschland in das Vereinigte Königreich für Staatsangehörige der Europäischen Union keine vom Europarecht abweichenden Rechtsfolgen. Das bisherige Antrags- und Bescheinigungsverfahren kann beibehalten werden.
Fragen und Antworten zur freiwilligen Versicherung
Eine freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung ist nur für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres und für Personen zulässig, die nicht versicherungspflichtig sind (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung). Des Weiteren ist eine freiwillige Versicherung nach bindender Bewilligung einer deutschen Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente unzulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Bei der Beantwortung der nachfolgenden Fragen wird unterstellt, dass diese Grundvoraussetzungen erfüllt sind.
Ich bin britischer Arbeitnehmer in Deutschland und unterlag am 31. Dezember 2020 den deutschen Rechtsvorschriften. Gilt das bisherige Recht für mich weiter?
Ja, an Ihrer Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ändert sich nichts.
Ich bin britischer Arbeitnehmer in Deutschland und unterliege seit dem 1. Januar 2025 den deutschen Rechtsvorschriften. Bin ich im Falle der Aufgabe der Beschäftigung zur freiwilligen Versicherung berechtigt?
Ja, Sie sind nach Aufgabe der Beschäftigung zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Ich wohne im Vereinigten Königreich, bin aber kein britischer Staatsangehöriger. Ich habe erstmals nach dem 31. Dezember 2020 eine versicherungspflichtige
Beschäftigung in Deutschland ausgeübt. Bin ich zur freiwilligen Versicherung berechtigt?
Ja, Sie sind zur freiwilligen Versicherung berechtigt, solange Sie im Vereinigten Königreich oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen.
Ich bin britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Ich habe erstmals nach dem 31. Dezember 2020 eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt. Bin ich zur freiwilligen Versicherung berechtigt?
Ja, Sie sind zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Fragen und Antworten zum Rentenanspruch
Ich habe vor dem 1. Januar 2021 deutsche Zeiten und britische Versicherungszeiten zurückgelegt. Werden neben den deutschen auch meine britischen Versicherungszeiten, die ich bis zum 31. Dezember 2020 zurückgelegt habe, bei meiner zukünftigen deutschen Rente berücksichtigt?
Ja, die britischen und die deutschen Versicherungszeiten werden berücksichtigt.
Ich habe vor dem 1. Januar 2021 deutsche Zeiten und britische Versicherungszeiten zurückgelegt. Ich lebe und arbeite auch weiterhin im Vereinigten Königreich. Werdenmeine britischen Versicherungszeiten bei meiner zukünftigen deutschen Rente berücksichtigt?
Ja, bei einer späteren deutschen Rente können alle britischen Versicherungszeiten bis 31.12.2020 und darüber hinaus mit den deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Ich habe vor dem 1. Januar 2021 deutsche und britische Versicherungszeiten erworben. Zusätzlich habe ich auch in Frankreich gearbeitet. Ich lebe und arbeite auch weiterhin im Vereinigten Königreich. Was geschieht mit diesen Versicherungszeiten?
Für einen deutschen Rentenanspruch können die deutschen sowie die britischen und die französischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Das gilt auch für Zeiten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in der Schweiz.
Ich bin Schweizer Bürger und habe vor dem 1. Januar 2021 Versicherungszeiten in der Schweiz, in Deutschland und im Vereinigten Königreich zurückgelegt. Können alle diese Versicherungszeiten für den Rentenanspruch von der Deutschen Rentenversicherung verwendet werden?
Ja, für einen Rentenanspruch können wir neben den deutschen Versicherungszeiten auch die aus der Schweiz und dem Vereinigten Königreich berücksichtigen. Die Regelungen des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich wurden auch auf die Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz übertragen.
Ich bin britischer Staatsangehöriger und habe vor dem 1. Januar 2021 Versicherungszeiten in der Schweiz, in Deutschland und im Vereinigten Königreich zurückgelegt. Können alle diese Versicherungszeiten für den Rentenanspruch von der Deutschen Rentenversicherung verwendet werden?
Ja, für einen Rentenanspruch können wir neben den deutschen und den britischen Versicherungszeiten auch die in der Schweiz zurückgelegten Zeiten berücksichtigen. Die Regelungen des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich wurden auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz übertragen.
Ich bin britischer Staatsangehöriger, habe nach dem 31. Dezember 2020 meinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt und dort erstmalig eine Beschäftigung aufgenommen. Bis dahin hatte ich ausschließlich britische Versicherungszeiten zurückgelegt. Welche Folgen hat dies für einen künftigen deutschen Rentenanspruch?
