Deutsche Rentenversicherung

Arbeiten in Deutschland, Kanada und Québec

Ihre Ansprechpartner in Deutschland, Kanada und Québec

Sie haben in Deutschland und Kanada und/oder Québec gearbeitet und möchten jetzt in Rente gehen? Sie möchten in Kanada oder Québec Ihren Lebensabend verbringen? Oder Sie kommen aus Kanada oder Québec und arbeiten jetzt in Deutschland?

Für Ihre Rente ist das kein Problem - denn Deutschland hat mit Kanada und Québec ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, damit der soziale Schutz von Arbeitnehmern und Rentnern auch über die Grenzen hinweg greift. Es bringt gerade den Menschen, die im Laufe ihres Berufslebens in beiden Ländern arbeiten oder gearbeitet haben, Vorteile. So können beispielsweise alle Zeiten aus beiden Ländern für eine medizinische Rehabilitation oder den Rentenanspruch zusammenzählen. 

Das Abkommen mit Kanada und Québec ist ein sogenanntes offenes Abkommen. Es gilt für alle, die Beiträge in Deutschland und/oder Kanada oder Québec gezahlt haben sowie deren Hinterbliebene. Die Staatsangehörigkeit und der Wohnort spielen keine Rolle.

In Kanada sind sowohl das Volksrentensystem „Old Age Security – OAS" als auch das beitragsbezogene System „Canada Pension Plan – CPP“ in das Abkommen eingeschlossen worden. Das eigene beitragsbezogene System der Provinz Québec „Régime de rentes du Québec / Québec Pension Plan – QPP“ zählt ebenfalls dazu. Seit dem 1. April 2014 erfasst die Vereinbarung auch die Unfallversicherung.

Arbeiten in Kanada oder Québec

Wie Sie versichert sind, wenn Sie in Kanada oder Québec arbeiten, entscheidet sich grundsätzlich nach den dortigen nationalen Vorschriften. Nehmen Sie in Kanada oder Québec eine Beschäftigung auf, werden sie nach deren Recht in der Sozialversicherung angemeldet. Ob Sie dort rentenversicherungspflichtig sind, können wir nicht beurteilen. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem ausländischen Arbeitgeber. Das Sozialversicherungsabkommen mit Kanada und Québec enthält nur Regelungen zur Rentenversicherung. Alle anderen Bereiche der Sozialversicherung werden nicht erfasst.

Ihr Arbeitgeber entsendet Sie nach Kanada oder Québec

Arbeiten Sie nur vorübergehend für Ihren deutschen Arbeitgeber in Kanada oder Québec und werden Sie weiter von ihm bezahlt, können Sie in Deutschland versicherungspflichtig bleiben. Diese sogenannte Entsendung ist jedoch auf 60 Monate befristet. Dafür benötigen Sie als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Beamter eine Entsendebescheinigung CAN 1 bzw. QU/DE 101. Ihr Arbeitgeber beantragt die Entsendebescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse, an die Ihre Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Sofern für Sie keine Rentenversicherungspflicht besteht, stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entsendebescheinigung aus. Das gilt zum Beispiel für Selbständige.

Ausnahmevereinbarung

Steht von Anfang an fest, dass die Beschäftigung länger als 60 Monate sein wird oder es sich aus anderen Gründen nicht um eine Entsendung handelt, können Sie und Ihr Arbeitgeber eine sogenannte Ausnahmevereinbarung beantragen, um weiterhin in Deutschland versichert zu sein. Wenden Sie sich dafür an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).

Antrag vor Aufnahme der Arbeit stellen:
Bitte beantragen Sie die Entsendebescheinigung oder die Ausnahmevereinbarung rechtzeitig, bevor Sie mit Ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in Kanada oder Québec beginnen.

Ihr Ansprechpartner für Deutschland

Die Deutsche Rentenversicherung Nord, die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind als Verbindungsstellen im Verhältnis zu Kanada und Québec insbesondere dann Ihre Ansprechpartner in Fragen der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung, wenn Sie

  • in Kanada oder Québec gearbeitet und Beiträge zur dortigen Rentenversicherung gezahlt haben;
  • in Kanada oder Québec wohnen;
  • als kanadischer Staatsangehöriger außerhalb Deutschlands, Kanadas oder Québec wohnen.

Sofern Sie noch in einem anderen Staat gearbeitet und Versicherungszeiten zurückgelegt haben, kann auch ein andere Verbindungsstelle zuständig sein. In diesem Fall würden wir Ihr Anliegen an den zuständigen Träger weiterleiten.

Was wir tun

Die zuständige Verbindungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland bietet Ihnen zahlreiche Dienstleistungen:

  • Sie bearbeitet Ihren Antrag auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung oder ggf. auch Ihren Antrag auf Beitragserstattung.
  • Sie leitet Ihren Antrag auf eine kanadische Rente an den für Sie zuständigen kanadischen Versicherungsträger weiter, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  • Sie zahlt Ihre deutsche Rente nach Kanada oder Québec, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz haben.
  • Auf Antrag teilt sie Ihnen die im deutschen Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten mit und informiert Sie im Rahmen einer Rentenauskunft oder der Renteninformation auch über die monatliche Rente, die bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen derzeit zu zahlen wäre.

Wir beantworten natürlich auch Ihre individuellen Fragen rund um die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland.

Ist Ihnen nicht bekannt, welche der deutschen Verbindungsstellen für Sie zuständig ist, richten Sie Ihre Anfragen oder Anträge bitte an eine der drei Stellen. Wir leiten Ihr Anliegen ggf. an die zuständige Verbindungsstelle weiter.

Zusätzliche Informationen haben wir in der angehängten Broschüre für Sie zusammengetragen. Diese Angaben sind allerdings unverbindlich und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für nähere Informationen und rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an den ausländischen Versicherungsträger.

Kontakt

Deutsche Rentenversicherung Nord

Kontakt Bund

Kontakt Knappschaft-Bahn-See

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