Deutsche Rentenversicherung

Künstlersozialversicherung

Datum: 25.07.2025

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2026 von derzeit 5,0 Prozent auf dann 4,9 Prozent sinken.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig Beschäftigte die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, die bei abhängig Beschäftigten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tragen, wird hier zum einen über die sogenannte Künstlersozialabgabe und zum anderen vom Bund finanziert.

Abgabepflicht besteht für alle Unternehmen, die Aufträge an freie Künstler oder Publizisten vergeben und deren Leistungen für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit oder eigene Unternehmenszwecke verwerten! Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist in diesen Fällen Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.