Die Berücksichtigung der britischen Zeiten für eine deutsche Rente ist im Rahmen des Austrittsabkommens nicht möglich, da erstmalig nach dem 31. Dezember 2020 deutsche Zeiten zurückgelegt wurden. Die deutschen Zeiten werden aber über das Handels- und Kooperationsabkommen mit Ihren britischen Versicherungszeiten zusammengerechnet.
Ich bin britischer Staatsangehöriger und habe vor dem 1. Januar 2021 britische und französische Versicherungszeiten zurückgelegt. Nach dem 31. Dezember 2020 habe ich erstmalig eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen. Welche Folgen hat dies für einen deutschen Rentenanspruch?
Die deutschen, britischen und französischen Versicherungszeiten können berücksichtigt werden, da Sie bis zum 31. Dezember 2020 Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben.
Ich bin deutscher Staatsangehöriger, habe nach dem 31. Dezember 2020 erstmalig eine Beschäftigung im Vereinigten Königreich aufgenommen und erwerbe dort britische Versicherungszeiten. Bis dahin hatte ich ausschließlich Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Welche Folgen hat dies für meinen deutschen Rentenanspruch?
Im Rahmen des Austrittsabkommens können nur die deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Sie werden nicht mit britischen Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit diese erstmalig nach dem 31.12.2020 erworben werden. Die Zusammenrechnung erfolgt aber über das Handels- und Kooperationsabkommen.
Ich bin deutscher Staatsangehöriger, habe nach dem 31. Dezember 2020 meinen Wohnsitz ins Vereinigte Königreich verlegt und dort erstmalig eine Beschäftigung aufgenommen. Bis dahin hatte ich Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Spielt es eine Rolle, wenn ich bis zum 31.12.2020 neben meinen deutschen Versicherungszeiten auch französische Versicherungszeiten erworben habe?
Die britischen Versicherungszeiten müssen im Rahmen des Austrittsabkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie erstmals nach dem 31. Dezember 2020 zurückgelegt wurden. Allerdings können die deutschen und die französischen Versicherungszeiten nach dem Europarecht zusammengerechnet werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Zeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens sowie der Schweiz. Das Handels- und Kooperationsabkommen erlaubt die Zusammenrechnung der deutschen, französischen und britischen Versicherungszeiten.
Ich bin deutscher Staatsangehöriger und wohne im Vereinigten Königreich. Habe ich im Falle des Eintritts von Erwerbsminderung Anspruch auf deutsche Rente, solange ich meinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich habe?
Auch bei einem Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben Sie Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung, wenn Sie die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden deutsche und britische Versicherungszeiten zusammengerechnet. Das gilt auch für Zeiten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in der Schweiz.
Wie wird die deutsche Rente berechnet, wenn meine britischen und deutschen und möglicherweise auch noch mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten beim Rentenanspruch berücksichtigt werden?
Es verbleibt bei der bisherigen Berechnungsweise Ihrer deutschen Rente. Das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich sieht vor, dass weiterhin das Europarecht angewendet wird. Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält entsprechende Berechnungsregeln.
Fragen und Antworten zum Rentenbezug
Ich wohne in Deutschland und beziehe eine deutsche Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2021, der auch britische Versicherungszeiten zugrunde liegen. Bleibt meine Rente bei einem Umzug ins Vereinigte Königreich unverändert?
Ja, Ihre Rente wird wie bisher unter Berücksichtigung der britischen Versicherungszeiten weitergezahlt.
Ich erhalte eine deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2021, der auch britische Versicherungszeiten zugrunde liegen. Die Rente ist befristet. Ergeben sich bei einer Weitergewährung Änderungen hinsichtlich meiner deutschen Rente?
Nein, Ihre Rente wird unverändert weitergewährt, sofern Sie weiterhin erwerbsgemindert sind.
Mein Ehegatte bezieht eine deutsche Rente mit Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2021, der auch britische Versicherungszeiten zugrunde liegen. Erhalte ich eine Hinterbliebenenrente, wenn mein Ehegatte versterben sollte?
Ja, Ihr Anspruch auf Hinterbliebenenrente wird in gleicher Weise festgestellt, wie die Altersrente Ihres Ehegatten.
Ich bin britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland und beziehe eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung. Deutsche Versicherungszeiten habe ich erstmals nach dem 31. Dezember 2020 erworben. Habe ich weiterhin Anspruch auf diese Rente, wenn ich meinen Wohnsitz ins Vereinigte Königreich verlege?
Ja, bei einem Umzug ins Vereinigte Königreich haben Sie weiterhin Anspruch auf die deutsche Rente wegen Erwerbsminderung, solange die Erwerbsminderung fortbesteht.
Fragen und Antworten zum Thema Rente und Einkommen
Ich beziehe eine deutsche Hinterbliebenenrente und erziele Einkünfte im Vereinigten Königreich. Werden diese Einkünfte seit dem 1. Januar 2021 weiterhin angerechnet?
Ja, die von Ihnen weltweit erzielten Einkünfte wirken sich auf Ihre deutsche Rente aus, daher auch unverändert Einkünfte aus dem Vereinigten Königreich.
Fragen und Antworten zum Thema Krankenversicherung
Ich bin Brite, wohne seit Jahren in Deutschland und beabsichtige meine deutsche Rente zu beantragen. Ich habe deutsche und britische Versicherungszeiten. Werden für die Krankenversicherung der Rentner auch die britischen Zeiten berücksichtigt?
Ja, für die Prüfung einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner werden neben den deutschen auch alle britischen Versicherungszeiten berücksichtigt.
Ich wohne in Deutschland und beziehe eine deutsche Rente. Es besteht keine gesetzliche oder freiwillige Versicherung bei einer deutschen Krankenkasse. Stattdessen bin ich seit Kurzem bei einem britischen Krankenversicherungsunternehmen privat krankenversichert. Das Krankenversicherungsunternehmen unterliegt der britischen Aufsicht. Habe ich Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen zu meiner privaten Krankenversicherung?
Nein, Sie haben keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen zu Ihrer privaten Krankenversicherung, weil das Krankenversicherungsunternehmen, bei dem Sie versichert sind, der britischen Aufsicht unterliegt. Seit 1. Januar 2021 entsteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nur dann, wenn das Krankenversicherungsunternehmen der Aufsicht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens beziehungsweise der Schweiz unterliegt. Bestand jedoch bereits am 31. Dezember 2020 ein Anspruch auf Beitragszuschuss zu einer Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht kann dieser auch weiterhin gezahlt werden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Weitere Fragen und Antworten
Muss ich zur Absicherung meiner britischen Versicherungszeiten jetzt einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung stellen?
Nein, eine Kontenklärung muss jetzt nicht beantragt werden, da alle vom Austrittsabkommen erfassten Personen einen Schutz ihrer Rentenanwartschaften erfahren. Sie sollten warten, bis Sie von der Deutschen Rentenversicherung eine Aufforderung zur Kontenklärung erhalten. Die maßgebenden Zeiten werden spätestens – gegebenenfalls erneut – zum Leistungsfall ermittelt.
Ich bin Brite und war vor dem 1. Januar 2021 weniger als 5 Jahre in Deutschland beschäftigt. Kommt für mich eine Beitragserstattung in Betracht?
Ihre britischen und deutschen Versicherungszeiten werden regelmäßig von der Deutschen Rentenversicherung bei der Prüfung eines Leistungsanspruchs berücksichtigt. Im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Ich bin Brite, wohne im Vereinigten Königreich und war für ein Jahr in Deutschland beschäftigt. Kommt für mich aufgrund des Brexits eine Beitragserstattung in Betracht?
Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn Sie die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in Deutschland haben. Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht bereits, sobald Sie einen deutschen Beitragsmonat erworben haben. Daran ändert sich auch nach dem Brexit nichts. Ob Sie tatsächlich freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen, ist unerheblich.
Ich wohne in Deutschland. Kann ich mich hinsichtlich der Beantragung meiner britischen Rente weiterhin an die Deutsche Rentenversicherung wenden?
Ja, Ihr Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gilt wie bisher auch als Antrag auf eine britische Rente. Das Antragsdatum und weitere notwendige Informationen für das Rentenverfahren im Vereinigten Königreich werden von uns elektronisch an zuständige Institution im Vereinigten Königreich (Department for Work and Pensions (DWP)) übermittelt.
Ich wohne im Vereinigten Königreich und erreiche demnächst das Rentenalter für meine deutsche Rente. An wen muss ich mich für die Beantragung meiner deutschen Rente wenden?
Die deutsche Rente können Sie bei der zuständigen Institution im Vereinigten Königreich (Department for Work and Pensions (DWP)) beantragen. Der Deutschen Rentenversicherung werden das Antragsdatum sowie weitere für das Rentenverfahren notwendige Informationen elektronisch übermittelt.
Kann ich meine deutschen Versicherungszeiten auf die britische Rentenversicherung übertragen lassen?
Nein, eine Möglichkeit zur Übertragung von Versicherungszeiten ergibt sich weder aus dem Europarecht noch aus dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, noch aus dem Handels- und Kooperationsabkommen und kann daher nicht erfolgen.